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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
- Bayern -

Vom 15. Mai 2018
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2018 S. 350)
Gl.-Nr.: 2330-4-I



Es verordnen

§ 1

Die Durchführungsverordnung Wohnungsrecht ( DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-I), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2016 (GVBl. S. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nr. 1 Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter "und dessen Modernisierung" angefügt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Zweifamilienhaus," die Wörter "und dessen Modernisierung" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "der Nrn. 1, 2, 4 und 13" durch die Angabe "des Abs. 1 Nr. 1, 4 und 13" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Einkommensgrenzen

(1) Für bereits gebundenen Wohnraum gelten abweichend von den nach Art. 13 BayWoFG, §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen folgende Einkommensgrenzen:

1. für einen Einpersonenhaushalt 19.000 Euro,
2. für einen Zweipersonenhaushalt 29.000 Euro
und
3. zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.500 Euro.

(2) Wurde in einer Förderentscheidung nach Abs. 1 innerhalb der Einkommensgrenzen eine Unterscheidung nach mehr als zwei Einkommensstufen vorgenommen, gelten hiervon abweichend die folgenden Einkommensstufen:

Haushaltsgröße Einkommensstufe I Einkommensstufe II Einkommensstufe III
Einpersonenhaushalt 14.000 Euro 18.300 Euro 22.600 Euro
Zweipersonenhaushalt - 22.000 Euro 28.250 Euro 34.500 Euro
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.300 Euro 6.900 Euro 8.500 Euro".

4. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "28. Februar 2019" durch die Angabe "28. Februar 2024" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 am 28. Februar 2019 in Kraft.


ID 180974 ENDE

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