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Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
- Bayern -
Vom 9. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 395)
Gl.-Nr.: 2330-4-1
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
Die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht ( DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBI. S. 326, BayRS 2330-4-1), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBI. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Zuständige Stellen
(1) Zuständige Stellen im Sinn des Art. 9 Satz 2, des Art. 13 Abs. 1 Satz 1, des Art. 19 Abs. 2 sowie des Art. 21 Abs. 1 und 2 BayWoFG sind
(2) Zuständige Stellen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des Art. 21 Abs. 1 und, zur Feststellung der Wohnberechtigung, des Abs. 2 sowie des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayWoFG, im Sinn der Art. 3 und 4 Abs. 1 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 BayWoFG, des Art. 4 Abs. 2, der Art. 5 und 6 Abs. 1 bis 3 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 16, 18 und 21 BayWoFG, des Art. 10 Abs. 6, der Art. 18 und 29 BayWoBindG sowie im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind
(3) Zuständige Stellen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BayWoFG und des Art. 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 BayWoBindG sind
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" § 1 Zuständige Stellen
(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind
(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind
(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
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2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2
bei bis zum 31. Dezember 2008 zugeflossenen Kapitalerträgen der nach § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
wird aufgehoben
b) In Nr. 6 Buchst. a wird nach der Angabe "Nr. 2" die Angabe "Buchst. a" eingefügt.
c) In Nr. 7 wird die Angabe " § 3 Nr. 2d" durch die Angabe " § 3 Nr. 2 Buchst. d" ersetzt.
d) In Nr. 12 wird die Angabe "nach den §§ 5 und 12a" durch die Angabe "nach § 17" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2017 in Kraft.
ID: 181185
ENDE |
(Stand: 25.07.2018)
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