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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 24. August 2021
(GVBl. II Nr. 79 vom 26.08.2021)



Auf Grund des § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. März 2021 (GVBl. II Nr. 33 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7

(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Anerkennungen anderer Länder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieurin den Fachbereichen Standsicherheit oder Brandschutz und, soweit vor-gesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg. "(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Brandenburg, wenn hinsichtlich der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 10 oder 14 dieser Verordnung und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Dabei ist die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit und Brandschutz und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 5 geführten Listen erfolgt nicht."

b) Absatz 2

(2) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz können im Land Brandenburg als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 und die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung nach den §§ 10 und 14 dieser Verordnung erfüllen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfingenieure" die Wörter "sowie Prüfsachverständige" eingefügt und das Wort "schriftlich" jeweils durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

3. In § 19 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen und nach dem Wort "Antrag" die Wörter "in Textform" eingefügt.

4. In § 20 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen und nach dem Wort "Arbeitsanweisungen" die Wörter "in Textform" eingefügt.

5. In der Anlage 1 Kapitel I Abschnitt 2.2 Satz 1 sowie in der Anlage 2 Kapitel I Abschnitt 2.2 Satz 1 und Abschnitt 3.2 Satz 5 wird jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211887

ENDE

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(Stand: 06.09.2021)

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