umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz HB (3)

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§ 53

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

5. Unterabschnitt 07
Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

§ 54 07 22

Gebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:

  1. Psychologische Psychotherapie
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
  3. Psychotherapie für Erwachsene
  4. Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche
  5. Neuropsychologische Psychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

§ 55 07 22

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von psychischen Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und psychischen Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.

(2) Außer in den in § 35 Abs. 1 genannten Weiterbildungsstätten kann die Weiterbildung, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei einem befugten niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet oder Teilgebiet typischen Krankheiten, auf die sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen;
  2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

§ 56 07

Die im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 31 zu führen, gilt auch in Bremen nach Maßgabe des § 32. Dasselbe gilt für die Befugnis und Zulassung zur Weiterbildung.

VI. Abschnitt 07
(aufgehoben)

§§ 57, 58, 59 und  60 (aufgehoben) 07

VII. Abschnitt
Schlichtungswesen

§ 61

(1) Bei jeder Kammer ist zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung unter Kammerangehörigen ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Das Nähere bestimmt die Schlichtungsordnung.

(2) Die Kammern können in der Schlichtungsordnung bestimmen, daß für das Schlichtungsverfahren Gebühren zu erheben sind.

VII a. Abschnitt
Rügerecht

§ 61a 18

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer dem Kammermitglied eine schriftliche Rüge erteilen. § 63 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 10.000 Euro an die Kammer zu zahlen. § 62 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist.

(4) Die Rüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Rüge kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Berufsgericht erheben. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrags auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 76 Absatz 2. Ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar abgelehnt worden, führt dies zur Bestandskraft der Rüge.

VIII. Abschnitt
Die Berufsgerichtsbarkeit

§ 62 18 22

(1) Kammerangehörige, welche ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem Berufsgerichtsverfahren zu verantworten.

(2) Politische, religiöse und wissenschaftliche Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines Berufsgerichtsverfahrens sein.

(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.

(4) Ein Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner früheren Kammerangehörigkeit oder seiner Angehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Bremen begangen hat. Ein ehemaliger Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner Mitgliedschaft begangen hat.

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(Stand: 05.04.2024)

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