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Änderungstext
Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsvorschriften *
Vom 24. November 2010
(GVBl.I Nr. 21 vom 10.12.2010 S. 484)
Artikel 1 1
PÜZAVO - Anerkennungsverordnung **
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
Artikel 2 2
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung
Aufgrund
wird, soweit der Ingenieurkammer Hessen Aufgaben übertragen werden, nach Erörterung mit der Ingenieurkammer Hessen verordnet:
Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2007 (GVBl. I S. 687), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2001 (GVBl. I S. 447), sowie Sachverständige für Standsicherheit, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. | "(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2010 GVBl. I S. 484), wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind." |
b) In Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte "des Landes" jeweils gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch die Sachverständigen für Brandschutz, die aufgrund einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind. | "(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch Prüfsachverständige für Brandschutz nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 eingetragen sind." |
c) In Abs. 3 wird nach den Worten "Nachweis des" das Wort "vorbeugenden" eingefügt.
d) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der Tätigkeit als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz. Sie dürfen für die Erstellung der Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes keiner fachlichen Weisung unterliegen. Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden keine Anwendung. "
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" die Worte "oder bei Baumaßnahmen in öffentlicher Trägerschaft" eingefügt.
bb) In Nr. 3 werden die Worte "des Landes" gestrichen.
c) Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:
"(7) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes für die in § 49 Abs. 6 Satz 1 der Hessischen Bauordnung genannten Gebäude sind auch Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 4 entsprechend auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen."
d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch die prüfberechtigten Personen, die nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind. |
(Stand: 16.06.2018)
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