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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremisches Personalvertretungsgesetzes
- Bremen -
Vom 11. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 150 vom 19.12.2024 S. 113)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607; berichtigt S. 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22a Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 39 Abs. 7 und 8" durch die Angabe " § 39 Abs. 8 und 9" ersetzt.
2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Vertrauensperson der schwer behinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Frauenbeauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen. | "(2) Die Schwerbehindertenvertretung und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben das Recht, an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilzunehmen." |
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung und Freistellung | " § 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung, Unfallfürsorge und Freistellung" |
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden."
c) Die bisherigen Absätze 7, 8 und 9 werden die Absätze 8, 9 und 10.
4. § 41 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Darüber hinaus kann der Personalrat jederzeit Teilversammlungen durchführen, wenn von der Tagesordnung nur ein bestimmter Personenkreis betroffen wird. | "(3) Für Reisen von Mitgliedern der Personalräte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gezahlt. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen auf Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, gelten die Bestimmungen über die Erstattungen von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen für Beamtinnen und Beamte entsprechend." |
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Mitglieder des Personalrates dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. | "(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung." |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Für die Übernahme und Weiterbeschäftigung von Auszubildenden, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, gilt § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
6. In § 57 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "das gleiche gilt für die Anrufung des Gesamtpersonalrates" die Wörter "und für die Anrufung der Einigungsstelle" eingefügt.
7. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
8. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Angelegenheiten der Beamten" gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
(Stand: 10.01.2025)
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