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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung
- Hessen -
Vom 14. Oktober 2024
(GVBl. Nr. 59 vom 31.10.2024)
Aufgrund des § 89 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
Die Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2022 (GVBl. S. 554) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "70" durch "75" ersetzt.
b) Als Abs. 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
(5) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, ab dem Erreichen des 70. Lebensjahres der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person in Abständen von mindestens zwei Jahren eine Gesundheitsprüfung anzuordnen."
2. § 11 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
|
"Die nach § 89 Abs. 12 der Hessischen Bauordnung bestimmte Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Staatsanzeiger für das Land veröffentlicht." |
3. § 12a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Oberprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Oberprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. | "Wiederholt die antragsstellende Person die Prüfung zum nächsten Termin und war sie im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten." |
4. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin die antragstellende Person schriftlich oder elektronisch zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit." |
b) Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. | "Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden, wenn sowohl im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" als auch im Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse" mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht wurden." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (01.11.2024) in Kraft.
ID: 242533
ENDE |
(Stand: 04.11.2024)
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