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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 11. Dezember 2014
(GVBl II. vom 16.12.2014 Nr. 91)



Auf Grund des § 80 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die durch Verordnung vom 17. Januar 2011 (GVBl. II Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:f

1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe § 21 Abs. 1" durch die Angabe § 16 Absatz 1" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter "des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) § 48 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. " (3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptamtliche Hochschullehrerin oder hauptamtlicher Hochschullehrer tätig sind,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 5" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bauwirtschaft" die Wörter "oder ein von der Brandenburgischen Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "für Bautechnik in Brandenburg e. V." eingefügt.

b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Entscheidung ist zu begründen. "Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde."

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (8) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr oder ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. " (8) Das Prüfungsverfahren besteht aus
  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und
  2. der schriftlichen Prüfung."

5. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe § 4 Satz 2 Nr. 2" durch die Wörter § 4 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. " (2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

" (3) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und
  2. der schriftlichen und der mündlichen Prüfung."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe § 21" durch die Angabe § 16 Absatz 1" ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" eingefügt.

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