Regelwerk

VoBegG HE 1950 - Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid
- Hessen -

Vom 16. Mai 1950
(GVBl. S. 103 ...; 29.11.2005 S. 769; 08.02.2011 S. 38; 13.12.2012 S. 622 12; 30.10.2019 S. 310 19; 16.02.2023 S. 90 23; 24.06.2024 Nr. 22 24)
Gl.-Nr.: 16-3



I.
Volksbegehren

§ 1

(1) Volksbegehren nach Artikel 124 der Verfassung unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Zulassungs- und Eintragungsverfahren.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

§ 2 19 23 24

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss enthalten:

  1. einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf, der mit einer Begründung einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen versehen sein kann,
  2. die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl Stimmberechtigten. Das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen; es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindebehörde der Hauptwohnung unentgeltlich zu erteilen ist, und
  3. die Angabe von drei Vertrauenspersonen, die während des Zulassungsverfahrens, des Volksbegehrens und des Volksentscheids einzeln berechtigt sind, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten und schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.

(2) Unterfällt eine Vorschrift des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. 2024 L Nr. 505), sind vom Träger des Volksbegehrens die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne von Satz 1 ist auf ihre Verhältnismäßigkeit, insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Art. 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958, anhand des Prüfrasters für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Anlage zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. In dem Gesetzentwurf ist auch eine regelmäßige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach den Vorgaben des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzusehen.

(3) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Landeswahlleiter durch die Vertrauenspersonen unter Beifügung des Gesetzentwurfs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Unterzeichnung des Antrags auf Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf im Zeitpunkt der Einreichung beim Landeswahlleiter nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sie erfolgt für jeden Unterzeichner auf einem gesonderten, vom Träger des Volksbegehrens bereitgestellten Formblatt, das enthalten muss:

  1. den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und dessen Unterzeichnung,
  2. den Gesetzentwurf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
  3. die Angabe von drei Vertrauenspersonen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
  4. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners,
  5. den Tag der Unterzeichnung sowie
  6. eine Möglichkeit für die Stimmrechtsbescheinigung der Gemeindebehörde.

Unterschriften auf Formblättern, die den gesetzlichen Vorgaben des Satz 2 nicht entsprechen, werden bei der Ermittlung der Quote nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht berücksichtigt; im Übrigen gilt § 9 entsprechend. Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden.

(5) Der Landeswahlleiter unterrichtet den Landtag und die Landesregierung unverzüglich über den Eingang eines Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens durch Übersendung der Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3.

§ 3 23

(1) Der Landeswahlleiter prüft binnen einer Woche, ob die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, und teilt das Ergebnis dem Landtag, der Landesregierung und den Vertrauenspersonen mit.

(2) Der Landtag befasst sich mit dem Volksbegehren, sobald ihm der Landeswahlleiter mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Landesregierung binnen eines Monats. Dem Zulassungsantrag ist stattzugeben, wenn er die Voraussetzungen des § 2

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