umwelt-online: Bremisches Architektengesetz (1)

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Regelwerk, Bau und Planung

BremArchG - Bremisches Architektengesetz
- Bremen -

Vom 25. Februar 2003
(Brem.GBl. Nr. 10 vom 05.03.2003 S. 53; 23.10.2007 S. 467 07; 24.11.2009 S. 535 09; 24.01.2012 S. 24; 08.05.2012 S. 160 12; 28.01.2014 S. 74 14; 30.09.2014 S. 404 14a; 01.03.2016 S. 96 16; 18.12.2018 S. 651 18; 03.03.2020 S. 26 20; 24.11.2020 S. 1425 20a; 14.12.2021 S. 910 21; 05.04.2024 S. 117 24)
Gl-Nr.: 714-b-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

§ 1 Berufsaufgaben 16 20

(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken. Bei diesen Planungen sind die sicherheitstechnischen Belange der Nutzer und der Öffentlichkeit besonders zu beachten.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten" kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.

(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 Geschützte Berufsbezeichnungen 07 14a 16

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer des Landes Brennen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder entsprechend §§ 8, 52 dazu berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffende Architektin" oder "freischaffender Architekt", "freischaffende Innenarchitektin" oder "freischaffender Innenarchitekt", "freischaffende Landschaftsarchitektin" oder "freischaffender Landschaftsarchitekt", "freischaffende Stadtplanerin" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig oder als Gesellschafterin oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit in den Absätzen 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder Wortverbindungen nach Absatz 3 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- und Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen oder nach §§ 8, 52

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