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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

BauPAVO - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten

- Hessen -

Vom 20. Januar 2004
(GVBl. I Nr. 3 vom 09.02.2004 S. 56; 14.12.2009 S. 753 09; 13.11.2012 S. 423 12; 04.12.2017 S. 396 17; 01.12.2025 Nr. 90 25)
Gl.-Nr.: 361-111



Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 1 Satz 4 und § 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 80 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:

Erster Abschnitt 25
(aufgehoben)

  § 1 Anwendungsbereich 09 12 17 25

(1) Diese Verordnung gilt für Bauprodukte nach § 28 der Hessischen Bauordnung sowie für Bauarten nach § 17 Abs. 6 und 7 der Hessischen Bauordnung.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Kennzeichnung von Bauprodukten mit dem Übereinstimmungszeichen nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung.

§ 2 Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten 25

(1) Für

  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von Transportbeton sowie die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
  7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben

müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.

(2) Anforderungen an die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 90 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich zugehöriger Anlagen aufgeführt. In den Fällen des Abs. 1 gilt

  1. zu Nr. 1 die unter der lfd. Nr. a 1.2.4.1 genannten technischen Regeln,
  2. zu Nr. 2 die unter der lfd. Nr. a 1.2.4.3 genannten technischen Regeln,
  3. zu Nr. 3 die unter der lfd. Nr. a 1.2.3.4 genannten technischen Regeln,
  4. zu Nr. 4 die unter der lfd. Nr. a 1.2.5.1 genannten technischen Regeln,
  5. zu Nr. 5 die unter der lfd. Nr. a 1.2.3.1 genannten technischen Regeln,
  6. zu Nr. 6 die unter der lfd. Nr. a 1.2.3.2 genannten technischen Regeln,
  7. zu Nr. 7 die unter der lfd. Nr. a 1.2.3.7 genannten technischen Regeln.

§ 3 Nachweise 25 25
(vorherige Änderungen § 3 bis 05.12.2025 09)

(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 2 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach

  1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 in Abständen von höchstens drei Jahren,
  2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(2) Als Prüfstellen nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten auch die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung. Als Prüfstellen nach Satz 1 gelten auch die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren.

§ 3a (aufgehoben) 09 25

§ 4 Gleichwertigkeit und Abweichungen 09 25
(vorherige Änderungen § 4 bis 05.12.2025 09)

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 2 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 der Hessischen Bauordnung erfüllt werden.

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