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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Vom 8. Mai 2012
(GBl. Nr. 13 vom 18.05.2012 S. 160)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Nach § 73 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird folgender § 73a eingefügt:

" § 73a

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Nach § 70 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131- 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird folgender § 70a eingefügt:

" § 70a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort "Richtervertretungen" die Wörter "sowie über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes" eingefügt.

2. Nach § 49 wird folgender § 50 eingefügt:

" § 50 Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung.''

3. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:

" (3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

4. Dem § 63 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung."

Artikel 4
Änderung des Bremischen Architektengesetzes

Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 33 folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren"

2. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt."

Artikel 5
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht - Teil 4 - wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren"

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

" 1. im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,'

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

b) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Absatzes 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe "Absatzes 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

3. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

" 1. im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,"

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

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