Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
- Bayern -

Vom 9. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 395)
Gl.-Nr.: 2330-4-1



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

§ 1

Die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht ( DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBI. S. 326, BayRS 2330-4-1), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBI. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Zuständige Stellen

(1) Zuständige Stellen im Sinn des Art. 9 Satz 2, des Art. 13 Abs. 1 Satz 1, des Art. 19 Abs. 2 sowie des Art. 21 Abs. 1 und 2 BayWoFG sind

  1. für die Förderung von Mietwohnraum und dessen Modernisierung
    1. die Regierungen, jedoch vorbehaltlich Buchst. b,
    2. die Landeshauptstadt München und die Städte Augsburg und Nürnberg,
  2. jedoch vorbehaltlich Nrn. 2 und 3,
  3. für die Förderung von Eigenwohnraum einschließlich Mietwohnraum im Zweifamilienhaus und dessen Modernisierung sowie für Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung der Höhe nach und die darin getroffenen Bestimmungen die Kreisverwaltungsbehörden,
  4. für die Förderung von Mietwohnraum für Studierende einschließlich dessen Modernisierung die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern.

(2) Zuständige Stellen im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1, des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des Art. 21 Abs. 1 und, zur Feststellung der Wohnberechtigung, des Abs. 2 sowie des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayWoFG, im Sinn der Art. 3 und 4 Abs. 1 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 BayWoFG, des Art. 4 Abs. 2, der Art. 5 und 6 Abs. 1 bis 3 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 16, 18 und 21 BayWoFG, des Art. 10 Abs. 6, der Art. 18 und 29 BayWoBindG sowie im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind

  1. die Kreisverwaltungsbehörden, jedoch vorbehaltlich der Nrn. 2 und 3,
  2. die Großen Kreisstädte als Kreisverwaltungsbehörden gemäß der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte und
  3. die Gemeinden, denen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde vollständig übertragen sind.

(3) Zuständige Stellen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 BayWoBindG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BayWoFG und des Art. 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 BayWoBindG sind

  1. die Regierungen, jedoch vorbehaltlich der Nr. 2,
  2. die Landeshauptstadt München und die Städte Augsburg und Nürnberg.
" § 1 Zuständige Stellen

(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind

  1. für die Förderung von Mietwohnraum
    1. für Studierende das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,
    2. hinsichtlich der Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung die Kreisverwaltungsbehörden und
    3. im Übrigen
      aa) die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
      bb) im Übrigen die Regierungen,
  2. für die Förderung von Eigenwohnraum, auch in Verbindung mit Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind

  1. die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
  2. im Übrigen die Regierungen.

(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

  1. den Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, und
  2. im Übrigen den Kreisverwaltungsbehörden."

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2

bei bis zum 31. Dezember 2008 zugeflossenen Kapitalerträgen der nach § 20 Abs. 4 EStG in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),

wird aufgehoben

b) In Nr. 6 Buchst. a wird nach der Angabe "Nr. 2" die Angabe "Buchst. a" eingefügt.

c) In Nr. 7 wird die Angabe " § 3 Nr. 2d" durch die Angabe " § 3 Nr. 2 Buchst. d" ersetzt.

d) In Nr. 12 wird die Angabe "nach den §§ 5 und 12a" durch die Angabe "nach § 17" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2017 in Kraft.

ID: 181185

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion