Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Hessen -
Vom 28. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 35 vom 11.11.2022 S. 554)
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:
Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 854, 927), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 12b Schriftliche Prüfung
§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 12d Rücktritt"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr. | "(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr." |
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. | "(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit nach dieser Verordnung vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr." |
3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.
4. § 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat haben und | "4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, sowie" |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653)" durch "11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.
b) In Abs. 5 werden die Wörter "dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren" durch "demselben Bauvorhaben befasst waren oder sind" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" ersetzt.
7. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 17.11.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion