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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -
Vom 1. März 2016
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 09.03.2016 S. 96)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 3a Europäischer Berufsausweis
§ 3b Vorwarnmechanismus"
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
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Auswärtige Architekten und Stadtplaner | "Auswärtige Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner" |
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
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§ 18 Satzung | " § 18 Satzungen" |
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Untersuchungsführer | " § 32 Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer" |
e) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage zu § 3 Absatz 1 Nummer 2"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken. | "(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken. Bei diesen Planungen sind die sicherheitstechnischen Belange der Nutzer und der Öffentlichkeit besonders zu beachten." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Berufsaufgabe" die Wörter "der Innenarchitektin und" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Berufsaufgabe" die Wörter "der Landschaftsarchitektin und" eingefügt.
d) Absatz 4 werden nach dem Wort "Berufsaufgabe" die Wörter "der Stadtplanerin und" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung. | "(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungsfähigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören." |
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören. | "(6) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten" kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören." |
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt ist. |
(Stand: 19.08.2020)
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