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Durchführunganweisungen

Zu § 1:

Siehe

DIN 24405 Teil 1 "Zentrifugen; Begriffe, Maschinenarten" (z.Z. Entwurf)
DIN 24405 Teil 2 "Zentrifugen; Begriffe für Maschinenteile"

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:

Hutzentrifugen sind kleine Trockenschleudern, die einen nass geformten Textil-Hut aufnehmen können.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Hierunter sind Zentrifugen zu verstehen, die dem Geltungsbereich des Atomgesetzes unterliegen.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:

Kinetische Energie siehe auch § 2 Abs. 6.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Solche Maschinen sind Z.B. Schleudermaschinen zur Formgebung von Betonfertigteilen oder zur Herstellung von Gussrohren (Schleudergießmaschinen). Hinsichtlich Schleudergießmaschinen siehe UVV "Gießereien" (VBG 32).

Zu § 2 Abs. 1:

Unter dem Begriff "Zentrifugen" sind die betriebsbereiten Systeme zu verstehen. Diese umfassen mindestens die Trennmaschine, den Antrieb und das Aufstellungssystem. Je nach Bauart und den Betriebsbedingungen sind z.B. weiterhin erforderlich:

Bremssysteme, Schwingungsisoliereinrichtungen, Steuerungen, Inertisierungssysteme und die sonstigen für den bestimmungsgemäßen, sicheren Betrieb erforderlichen Teilsysteme. Diese werden auch Ausrüstungsteile genannt.

Siehe auch DIN 24405 Teil 2 "Zentrifugen; Begriffe für Maschinenteile". Diese Norm enthält unter anderem auch Erläuterungen zu den in dieser Unfallverhütungsvorschrift benutzten Begriffen für Bauteile von Zentrifugen.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

Unter festen Stoffen sind ganz allgemein Substanzen in fester Form, Z.B. auch Metallspäne, Fasern, textile Halb- und Fertigfabrikate, zu verstehen.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

In solchen Zentrifugen werden z.B. elektronische Bauteile zu Prüfzwecken einer Zentrifugalkraft ausgesetzt.

Zu § 2 Abs. 2:

Zentrifugiergefäße, z.B. Zentrifugenbecher, Zentrifugenflaschen oder Zentrifugenröhrchen, siehe DIN 24405 Teil 2.

Zu § 2 Abs. 6:

Die kinetische Energie eines um die Längsachse rotierenden homogenen Zylinders berechnet sich nach der Formel

E = 0,25 x mv2 [1 + (di / d)2]

Es bedeuten:

E = kinetische Energie in Nm
m = Masse in kg
v = Umfangsgeschwindigkeit der Trommel in m/s
di = Innendurchmesser (Hohlraumdurchmesser) in m
d = Innendurchmesser der Trommel in m

Bei Zentrifugen für Naßwäsche und andere Textilien steht die Masse der Trommel

zur Masse der trockenen Zuladung in einem festen Verhältnis, so dass für eine vereinfachte Berechnung nach oben angegebener Formel für m = Masse der trockenen Zuladung gesetzt werden kann.

Zu § 2 Abs. 11:

Zu den unter Nummern 1 bis 17 genannten Eigenschaften siehe Gefahrstoffverordnung.

Explosionsfähig im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe und Zubereitungen,

oder im Gemisch mit Luft,

Radioaktiv sind Stoffe, die ionisierende Strahlen aussenden und die unter die Begriffsbestimmung "Radioaktive Stoffe" oder "Radioaktive Abfälle" gemäß Anlage 1 zur Strahlenschutzverordnung oder § 2 Abs. 1 Atomgesetz fallen.

Infektiöse Stoffe sind z.B. biologische Agenzien, Mikroorganismen mit bekannten krankheitserregenden Eigenschaften, die infolge einer Kontamination die Gesundheit gefährden können; siehe auch UVV "Biologische Agenzien" (BGV C4).

Infektionsverdächtige Stoffe sind Körperflüssigkeiten und Körperausscheidungen von Menschen oder Tieren, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger enthalten können und bei Kontamination Krankheiten übertragen können, z.B. AIDS, Hepatitis, TBC; siehe auch UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Zu § 2 Abs. 16:

Unter Rauchwaren sind Pelzwaren zu verstehen.

Zu § 2a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 14.

Zu § 3:

Zentrifugen, die zum Ausschleudern von Badezeug in Bädern und Freizeiteinrichtungen bestimmt sind, unterliegen harten Betriebsbedingungen mit hohen Benutzungsfrequenzen, die besonders stabile Konstruktionen erforderlich machen.

