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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 3. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 9 vom 12.03.2020 S. 26)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Architektengesetzes

Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53-714-b-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Entwicklungsfähigkeiten" durch das Wort "Entwicklungstätigkeiten" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Fachrichtung" das Wort "Architektur", nach den Wörtern "mindestens vier Studienjahren auf Vollzeitbasis" die Wörter "in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit mindestens drei Studienjahren auf Vollzeitbasis" gestrichen und das Wort "praktische" durch das Wort "berufspraktische" ersetzt.

b) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit darf bereits nach Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums absolviert werden."

c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "nach Unanfechtbarkeit" durch die Wörter "ab dem Zugang" ersetzt.

3. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

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(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,
  1. solange ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist oder
  2. wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags

  1. eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder
  2. sie sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.
"(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen,
  1. solange der antragstellenden Person nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist oder
  2. wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem für die Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder
  3. wenn die antragstellende Person geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist.

(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn sich die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags

  1. im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist oder
  2. gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(Stand: 19.08.2020)

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