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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -
Vom 3. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 9 vom 12.03.2020 S. 26)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53-714-b-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Entwicklungsfähigkeiten" durch das Wort "Entwicklungstätigkeiten" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "Fachrichtung" das Wort "Architektur", nach den Wörtern "mindestens vier Studienjahren auf Vollzeitbasis" die Wörter "in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit mindestens drei Studienjahren auf Vollzeitbasis" gestrichen und das Wort "praktische" durch das Wort "berufspraktische" ersetzt.
b) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit darf bereits nach Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums absolviert werden."
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "nach Unanfechtbarkeit" durch die Wörter "ab dem Zugang" ersetzt.
3. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
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(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags
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"(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn sich die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags
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4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 19.08.2020)
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