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§ 27 Wahl der Mitglieder des Präsidialrates
(1) Für die Wahl der von den Richtern unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Präsidialrats gelten § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat von dem Präsidialrat bestellt wird. Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Deren Befugnis wird im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 3 von dem Präsidenten des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges ausgeübt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, die am Wahltage in dem Gerichtszweig, für den der Präsidialrat errichtet wird, beschäftigt sind. Die Präsidenten, die aufsichtsführenden Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Gehört ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er aus ihm aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Wahlen finden gleichzeitig mit den Wahlen zum Richterrat statt. Die Wahlvorstände für die Wahl zum Richterrat führen die Wahl zum Präsidialrat im Auftrag des Wahlvorstandes für die Wahl zum Präsidialrat durch.
(4) Die Präsidenten berufen zur Wahl der von den Präsidien zu wählenden Mitglieder des Präsidialrates die Mitglieder des Präsidiums ein. § 21 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Präsidium beschließt über das Wahlverfahren. Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Präsident des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges tritt.
§ 28 Ausscheiden aus dem Präsidialrat
Ein gewähltes Mitglied scheidet außer im Falle des § 27 Abs. 2 Satz 3 aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
§ 29 Ausschließung
§ 13 Absatz 2 gilt für die Mitwirkung im Präsidialrat entsprechend.
§ 30 Vertretung des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder
(1) Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung oder des Ausschlusses ( § 29) ist der Vertreter des jeweils zum Vorsitzenden berufenen Präsidenten.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so gilt § 22a Abs. 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für den Fall der Verhinderung, des Ausschlusses ( § 29) oder des Ruhens der Mitgliedschaft ( § 37) für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist im Falle des Satzes 1 für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied, in den Fällen des Satzes 2 ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Ist ein vorhandenes Ersatzmitglied nach § 29 ausgeschlossen und ein weiteres Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Ausschließung ein Ersatzmitglied zu wählen.
§ 31 Einleitung der Beteiligung
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zur persönlichen und fachlichen Eignung des Richters oder sonstigen Bewerbers, den er zur Ernennung ( § 24) vorschlagen will. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Richters oder sonstigen Bewerbers vorgelegt werden.
§ 32 Beschlussfassung des Präsidialrates
(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
§ 33 Stellungnahme des Präsidialrates
(1) Der Präsidialrat gibt binnen vier Wochen, nachdem die Unterlagen über den Bewerber bei seinem Vorsitzenden eingegangen sind, eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen. Soweit die Bewerber um das zu besetzende Richteramt durch Stellenausschreibung ermittelt worden sind, kann der Präsidialrat die Bekanntgabe der Namen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der übrigen Bewerber verlangen.
(2) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so darf ein Richter erst ernannt werden, nachdem der Präsidialrat Stellung genommen hat oder die Frist des Absatzes 1 verstrichen ist.
§ 34 Beteiligung des zuständigen Senators
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung nehmen und zu diesem Zweck an Sitzungen des Präsidialrates teilnehmen oder in diese einen Vertreter entsenden. An der weiteren Beratung und der Abstimmung im Präsidialrat kann der Senator oder sein Vertreter jedoch nicht teilnehmen.
IV. Gemeinsame Vorschriften
§ 35 Rechtsstellung der Mitglieder der Richtervertretungen
(1) Die Mitgliedschaft in einer Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 39 Absatz 8, § 56 Absatz 1 und § 57 Absätze 1 und 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
§ 36 Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre.
(2) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.
§ 37 Ruhen der Mitgliedschaft
(Stand: 16.06.2018)
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