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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

HPPVO - Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung

- Hessen -

Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 29.12.2006 S. 745; 06.09.2007 S. 548 07; 24.11.2010 S. 484 10; 27.11.2012 S. 423 12; 24.11.2015 S. 546 15; 02.12.2020 S. 854 20; 28.10.2022 S. 554 22)
Gl.-Nr.: 361-114




Archiv
Siehe auch Stundensatz

Aufgrund

  1. des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, Abs. 6, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), und
  2. des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfberechtigten und der Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 und 3, die Wahrnehmung von Prüfaufgaben durch Prüfämter und Vermessungsstellen sowie die typenprüfung. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige werden anerkannt im Fachbereich Standsicherheit. Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen

  1. Brandschutz,
  2. technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden,
  3. Erd- und Grundbau,
  4. Vermessungswesen sowie
  5. Energieerzeugungsanlagen.

§ 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige 10 22

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.

(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige unterstehen der Aufsicht der Anerkennungsbehörde. Die Anerkennungsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen auch bei konkreten Bauvorhaben zu überprüfen.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 22

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Satz 1 gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 10 22

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satz 1 Nr. 3 ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit in Alleininhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren sowie Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,

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