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BbgBauPrüfV - Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 11. Mai 2006
(GVBl. II Nr. 10 vom 19.05.2006 S. 104; 24.04.2007 S. 111 07; 10.09.2008 S. 374aufgehoben)
Gl.-Nr.: 925-4
Auf Grund des § 80 Abs. 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure, die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Erledigung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf Beliehene.
(2) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, handelt es sich um eine Beleihung im Sinne des § 21 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes.
(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung auf Veranlassung des Bauherrn wahr. Prüfingenieure unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Sie werden anerkannt für die Fachbereiche
Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden.
(2) Anerkennungsbehörde ist das Bautechnische Prüfamt. Das Bautechnische Prüfamt ist Widerspruchsbehörde soweit sich die Widersprüche gegen die Sachentscheidungen der Prüfingenieure richten.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Prüfingenieure können nur Personen sein, die
(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
(3) Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(1) Prüfingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
(2) Prüfingenieure müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500.000 Euro je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c des Versicherungsvertragsgesetzes.
(3) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Teilhaber ihres Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 insbesondere als Objektplaner, Fachplaner, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Prüfingenieure, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.
(7) Prüfingenieure sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen.
(1) Die Anerkennungsverfahren werden nach Bekanntmachung der Termine für die Antragstellung im Amtsblatt des Landes Brandenburg durchgeführt. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(4) Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste.
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 07
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur
(2) Unbeschadet des § 49 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur
(3) § 48 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur
Wer nicht als Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt: ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur" für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
§ 9 Gegenseitige Anerkennung 07
(1) Anerkennungen anderer Länder als Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit oder Brandschutz und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg.
(2) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz können im Land Brandenburg als Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 und die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung nach den § § 10 und 14 dieser Verordnung erfüllen.
(3) Prüfingenieure, deren Anerkennung nach Absatz 1 auch im Land Brandenburg gilt, dürfen im Land Brandenburg prüfend nur tätig werden, wenn sie dies der Anerkennungsbehörde schriftlich angezeigt und sich schriftlich zur Beachtung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten, insbesondere der § § 13, 17 und 24, und zur Überprüfung der Bauausführung nach § 75 und § 76 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung verpflichtet haben. Hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit im Land Brandenburg unterliegen sie der Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.
Abschnitt 2
Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10 Besondere Voraussetzungen 07
Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
§ 11 Gutachten, Gutachterausschuss 07
(1) Das Bautechnische Prüfamt holt vor der Anerkennung grundsätzlich ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung des Bewerbers ein.
(2) Das Gutachten wird von einem beim Bautechnischen Prüfamt des Landes Berlin einzurichtenden gemeinsamen Gutachterausschuss der Länder Brandenburg und Berlin erstellt. Der Gutachterausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Das Bautechnische Prüfamt des Landes Berlin beruft im Benehmen mit der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Gutachterausschuss sollen mindestens angehören:
(3) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Gutachterausschuss
Der Abschluss eines eingeleiteten Gutachterverfahrens bleibt unberührt. Vertreter der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg und der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Berlin sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Geschäfte des Gutachterausschusses werden vom Bautechnischen Prüfamt des Landes Berlin geführt.
(6) Der Bewerber hat dem Gutachterausschuss seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(7) Die Feststellung der fachlichen Eignung kann auch durch einen Prüfungs- oder Gutachterausschuss eines anderen Bundeslandes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik erfolgen.
§ 12 Prüfanträge
(1) Der Bauherr veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einem im Land Brandenburg oder im Land Berlin anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise mit ein.
(2) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann auch durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Der Bauherr ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bedienen, sofern sie in diesem Fall ein Weisungsrecht haben.
(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Nachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind im Einvernehmen mit dem Bauherrn Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.
(4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von den durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für zulässig gehalten wird.
(5) Prüfingenieure für Standsicherheit tragen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfungsergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
(6) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken. Umfang und Ergebnisse der Überwachungen sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Gliedert sich ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte, so können sich die zusammenfassenden Berichte auf die jeweiligen Bauabschnitte beziehen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind dem Bauherrn spätestens für die Anzeige nach § 68 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegen.
(7) Werden die bei den Überwachungen durch den Prüfingenieur für Standsicherheit festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, so hat dieser die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(8) Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem vom Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen.
