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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
- Bremen -
Vom 19. Dezember 2014
(Brem GBl. Nr. 144 vom 22.12.2014 S. 777)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Jugendvertreter
(1) Die unter 18 Jahre alten Bediensteten der in § 7 genannten Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wählen drei, die der in § 7 genannten Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven zwei Jugendvertreter zu ihrem Gesamtpersonalrat. (2) Bedienstete unter 18 Jahren, die ständig in einer der in § 7 genannten Dienststellen beschäftigt sind, wählen in Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche ständig beschäftigt sind, eine Jugendvertretung für diese Dienststelle. Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Wahlberechtigten aus einem und darüber hinaus aus zwei Jugendvertretern. (3) Die Jugendvertreter (Absätze 1 und 2) sind zusätzliche Mitglieder des Gesamtpersonalrats bzw. des Personalrats. Sie nehmen an jeder Sitzung der Personalvertretung teil. In Angelegenheiten der Jugendlichen haben sie volles Stimmrecht, im übrigen nur beratende Stimme. (4) Als Jugendvertreter können Bedienstete bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Wahlperiode, in die die Vollendung des 24. Lebensjahres fällt. (5) Der Wahlvorstand und sein Vorsitzer werden bestimmt
(6) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3, 5 und 6 und der §§ 20 bis 21 finden entsprechende Anwendung. |
" § 22 Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die unter 18 Jahre alten Bediensteten und die Auszubildenden der in § 7 genannten Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wählen drei, die der in § 7 genannten Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu ihrem Gesamtpersonalrat. (2) Bedienstete unter 18 Jahren und Auszubildende, die ständig in einer der in § 7 genannten Dienststellen beschäftigt sind, wählen in Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche und Auszubildende ständig beschäftigt sind, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung für diese Dienststelle. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Wahlberechtigten aus einem und darüber hinaus aus zwei Jugend- und Auszubildendenvertretern. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Absatz 1 und 2 sind zusätzliche Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder des Personalrats. Sie nehmen an jeder Sitzung der Personalvertretung teil. In Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden haben sie volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme. (4) Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Bedienstete bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und Auszubildende gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet bei Mitgliedern, die keine Auszubildenden sind, mit der Wahlperiode, in die die Vollendung des 27. Lebensjahres fällt. Bei Mitgliedern, die Auszubildende sind, endet sie mit der Wahlperiode, in der das 27. Lebensjahr vollendet und die Ausbildung beendet ist. (5) Der Wahlvorstand und sein Vorsitzender werden bestimmt
(6) Die Bestimmungen des § 15 Absatz 1, 3, 5 und 6 und der §§ 20 bis 21 finden entsprechende Anwendung." |
2. § 22a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "achtzehn Monate" durch die Wörter "zwei Jahre" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erlischt die Mitgliedschaft. | "Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit; bei Mitgliedern, die sich in einem längstens achtzehn Monate andauernden Ausbildungsgang befinden, endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses." |
3. In § 29 wird jeweils das Wort "Jugendvertreter" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertreter" ersetzt.
4. In § 39 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Jugendvertreter" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertreter" ersetzt.
5. In § 48 Absatz 6 Satz 5 wird das Wort "Jugendvertreter" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertreter" ersetzt.
6. In § 70 Absatz 1 Buchstabe b wird das Wort "Jugendvertreter" durch das Wort "Jugend- und Auszubildendenvertreter" ersetzt.
7. Nach § 73b wird folgender § 73c angefügt:
" § 73c Übergangsregelung für Jugendvertreter und Ausbildungspersonalräte
(Stand: 22.01.2021)
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