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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes
- Bremen -

Vom 23. Oktober 2007
(Brem. GBl. Nr. 48 vom 29.10.2007 S. 467)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Geschützte Berufsbezeichnungen"

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Eintragungsvoraussetzungen für Gesellschaften"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Berufsbezeichnung " § 2 Geschützte Berufsbezeichnungen"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt", "freischaffender Innenarchitekt", freischaffender Landschaftsarchitekt" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist, die Berufsaufgaben des § 1 ausschließlich freiberuflich ausübt und nicht gewerblich im Bauwesen oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. "(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt" , "freischaffender Innenarchitekt" , "freischaffender Landschaftsarchitekt" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern oder auf einen Zusammenschluss der genannten Personen mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Abs. 5 bis 7 oder § 52 Abs. 3 berechtigt ist. " (4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Abs. 5 bis 7 oder § 52 Abs. 2 berechtigt ist. Absatz 2 gilt entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste

(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und
  2. die Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Fachrichtung nach § 1 durch den erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Ausbildung an einer wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Hochschule, einer Fachhochschule, einer öffentlich oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Ingenieurakademie) oder einer gleichgestellten höheren Fachschule nachweist und
  3. nach seiner Ausbildung mindestens zwei Jahre lang im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 erfüllt hat.

(2) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

(3) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen

  1. für die Eintragung als Architekt (§ 1 Abs. 1) die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 durch einen Befähigungsnachweis nach Artikel 5, 7,11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1),

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