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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Hessischen Bauordnung und im Hessischen Ingenieurgesetz sowie zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung des Wohngeldgesetzes
- Hessen -
Vom 11. Juli 2024
(GVBl. Nr. 32 vom 15.07.2024)
Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. In § 59 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 67 Abs. 3" durch " § 67 Abs. 4" ersetzt.
2. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1" durch " § 11c" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Bauvorlageberechtigt für
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 oder 3" durch "Abs. 2 bis 4" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
3. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 bis 4" durch " § 67 Abs. 2 bis 5" ersetzt.
4. In Abschnitt V. Nr. 2 der Anlage zur Hessischen Bauordnung wird die Angabe " § 67 Abs. 1 bis 4" durch " § 67 Abs. 1 bis 5" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes
Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 10 und 11 wird durch die folgende Angabe zu den §§ 10 bis 11c ersetzt:
alt | neu |
§ 10 Eintragungsvoraussetzungen
§ 11 Auswärtige Bauvorlageberechtigte |
" § 10 Listenführung durch die Ingenieurkammer Hessen
§ 11 Eintragung bauvorlageberechtigter Personen § 11a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 11 Abs. 3 § 11b Ausgleichsmaßnahmen § 11c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Anzeigeverfahren." |
b) Nach der Angabe zu § 42 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1 Nr. 1)
Anlage 2
(zu § 36 Abs. 1 Satz 2)."
2. In § 9 wird das Wort "(Liste)" in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 gestrichen.
3. Die §§ 10 und 11 werden durch die folgenden §§ 10 bis 11c ersetzt:
alt | neu |
§ 10 Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Berufsverzeichnis bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure ist vorbehaltlich des § 20 auf Antrag einzutragen, wer
|
(Stand: 23.07.2024)
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