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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung

Vom 17. Januar 2011
(GVBl. II vom 20.01.2011 Nr. 8)



Auf Grund des § 80 Absatz 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur".

c) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit".

d) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz".

e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Bewertungs- und Verrechnungsstelle".

f) Folgende Angaben werden angefügt:

"Anlage 1
Anlage 2".

2. Es werden ersetzt:

a) in § 1, der Überschrift zu § 2, § 2 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7, der Überschrift zu Abschnitt 2, § 10 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, der Überschrift zu Abschnitt 3, § 14 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie § 25 Absatz 2 das Wort "Prüfingenieure" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure",

b) in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Prüfingenieure" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure",

c) in § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 7, § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 das Wort "der Prüfingenieur" jeweils durch die Wörter "die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur",

d) in § 9 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 25 Absatz 1 Satz 1 das Wort "Prüfingenieur" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur",

e) in § 10 Satz 1 Nummer 6 die Wörter "einen Prüfingenieur" durch die Wörter "eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur" und

f) in § 13 Absatz 7 die Wörter "den Prüfingenieur" durch die Wörter "die Prüfingenieurin oder der Prüfin-
genieur".

3. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Bewertungs- und Verrechnungsstelle" die Wörter "der Prüfingenieure" gestrichen.

4. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "des Bauherrn" durch die Wörter "der Bauherrschaft" ersetzt.

5. Es werden ersetzt:

a) in § 3 Absatz 2 Satz 1 das Wort "Bewerbern" durch die Wörter "Bewerberinnen oder Bewerbern",

b) in § 3 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Bewerber" durch die Wörter "Bewerberinnen oder Bewerbern",

c) in § 6 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber",

d) in § 6 Absatz 3 Satz 4 und 5 die Wörter "dem Bewerber" jeweils durch die Wörter "der Bewerberin oder dem Bewerber",

e) in § 6 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "Ein Bewerber" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber" und

f) in § 11 Absatz 8 Satz 1 und 2 die Wörter "Der Bewerber" jeweils durch die Wörter "Die Bewerberin oder
der Bewerber".

6. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer
  1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. sich mit anderen Prüfingenieuren, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als selbstständiger Berater tätig ist.
" (2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ist, wer
  1. seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder

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