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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 19. Dezember 2023
(Brem.GBl. Nr. 126 vom 28.12.2023 S. 607, Ber. 644)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
§ 83a des Bremischen Beam tengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen immateriellen Schaden an einem der in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechtsgüter erlitten, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine Entschädigung leisten, wenn die Erwirkung eines titulierten Anspruchs auf Schmerzensgeld aufgrund der Schuldunfähigkeit der Schädigerin oder des Schädigers nach §§ 827 und 828 Bürgerliches Gesetzbuch nicht möglich ist und eine Haftung von Aufsichtspflichtigen nach § 832 Bürgerliches Gesetzbuch nicht besteht oder aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Ermittlung der Schädigerin oder des Schädigers erfolglos geblieben ist und das Strafverfahren nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde. Dies gilt nur, wenn eine titulierte Entschädigungszahlung voraussichtlich mehr als 250 Euro betragen hätte. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlung erfolgt zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung."
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden. | "(3) Die Übernahme der Erfüllung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Leistung einer Entschädigung nach Absatz 1a ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens schriftlich unter Vorlage eines Nachweises über die Einstellung zu beantragen. Die Entscheidung trifft in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 1a die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung nach Absatz 1 übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden." |
3. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Anträge nach Absatz 1a können nur für tätliche Angriffe, die nach dem 1. Januar 2024 erfolgt sind, gestellt werden."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
2. In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
3. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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"7. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 48)," |
4. § 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage. Wird der Grad der Schädigungsfolgen bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Schädigungsfolgen zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat." |
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 04.01.2024)
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