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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 2. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 09.04.2019 S. 174, ber. S. 438, ber. 523)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten | " § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten". |
b) Die Angaben zu den §§ 88 und 89 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten |
" § 88 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten
§ 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen". |
c) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten | " § 92 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext" |
d) Nach der Angabe " § 130a Übergangsregelung für Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter" wird die Angabe " § 130b Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst" eingefügt.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter ", jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr" gestrichen.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. | "Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr, eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig." |
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3
3. für die Dauer von acht Jahren die oder der Landesbeauftragte für, den Datenschutz,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
4. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) § 61 Absatz 2 gilt entsprechend. | "(4) § 61 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend." |
5. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten | " § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. | "(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, einschließlich zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt." |
c) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:
(Stand: 19.08.2019)
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