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BbgÜZV - Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 20. November 2001
(GVBl. Teil II Nr. 23 vom 14.12.2001 S. 632; 23.03.2005 S. 159 05; 26.07.2024 Nr. 57 24)
Gl.-Nr.: 925-12
Auf Grund des § 88 Abs. 6 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (ÜZeichen) nach § 21 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "U" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(Stand: 07.08.2024)
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