Die Forderung nach Standsicherheit ist erfüllt, wenn diese Zentrifugen beim Betrieb nicht nur gegen Kippen, sondern zusätzlich gegen Wandern gesichert sind.

Zu den Bädern zählen z.B. Reinigungsbäder, medizinische Bäder und Schwimmbäder. Zu den Freizeiteinrichtungen zählen auch Saunabetriebe.

Zu § 4:

Der Hersteller kann in dieser Bescheinigung zusätzliche Angaben machen, soweit solche wegen der besonderen Konstruktion der Maschine notwendig sind. Die Forderung gilt auch für Nachlieferungen von Trommeln und Läufern.

Zu § 4 Nr. 3:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5.

Festigkeitsnachweis für gelochte und ungelochte zylindrische Zentrifugentrommeln siehe VDMA-Einheitsblatt 24401 Teil 1 "Festigkeitsnachweis von Zentrifugen-Trommeln; Berechnung der Tangentialspannung eines zylindrischen Zentrifugen-Trommelmantels", VDMA-Einheitsblatt 24401 Teil 2 "Festigkeitsnachweis von Zentrifugen-Trommeln für Zentrifugen mit hohen Lastspielzahlen, z.B. Zucker-Zentrifugen".

Zu den Berechnungsunterlagen und den Versuchsergebnissen gehört eine Maßskizze oder eine Zeichnung.

Zu § 4 Nr. 7:

Definition der zulässigen Dichte nach Nummer 2 VDMA-Einheitsblatt 24401 Teil 1 "Festigkeitsnachweis von Zentrifugen-Trommeln; Berechnung der Tangentialspannung eines zylindrischen Zentrifugen-Trommelmantels":

ρ2 = Dichte des Füllgutes oder des nassen Kuchens (max. Wert) in kg/dm3

Definition Ultrazentrifugen siehe Durchführungsanweisung zu § 2.

Zentrifugen, die abwechselnd mit Füllgut verschiedener Dichte beschickt werden, siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5.

Die Zucker-Berufsgenossenschaft hat folgende Durchführungsanweisungen angefügt:

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 7:

Bei Zuckerzentrifugen ist für die Dichte der Füllmesse einschließlich der Siebanlagen einzusetzen:

1,0 kg/dm3 für Weiß- und Rohzucker,

1,3 kg/dm3 für das Nachprodukt.

Zu § 4 Abs. 2:

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Ermittlung der rechnerischen Lebensdauer das AD-Merkblatt 5 2 "Berechnung auf Schwingbeanspruchung" sinngemäß zugrunde gelegt worden ist. Zur Ermittlung der Korrosionszeitfestigkeit können für ferritische Stähle die in Anlage 1 dargestellten Wöhlerkurven für korrodierte Proben mit Siebloch oder korrodierte Proben mit Schweißnaht zugrunde gelegt werden.

Zur Korrosions-Zeitfestigkeit siehe DIN 50 100 "Dauerschwingversuch".

Zu § 5 Abs. 1:

Gestaltung und Ausführung der Kennzeichnung siehe z.B. DIN 24404 "Fabrikschild für Zentrifugen; Richtlinien".

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5:

Bei Zentrifugen, die bestimmungsgemäß abwechselnd mit Füllgut verschiedener Dichte beschickt werden, können die korrespondierenden Werte für zulässige Drehzahlen und zulässige Füllmengen oder zulässige Dichten angegeben werden.

Zu § 5 Abs. 5:

Für Zentrifugen von Naßwäsche und anderen Textilien mit einer kinetischen Energie bis 1 500 Nm siehe

DIN VDE 0700 Teil 1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen"; DIN VDE 0700 Teil 4 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2: Besondere Bestimmungen für Wäscheschleudern";

DIN VDE 0737 Teil 1 "VDE-Bestimmung für Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Allgemeine Bestimmungen".

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Pfeil angegossen, angeschraubt oder auf andere Weise dauerhaft ausgeführt ist. Farbpfeile allein erfüllen diese Forderung nicht.

Zu § 6 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Angaben eingeschlagen sind.

Zu § 7 Abs. 2:

Abnützungsfreie Bremseinrichtungen sind z.B. generatorisch wirkende Bremseinrichtungen.

Zu § 7 Abs. 4:

Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse siehe Durchführungsanweisungen zu § 11.

