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HPPVO - Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 25 vom 29.12.2006 S. 745; 06.09.2007 S. 548 07; 24.11.2010 S. 484 10; 27.11.2012 S. 423 12; 24.11.2015 S. 546 15; 02.12.2020 S. 854 20; 28.10.2022 S. 554 22; 14.10.2024 Nr. 59 24)
Gl.-Nr.: 361-114
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfberechtigten und der Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 und 3, die Wahrnehmung von Prüfaufgaben durch Prüfämter und Vermessungsstellen sowie die typenprüfung. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige werden anerkannt im Fachbereich Standsicherheit. Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen
§ 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige 10 22
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige unterstehen der Aufsicht der Anerkennungsbehörde. Die Anerkennungsbehörde ist im Rahmen der Aufsicht berechtigt, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen auch bei konkreten Bauvorhaben zu überprüfen.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 22
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Satz 1 gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 10 22
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satz 1 Nr. 3 ist,
(Stand: 04.11.2024)
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