Abschnitt 3
Prüfingenieure für Brandschutz
§ 14 Besondere Voraussetzungen
Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
§ 15 Gutachten, Gutachterausschuss 07
(1) Die Anerkennungsbehörde holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung des Bewerbers ein.
(2) Der Bewerber hat einem Gutachterausschuss seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(3) Die Feststellung der fachlichen Eignung kann durch einen Gutachter- oder Prüfungsausschuss eines anderen Bundeslandes oder des Deutschen Instituts für Bautechnik erfolgen.
(4) Der Gutachterausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsicht beruft die Mitglieder des Gutachterausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Gutachterausschuss sollen mindestens angehören:
(5) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Gutachterausschuss
Der Abschluss eines eingeleiteten Gutachterverfahrens bleibt davon unberührt. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 sind Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Gutachterausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 16 Prüfanträge
(1) Der Bauherr veranlasst die Prüfung von Brandschutznachweisen bei einem im Land Brandenburg oder im Land Berlin anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz. Die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein.
(2) Die Prüfung der Brandschutznachweise nach Absatz 1 kann auch durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
§ 17 Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(2) § 13 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Bautechnisches Prüfamt, typenprüfung
§ 18 Bautechnisches Prüfamt
(1) Das Bautechnische Prüfamt nimmt Aufgaben nach dieser Verordnung wahr.
(2) Das Bautechnische Prüfamt muss mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person mit der Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst geleitet werden.
(1) Die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise für prüfpflichtige bauliche Anlagen oder für Teile von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Standorten errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung), erfolgt durch das Bautechnische Prüfamt oder das Deutsche Institut für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung des Landes Berlin wahrnimmt.
(2) Die Geltungsdauer der typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Abschnitt 5
Fliegende Bauten
§ 20 Zuständigkeiten für Fliegende Bauten
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 2 bis 5 der Brandenburgischen Bauordnung werden der TÜV Industrie Service GmbH TÜV Rheinland Group Regionalbereich Berlin zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung als Prüfstelle für Fliegende Bauten übertragen. Die TÜV Industrie Service GmbH, TÜV Rheinland Group, Regionalbereich Berlin ist damit gemäß § 21 des Landesorganisationsgesetzes als Beliehene für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten zuständig. Die Übertragung ist bis zum 1. Februar 2011 befristet und kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauaufsichtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über Fliegende Bauten zu beachten. Soweit erforderlich werden weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgaben in schriftlichen Arbeitsanweisungen des Bautechnischen Prüfamtes geregelt.
(3) Eigenverantwortlich bedeutet, dass die Prüfstelle die Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(4) Die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie müssen sich über diese Vorschriften und die Entwicklungen in ihrem Fachgebiet stets auf dein Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.
(5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieure als Objektplaner, Fachplaner oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Die Prüfstelle muss mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.
§ 21 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn
(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 22 Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.
(2) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, sofern Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme berühren oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit dem Bautechnischen Prüfamt abzustimmen.
(3) Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden und der Prüfstelle bekannt geworden sind, sind dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich zu melden.
(4) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, wenn sie ihre Geschäftsstelle verlegt.
Abschnitt 6
Vergütung, Bewertungs- und Verrechnungsstelle
§ 23 Vergütung
Den Prüfingenieuren für Standsicherheit, den Prüfingenieuren für Brandschutz, dem Bautechnischen Prüfamt und der Prüfstelle für Fliegende Bauten steht für die Aufgabenerledigung nach dieser Verordnung eine Vergütung zu. Die Vergütung richtet sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung.
§ 24 Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure
(1) Die Prüfingenieure haben sich zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die vom Bauherrn veranlasste Prüfling die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die zuständige Vollstreckungsbehörde ein. Die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg oder im Land Berlin.
(2) Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle richtet einen Widerspruchsausschuss ein, dem mindestens drei Prüfingenieure angehören sollen. Der Widerspruchsausschuss ist Widerspruchsbehörde, soweit sich die Widersprüche gegen die Gebührenentscheidungen richten.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieur für einen bestimmten Fachbereich oder für eine bestimmte Fachrichtung führt.
(2) Prüfingenieure, die
können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
(1) Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 25) sowie der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 542) gelten als Anerkennung im Sinne des § 10 dieser Verordnung.
(2) Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung "Prüfingenieure für Standsicherheit". Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.
§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 542) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.08.2024)
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