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Änderungstext
Verordnung zur Entfristung, Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
- Hessen -
Vom 13. November 2012
(GVBl. Nr. 22 vom 27.11.2012 S. 423)
Artikel 1 1
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Aufgrund des § 14 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 760), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
§ 3 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 31. Oktober 2005 (GVBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2010 (GVBl. I S. 374), wird aufgehoben.
Artikel 2 2
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, soweit der Ingenieurkammer Hessen weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen:
Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2011 (GVBl. I S. 174), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe "24. November 2010 (GVBl. I S. 484)" durch "13. November 2012 (GVBl. S. 423)" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2" durch " § 49 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
c) In Abs. 4 wird jeweils die Angabe " § 49 Abs. 6" durch " § 49 Abs. 5" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2" durch " § 49 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2" durch " § 49 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 6" durch " § 49 Abs. 5" ersetzt.
c) In Abs. 5 wird die Angabe " § 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2" durch " § 49 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
d) In Abs. 6 und 7 wird jeweils die Angabe " § 49 Abs. 6" durch " § 49 Abs. 5" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "14. April 2010 (BGBl. I S. 410)" durch "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.
5. In § 11 wird die Angabe "2012" durch "2013" ersetzt.
Artikel 3 3
Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 4, und des § 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 80 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung vom 20. Januar 2004 (GVBl. I S. 56), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des Abs. 1 gilt
|
"In den Fällen des Abs. 1 gilt
|
2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "2014" durch "2017" ersetzt.
Artikel 4 4
Änderung der Bauaufsichtsübertragungsverordnung
Aufgrund des § 80 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung nach Anhörung der betroffenen Kreisausschüsse:
(Stand: 04.07.2022)
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