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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung
Vom 17. Januar 2011
(GVBl. II vom 20.01.2011 Nr. 8)
Auf Grund des § 80 Absatz 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure".
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur".
c) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit".
d) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz".
e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Bewertungs- und Verrechnungsstelle".
f) Folgende Angaben werden angefügt:
"Anlage 1
Anlage 2".
2. Es werden ersetzt:
a) in § 1, der Überschrift zu § 2, § 2 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7, der Überschrift zu Abschnitt 2, § 10 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, der Überschrift zu Abschnitt 3, § 14 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie § 25 Absatz 2 das Wort "Prüfingenieure" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure",
b) in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Prüfingenieure" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure",
c) in § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 7, § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 das Wort "der Prüfingenieur" jeweils durch die Wörter "die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur",
d) in § 9 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 25 Absatz 1 Satz 1 das Wort "Prüfingenieur" jeweils durch die Wörter "Prüfingenieurin oder Prüfingenieur",
e) in § 10 Satz 1 Nummer 6 die Wörter "einen Prüfingenieur" durch die Wörter "eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur" und
f) in § 13 Absatz 7 die Wörter "den Prüfingenieur" durch die Wörter "die Prüfingenieurin oder der Prüfin-
genieur".
3. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Bewertungs- und Verrechnungsstelle" die Wörter "der Prüfingenieure" gestrichen.
4. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "des Bauherrn" durch die Wörter "der Bauherrschaft" ersetzt.
5. Es werden ersetzt:
a) in § 3 Absatz 2 Satz 1 das Wort "Bewerbern" durch die Wörter "Bewerberinnen oder Bewerbern",
b) in § 3 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Bewerber" durch die Wörter "Bewerberinnen oder Bewerbern",
c) in § 6 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber",
d) in § 6 Absatz 3 Satz 4 und 5 die Wörter "dem Bewerber" jeweils durch die Wörter "der Bewerberin oder dem Bewerber",
e) in § 6 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "Ein Bewerber" durch die Wörter "Eine Bewerberin oder ein Bewerber" und
f) in § 11 Absatz 8 Satz 1 und 2 die Wörter "Der Bewerber" jeweils durch die Wörter "Die Bewerberin oder
der Bewerber".
6. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer
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" (2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ist, wer
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(Stand: 16.06.2018)
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