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn anstelle des Schutzdeckels durch ein am Gehäuse fest angebrachtes Gitter der Durchgriff zu umlaufenden Teilen verhindert und das Austreten des Füllgutes nicht möglich ist. Wegen der Sicherheitsabstände siehe

DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" bzw.

DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" und

DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen".

Zu § 9 Abs. 3:

Sicherheitseinrichtungen der Deckel an Zentrifugen für Naßwäsche und andere Textilien mit einer kinetischen Energie bis zu 1 500 Nm siehe

DIN VDE 0700 Teil 1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen";

DIN VDE 0700 Teil 4 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2: Besondere Bestimmungen für Wäscheschleudern";

DIN VDE 0737 Teil l "VDE-Bestimmung für Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Allgemeine Bestimmungen".

Zu § 9 Abs. 4:

Explosionsgefährliche Stoffe sind Stoffe, die dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes unterliegen. Für Zentrifugen zur Herstellung von Explosivstoffen gilt die UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 10:

Die Forderung ist erfüllt, wenn z.B. der Schutzdeckel sich erst dann schließen lässt und somit die Zentrifuge in Betrieb gesetzt werden kann, wenn die Schließvorrichtung für den Trommeldeckel oder den Bordring geschlossen ist.

Trommeldeckel und Bordring sind mit der Trommel umlaufende Teile, die das Austreten des Füllgutes aus der Trommel verhindern.

Zu § 11:

Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse sind z.B. Schäl-, Dekantier-, Siebschnecken-, Schubzentrifugen, Separatoren. Hierzu zählen z.B. nicht Laborzentrifugen.

Für Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse, die zusätzlich einen Schutzdeckel haben, gilt § 9 Abs. 2.

Zu § 14:

Die Forderung ist erfüllt, wenn Einrichtungen zur Inertisierung vorhanden sind oder die Zentrifuge in druckfester Bauweise ausgeführt ist. Die Inertisierung der Zentrifuge mit Schutzgas kann beim Betrieb mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wirkungslos sein, wenn Reaktionen im Molekül (oder in der Mischung) selbst ablaufen und Reaktionspartner aus der Umgebungsluft nicht benötigt werden. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Inertisierung durch Schutzgas wirksam ist.

Zentrifugen, die zur Aufnahme leicht entzündlichen oder entzündlichen Füllgutes bestimmt sind sowie Zentrifugen, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen bestimmt sind, müssen nach den "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) so beschaffen sein, dass Zündungen durch Funken oder Erwärmung nicht ausgelöst werden können. Zündungen können durch Schlag- oder Reibungsfunken, z.B. an der Bremseinrichtung, den Deckelsicherungen und anderen Ausrüstungsteilen, durch elektrische Funken, durch unzulässige Erwärmung, z.B. der Bremseinrichtung, oder durch elektrostatische Entladung ausgelöst werden.

Für Zentrifugen zur Herstellung von Explosivstoffen gilt die UVV "Explosivstoffe -Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Im übrigen siehe

Zu § 16b Abs. 1:

Ein sicherer Betrieb setzt unter anderem voraus, dass die Zentrifugen standsicher aufgestellt werden.

Eine standsichere Aufstellung liegt vor, wenn z.B. Zentrifugen mittels Schrauben am Fundament befestigt sind oder eine elastische Aufstellung auf Gummifüßen, Federn oder Dämpfern, mit denen z.B. ein Wandern der Zentrifugen verhindert wird, vorliegt. Hierbei sind die Herstellerempfehlungen zu beachten.

Siehe auch § 23 Abs. 1 und 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Hinweise zur Standsicherheit siehe Abschnitt 9 DIN 24403 "Betriebsanleitungen für Zentrifugen; Hinweise für die Erstellung".

Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass unzulässige Schwingungen nicht in das

Aufstellungsgebäude oder benachbarte Anlagen übertragen werden können. Siehe IEC 1010-2-020 "Sicherheitsbestimmungen für elektrische Meß-, Steuer-, Regel- und Laborgeräte; Teil 2-020: Besondere Anforderungen an Laborzentrifugen".

Eine sichere Aufstellung von Laborzentrifugen liegt z.B. dann vor, wenn diese auf einer geeigneten, ebenen Fläche aufgestellt und um die Zentrifuge ein Freiraum von mindestens 30 cm eingehalten wird.

Zu § 16b Abs. 2:

Bei der Aufstellung von Zentrifugen ist § 3 UVV "Lärm" (BGV B3) zu berücksichtigen.

