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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen
- Brandenburg -
Vom 23. März 2005
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 159)
Auf Grund des § 14 Abs. 4, des § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
Die Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 524), geändert durch Verordnung vom 31. August 2000 (GVBl. II S. 332), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. | "Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Die Angabe " § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 48 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (Anm. BbgBo03 nicht kompatibel mit BbgBo01) sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. | "(1) Verkaufsräume sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Für Verkaufsräume mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche." |
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 79 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 10 wird die Angabe " § 88 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Angabe " § 87 Abs. 3" durch die Angabe " § 79 Abs. 5" ersetzt und die Wörter "einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe "500.000 Euro" ersetzt.
Die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632) wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen ÜZV-Übereinstimmungszeichen-Verordnung |
"Verordnung über das Übereinstimmungszeichen im Land Brandenburg (Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung - BbgÜZV)". |
2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 4" ersetzt.
Die Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 532) wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen: | "Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 15, 16 und 19 bis 21 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 22 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen:". |
Die Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 15. Juni 2001 (GVBl. II S. 216) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 79 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden."
Die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II S. 948), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2001 (GVBl. II S. 572), wird wie folgt geändert:
1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden das Komma und das Wort "Prüfungen" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 (aufgehoben)".
(Stand: 04.07.2022)
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