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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Bremen -

Vom 5. März 1974
(GBl. 1974 S. 131;....;01.03.2005 S. 47; 18.07.2006 S. 353 06; 23.10.2007 S. 480 07; 22.12.2009 S. 17 10; 08.05.2012 S. 160 12; 19.12.2014 S. 777 14; 16.05.2017 S. 225 17; 02.04.2019 S. 174, ber. S. 438 19a; 28.02.2023 S.166 23; 19.12.2023 S. 607 23a)
Gl.-Nr.: 2044-a-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) in Ausführung des Artikels 47 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen beschlossene Gesetz:

Erstes Kapitel
Allgemeine

§ 1 Geltungsbereich

In den Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen sowie den Gerichten des Landes Bremen werden Personalvertretungen gebildet.

§ 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern

Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Bedienstete 07

(1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.

§ 4 Beamte 17

Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.

§ 5 Arbeitnehmer 07

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Bedienstete, die sich in einer beruflichen Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses befinden.

§ 6 Arbeiter 07

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete im Lohnverhältnis einschließlich der Personen, die in der Berufsausbildung für dieses Beschäftigungsverhältnis stehen.

§ 7 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und
  2. die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschränkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Trägers der Personalhoheit. Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle.

(2) Auf Antrag des Gesamtpersonalrats können Bestandteile einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, mehrere Dienststellen oder Gruppen von Bediensteten von der obersten Dienstbehörde bzw. dem obersten Organ der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Dienststellen zu Dienststellen im Sinne von Absatz 1 erklärt werden. Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der zuständige Personalrat, soweit kein Gesamtpersonalrat besteht. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.

§ 8 Leiter oder Leitung der Dienststelle

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder sein ständiger Vertreter, gegebenenfalls das für die Leitung zuständige Organ.

Zweites Kapitel
Der Personalrat

Erster Abschnitt
Wahl und Zusammensetzung

§ 9 Aktives Wahlrecht 19a

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

(2) Als Bediensteter im Sinne von Absatz 1 gilt auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Satz 2 gilt nicht bei Abordnung zu einem Lehrgang.

(4) Die Wahlberechtigung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Bedienstete bei einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn beschäftigt wird.

(5) Die in der Berufsausbildung befindlichen Bediensteten sind unbeschadet des § 22a nur bei ihrer Beschäftigungsbehörde wahlberechtigt. Während der Zeit einer ausschließlich theoretischen Ausbildung sind die Auszubildenden in den Ausbildungsdienststellen wahlberechtigt, denen sie vor Beginn der theoretischen Ausbildung zugewiesen waren. Rechtspraktikanten nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sind während ihrer Ausbildung nur zum Ausbildungspersonalrat und zum Gesamtpersonalrat wahlberechtigt.

§ 10 Passives Wahlrecht

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(Stand: 04.01.2024)

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