Der Meßflächenschalldruckpegel kann nach DIN 45635 "Geräuschmessung an Maschinen; Luftschallmessung, Hüllflächen-Verfahren" bestimmt werden. Zur Ermittlung des Schalldruckpegels ist der gemittelte Wert eines Arbeitszyklus nach DIN 45 635 zu ermitteln. Stillstandzeiten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Zu § 16b Abs. 3 und 5:

Siehe Anhang 1 Abschnitt F "Beispielsammlung" sowie § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1), Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV); siehe auch "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 16b Abs. 6:

Eine abnutzungsfreie Bremseinrichtung ist z.B. eine generatorisch wirkende Bremseinrichtung.

Zu § 16b Abs. 8:

Hinsichtlich der Aufstellung von Zentrifugen zum Zentrifugieren von explosionsgefährlichen Stoffen siehe UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 17 Abs. 2 Nr. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Zu § 18 Abs. 3:

Gefahrdrohende Betriebszustände oder unzulässige Unwuchten können z.B. entstehen

Unter Entleereinrichtungen sind Arbeitseinrichtungen zum Entleeren von Flüssigkeiten oder Feststoffen aus der Zentrifuge zu verstehen.

Zu § 18 Abs. 4:

Zur Erhaltung des betriebssicheren Zustandes gehört z.B. auch, dass die notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. An Zentrifugen, bei denen Emissionen gefährlicher Stoffe auftreten können, ist auch dafür zu sorgen, dass die Dichtheit erhalten bleibt.

Zu § 18 Abs. 5:

Maßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen sind z.B. das gefahrlose Erfassen und Ableiten des austretenden Stoffes.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 19 "Rangfolge der Schutzmaßnahmen".

Zu § 18 Abs. 6:

Auf weitergehende Anforderungen nach der Strahlenschutzverordnung, dem Atomgesetz und deren ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird hingewiesen.

Zu § 19 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn in der Betriebsanweisung alle notwendigen Angaben, z.B. über die vorgesehene Betriebsweise, die auftretenden möglichen Gefahren, das Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, die Benutzung von Einrichtungen zum Explosionsschutz, enthalten sind. Bei der Erstellung der Betriebsanweisung sind auch die Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder des Lieferers zu beachten.

An Zentrifugen, die ortsveränderlich aufgestellt werden können, soll die Betriebsanweisung auch Angaben über die Aufstellung enthalten, z.B. bei Laborzentrifugen auch Angaben über die Einhaltung des Freiraumes; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 16b Abs. 1.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen wird auf weitergehende Anforderungen, z.B. Anzeige-, Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht, oder auf die ärztliche Überwachung von Personen mit beruflicher Strahlenexposition nach der Strahlenschutzverordnung, dem Atomgesetz und deren ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwiesen.

Siehe auch:

DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung",

DIN 24403 "Betriebsanleitungen für Zentrifugen; Hinweise für die Erstellung".

In die Betriebsanweisung sind auch Angaben über die Art der Beladung der Zentrifuge, z.B. Gleichmäßigkeit der Beladung, aufzunehmen.

Werden Zubehörteile, z.B. Zentrifugenbecher, verwendet, die in unterschiedlichen Zentrifugen eingesetzt werden können, sind dazu in der Betriebsanweisung die Abhängigkeiten zwischen Betriebsdrehzahlen und zugeordneten zulässigen Beladungen anzugeben, wobei unter Beladung die Summe der Massen aus der an der Rotation teilnehmenden Zubehörteile und der Füllmasse zu verstehen ist.

Zu § 20 Abs. 2:

Siehe auch IEC 1010-2-020.

Zu § 21 Abs. 1:

Da sich wirksame Zündquellen bei Stoffen mit sehr niedrigen Zündenergien nicht immer sicher vermeiden lassen, müssen in solchen Fällen zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Zündquellen sind dann wirksam, wenn ihre Zündenergie imstande ist, ein explosionsfähiges Stoffgemisch oder einen explosionsgefährlichen Stoff zu zünden, einen Stoff in Brand zu setzen oder den Zerfall eines Stoffes einzuleiten.

Zu § 21 Abs. 2:

Solche Einrichtungen sind z.B. Inertisierungseinrichtungen.

Zu § 21 Abs. 3:

Die Schutzkammern oder besonderen Räume müssen den Auswirkungen einer gefährlichen Reaktion standhalten. Dazu müssen sie wirksame Entlastungsöffnungen aufweisen, die den entstehenden Überdruck in ungefährlicher Weise nach außen ableiten.

