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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht
- Bayern -

Vom 1. Juli 2023
(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2023 S. 508)



Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ( BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 266 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes

Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ( BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 266 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "22.600 Euro" durch die Angabe "28.300 Euro" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "34.500 Euro" durch die Angabe "43.200 Euro" ersetzt.

c) Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "8.500 Euro" durch die Angabe "10.700 Euro" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe "2.500 Euro" durch die Angabe "3.200 Euro" ersetzt.

§ 2
Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht

§ 2a der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht ( DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "1. Mai 2018" durch die Angabe "1. September 2023" ersetzt.

b) In Nr. 1 wird die Angabe "19.000 Euro" durch die Angabe "23.800 Euro" ersetzt.

c) In Nr. 2 wird die Angabe "29.000 Euro" durch die Angabe "36.300 Euro" ersetzt.

d) In Nr. 3 wird die Angabe "6.500 Euro" durch die Angabe "8.200 Euro" ersetzt.

2. In Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Alt:

Haushaltsgröße Einkommensstufe I Einkommensstufe II Einkommensstufe III
Einpersonenhaushalt 14.000 Euro 18.300 Euro 22.600 Euro
Zweipersonenhaushalt - 22.000 Euro 28.250 Euro 34.500 Euro
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.300 Euro 6.900 Euro 8.500 Euro.

Neu:

"Haushaltsgröße Einkommensstufe I Einkommensstufe II Einkommensstufe III
Einpersonenhaushalt 17.500 Euro 22.900 Euro 28.300 Euro
Zweipersonenhaushalt 27.500 Euro 35.350 Euro 43.200 Euro
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.700 Euro 8.700 Euro 10.700 Euro"

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

ID 231648

ENDE

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