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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts
Vom 6. August 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 30. Aug. 2013 S. 568)
Auf Grund des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl S. 136), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts ( DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl S. 326, BayRS 2330-4-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 75 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:
1. Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. c
nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfreien Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Buchst. d wird Buchst. c.
2. In Nr. 7 werden die Worte "sowie den §§ 24" gestrichen.
3. In Nr. 16 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
4. Es wird folgende Nr. 17 angefügt:
"17. die nach § 3 Nr. 8a EStG steuerfreien Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinn des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes oder deren Hinterbliebene gezahlt werden."
Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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