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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Datenübermittlungspflicht von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 14. Dezember 2021
(Brem.GBl. Nr. 146 vom 23.12.2021 S. 910)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen

Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 329, 577 - 303-e-1), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 11 wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "des Senators für Justiz und Verfassung" durch die Angabe "der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung" ersetzt.

b) In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "der Senator für Finanzen" durch die Angabe "die Senatorin oder der Senator für Finanzen" und die Angabe "dem Senator für Justiz und Verfassung" durch "der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker

Dem § 11 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1425) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk im Sinne des Absatzes 1 Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Architektengesetzes

Dem § 14 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1425) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

Artikel 4
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Dem § 14 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1425) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 212776

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(Stand: 27.12.2022)

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