Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bauordnungsrecht
- Brandenburg -
Vom 26. Juli 2024
(GVBl. II Nr. 57 vom 29.07.2024 EU)
Auf Grund des § 86 Absatz 1, 2 und 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), von denen Absatz 4 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 45) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung
Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BbgBauPrüfV - Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg |
"BbgBauPrüfV - Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg". |
2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 insbesondere mit der Entwurfsplanung, Fachplanung, Bauleitung oder im Unternehmen, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. | "(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bauüberwachung bereits befasst waren, insbesondere planerisch tätig geworden sind, oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt." |
3. In Gliederungspunkt I. Nummer 1 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 1 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
4. In Gliederungspunkt I. Nummer 1 Absatz 3 Satz 3 der Anlage 2 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Übereinstimmungszeichenverordnung
Die Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 19 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
|
"(1) Das Übereinstimmungszeichen (ÜZeichen) nach § 21 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten: |
(Stand: 07.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion