Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
BbgBauPrüfV - Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 10. September 2008
(GVBl. II Nr. 23 vom 02.10.2008 S. 374; 17.01.2011 Nr. 8 11; 11.12.2014 Nr. 91 14; 13.09.2016 Nr. 46 16; 13.08.2019 Nr. 59 19; 24.06.2020 Nr. 55 20; 31.03.2021 Nr. 33 21; 24.08.2021 Nr. 79 21a 13.03.2023 Nr. 17 23; 26.07.2024 Nr. 57 24)
Archiv 2006
Überschrift geändert 24
Auf Grund des § 80 Abs. 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172, 176) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Erledigung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf Beliehene.
(2) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, handelt es sich um eine Beleihung im Sinne des § 16 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.
§ 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 11
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung auf Veranlassung der Bauherrschaft wahr. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Sie werden anerkannt für die Fachbereiche
Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung 11
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerbern, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen 11
(1) Prüfingenieure können nur Personen sein, die
(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ist, wer
ist.
(Stand: 08.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion