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Regelwerk

HASG - Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz
- Hessen -

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 28 vom 08.12.2015 S. 457/ 478; 11.12.2020 S. 931 20; 15.12.2020 S. 950 20a 20b; 28.06.2023 S. 477 23)
Gl.-Nr.: 50-52




Archiv 2002

Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen 20 23

(1) Die Berufsbezeichnungen

  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt",
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

darf führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist. § 6 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), bleibt unberührt.

(2) Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 6 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ingenieurgesetzes eingetragen ist.

(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt.

(6) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 5 verlangen.

§ 2 Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der

  1. Architektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken und deren Ausstattung,
  2. Innenarchitektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen, den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und der Ausstattung,
  3. Landschaftsarchitektur die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Planung von Freiflächen und Landschaften,
  4. Stadtplanung die gestaltende, nachhaltige, technische und wirtschaftliche Orts-, Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung, das Stadtbauwesen sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung.

(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, -steuerung und -unterhaltung, Forschungs-, Lehr-, Entwicklungs- und Sachverständigentätigkeit.

(3) Das nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Recht, im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes unbeschadet der Geltung sonstigen Rechts denselben Beruf wie den, für den die berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie eine inländische berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft auszuüben, bleibt unberührt.

§ 3 Berufsverzeichnisse

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade,
  2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung oder der Hauptwohnung,
  3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart wie freischaffend oder freiberuflich in Nebentätigkeit, im privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis oder öffentlichen Dienst, selbstständig oder angestellt im Baugewerbe oder in einem anderen Gewerbe, freischaffend, nicht freischaffend oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig und Angaben zur Bauvorlageberechtigung in Hessen,
  4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,
  5. die Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.

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