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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. Nr. 151 vom 19.12.2022 S. 955)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Zahnärzte," das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "sowie staatlich anerkannte Dentisten," wird das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) der Psychotherapeutenkammer:
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen,
"c) der Psychotherapeutenkammer:
Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, welche die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden haben, aber noch nicht als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert sind; Personen, die sich in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen,"

3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. E-Mail-Adresse,"

4. In § 5a Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Zahnärzte," das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

5. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. das Vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten aus dem Behandlungsverhältnis auf Antrag des Patienten, "9. das Vermitteln bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Kammerangehörigen und ihren Patienten sowie zwischen Patienten und Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten und anderen juristischen Personen des Privatrechts, bei denen Kammerangehörige im Rahmen selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit ihren Beruf ausüben,"

6. In § 28 Nummer 2 wird nach dem Wort "Zahnärzte," das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Hälfte" durch die Wörter "einem Viertel" ersetzt.

b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Weiterbildungen nach § 55 Absatz 1 können Zeiten beruflicher Tätigkeit in der eigenen Praxis auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind."

8. § 54 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 54

Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

" § 54
Gebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer für folgende Fachrichtungen bestimmen:
  1. Psychologische Psychotherapie
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
  3. Psychotherapie für Erwachsene
  4. Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche
  5. Neuropsychologische Psychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die psychotherapeutische Entwicklung und die angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist."

9. In § 55 Absatz 1 wird vor den Wörtern "Psychologische Psychotherapeuten" das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.

10. § 62 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ein ehemaliger Kammerangehöriger kann auch wegen Berufsvergehen verfolgt werden, die er während seiner Mitgliedschaft begangen hat."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen

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(Stand: 27.12.2022)

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