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Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung
- Bremen -
Vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. Nr. 107 vom 21.12.2018 S. 651)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
§ 37 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315.790-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes ergibt.
wird aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden in dem der Nummer 1 vorangestellten Satzteil die Wörter "erheben und speichern" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch die Verordnung 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72)" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 8 wird das Wort "Sperrungen" durch die Wörter "Einschränkungen der Verarbeitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Absatz 4 oder 6, § 13 Abs. 3 Satz 2 § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 4 oder § 15 Abs. 4 Satz 2 sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. | "(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Absatz 4 oder 6, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 3, § 13a Absatz 4 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat." |
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. | "Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 6 Satz 3 einzuschränken". |
d) In Absatz 9 werden die Wörter "des Bremischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (BremGBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
(Stand: 30.01.2019)
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