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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 62 vom 09.12.2020 S. 854)



Artikel 1
Änderung der Nachweisberechtigten-Verordnung

Aufgrund

  1. des § 89 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 sowie Abs. 6 jeweils in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378),
  2. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung und
  3. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Die Nachweisberechtigten-Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "24. November 2015 (GVBl. S. 546)" durch "2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854)" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

c) In Abs. 4 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" jeweils durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.

d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 60" durch " § 69" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.

c) In Abs. 5 wird die Angabe " § 49 Abs. 4" durch " § 67 Abs. 2" ersetzt.

d) In Abs. 6 und 7 wird die Angabe " § 49 Abs. 5" jeweils durch " § 67 Abs. 3" ersetzt.

e) Abs. 8

(8) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch prüfberechtigte Personen nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, wenn sie in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 19a Abs. 6 Nr. 2 des Ingenieurkammergesetzes" durch " § 15 Abs. 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "17. Juli2015 (BGBl. I S.1245)"durch "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird die Angabe " § 73" durch " § 83" ersetzt.

6. In § 10 wird die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 19" durch " § 86 Abs. 1 Nr. 21" ersetzt.

7. In § 11 wird die Angabe "2020" durch "2027" ersetzt.

8. In der Überschrift der Anlage 1 wird die Angabe " § 59" durch " § 68" ersetzt.

9. Anlage 2 zu § 2 Abs. 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

Aufgrund

  1. des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2, Abs. 6 sowie 7 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378),
  2. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478) jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung und
  3. des § 89 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 der Hessischen Bauordnung auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), jeweils in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

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