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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Hessen -

Vom 24. Juni 2024
(GVBl. Nr. 22 vom 25.06.2024)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid

Das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25), ist vom Träger des Volksbegehrens die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben der Richtlinie zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen. "(2) Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505), sind vom Träger des Volksbegehrens die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen."

2. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 2 Abs. 2)

Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Prüfung der Verhältnismäßigkeit

  1. Vorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
  2. Vorschriften im Sinne der Nr. 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

III. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

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(Stand: 03.07.2024)

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