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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Hessen -

Vom 17. Februar 2025
(GVBl. Nr. 13 vom 21.02.2025)


Aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 3 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

Artikel 1

§ 43 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 59), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "70" durch "75" ersetzt.

2. Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige, deren Anerkennung nach Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 10. Dezember 2010 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Die Vorlage von Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 7 ist nicht erforderlich. § 6 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. "(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige, deren Anerkennung nach Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung erloschen ist und die das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Die Vorlage von Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 7 ist nicht erforderlich. § 6 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (22.02.2025) in Kraft.

ID 250434

ENDE

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