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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

DVWoR - Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts
- Bayern-

Vom 8. Mai 2007
(GVBl. 2007 S. 326, 28.08.2007 S. 649;13.11.2008 S. 899; 08.04.2013 S. 174 13; 06.08.2013 S. 568 13a; 04.03.2014 S. 39; 10.11.2015 S. 414 ; 13.12.2016 S. 335 16; 09.12.2016. S. 395 16a; 15.05.2018 S. 350 18; 26.03.2019 S. 98 19; 01.07.2023 S. 508 23; 23.01.2024 S. 31 24)
Gl.-Nr.: 2330-4-I



Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271), und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl I S. 1942), zuletzt geändert durch Art. 86 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407),
    die Bayerische Staatsregierung,
  2. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz -BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I) sowie Art. 3, 5a Satz 1 und Art. 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz-BayWoBindG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 267, BayRS 2330-3-I)
    das Bayerische Staatsministerium des Innern
  3. Art. 22 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562, ber. S. 781, BayRS 2330-3-I)
    das Bayerische Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:

§ 1 Zuständige Stellen 16a 18 19

(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz ( BayWoFG) sind

  1. für die Förderung von Mietwohnraum und dessen Modernisierung
    1. für Studierende das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
    2. hinsichtlich der Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung die Kreisverwaltungsbehörden und
    3. im Übrigen
      aa) die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
      bb) im Übrigen die Regierungen,
  2. für die Förderung von Eigenwohnraum, auch in Verbindung mit Mietwohnraum im Zweifamilienhaus und dessen Modernisierung, die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes ( BayWoBindG) sind

  1. die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
  2. im Übrigen die Regierungen.

(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

  1. den Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, und
  2. im Übrigen den Kreisverwaltungsbehörden.

§ 2 Ermittlung des Jahreseinkommens 13a 16a 18

(1) Zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayWoFG sind

  1. der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
  2. (aufgehoben)
  3. die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, der nicht steuerbare Ehegattenunterhalt und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
  4. die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG übersteigenden Teile von Leibrenten,
  5. die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien
    1. Krankentagegelder,
    2. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII),
    3. Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII,
    4. Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII,
  6. die als Zuschüsse gewährten,
    1. nach § 3

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