Zu § 21 Abs. 4:

Siehe auch UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (VBGV B5), insbesondere Abschnitt IV. "Betrieb".

Zu § 21 Abs. 5:

Siehe Anhang 1.

Zu § 22:

Hinsichtlich Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften siehe § 2 Abs. 12.

Zu § 22 Abs. 1:

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind von Fall zu Fall im einzelnen festzulegen, wobei bei Vergabe von Arbeiten zur Instandhaltung an Dritte diese von dem

Auftraggeber über die bisher getroffenen Maßnahmen (z.B. Zentrifuge gespült oder desinfiziert) zu unterrichten und auf die noch zu erwartenden Gefahren durch die eventuell noch vorhandenen Stoffe oder Stoffreste beim Öffnen hinzuweisen sind.

Hinsichtlich Rangfolge der Schutzmaßnahmen siehe § 19 Gefahrstoffverordnung. Siehe auch § 6 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Wegen der möglichen Gefahren beim Öffnen von Zentrifugen muss die Unterrichtung des Auftragnehmers vollständig und umfassend sein. Sie kann deshalb nur in schriftlicher Form erfolgen.

Da es sich im Falle von radioaktiven Stoffen z.B. um Arbeiten zur Beseitigung dieser handeln kann oder solche dabei anfallen können, wird auf die weitergehenden Anforderungen (z.B. Anzeige-, Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht) oder z.B. auf die ärztliche Überwachung von Personen mit beruflicher Strahlenexposition nach der Strahlenschutzverordnung oder dem Atomgesetz und deren ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften hingewiesen.

Zu § 22 Abs. 2:

Die Forderung hinsichtlich des Vermeidens eines explosionsfähigen Stoffgemisches ist z.B. erfüllt, wenn vor dem Öffnen der Zentrifuge mittels eines geeigneten Gases solange gespült wird, bis dass die untere Explosionsgrenze des verbleibenden Gemisches in ausreichendem Abstand unterschritten ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass dieser Zustand auch nach dem Öffnen erhalten bleibt.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass beim Öffnen nach der Spülung Gefährdungen durch das Spülgas vermieden werden (Abstellen oder Absaugen des Spülgases).

Zu § 22 Abs. 4:

Zentrifugen können beispielsweise durch folgende Maßnahmen, einzeln oder in Kombination mit anderen oder erforderlichenfalls zusätzlich, gegen Ingangsetzen gesichert werden

Ob weitere Maßnahmen gegen das Ingangsetzen vor dem Öffnen der Zentrifuge zu treffen sind, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

Zu § 23a:

Für Zentrifugen, bei denen § 21 zutrifft, kommt einer Prüfung der Funktionssicherheit von Einrichtungen zur Verhinderung von Bränden oder zur Vermeidung explosionsfähiger Stoffgemische besondere Bedeutung zu.

Zu § 23a Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Zentrifugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Zentrifugen beurteilen kann.

Siehe auch "Grundsätze für die Prüfungen von Zentrifugen durch Sachkundige nach der Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (z. Zt. Entwurf).

Zu § 23a Abs. 2:

Bei diesen Zentrifugen handelt es sich meistens um Maschinen für spezielle Einsatzzwecke, bei deren Betrieb besondere Gefahren, z.B. bei der Verarbeitung von Zentrifugiergut mit gefährlichen Eigenschaften, auftreten können.

Da der Zusammenbau solcher Zentrifugen mit ihren besonderen Ausrüstungen ein hohes Maß an Fachwissen erfordert, z.B. Zentrifugen, bei deren Betrieb Explosionsgefahren auftreten können, sind Sachverständigenprüfungen erforderlich.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Zentrifugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Zentrifugen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Sachverständige sind insbesondere:

  1. Sachverständige der Technischen Überwachungsorganisationen,
  2. die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen der Betreiberwerke oder
  3. Sachverständige der Herstellerwerke.

Hinsichtlich der Anerkennung von Sachverständigen durch die Berufsgenossenschaft siehe "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Zentrifugen" (z.Zt. Entwurf).

Zu § 23b:

Hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen vor Durchführung der Prüfungen siehe § 22.

Zu § 23b Abs. 1:

Die Forderung hinsichtlich der Prüfung in zerlegtem Zustand ist erfüllt, wenn dabei die Zentrifuge so weit zerlegt wird, dass eine Prüfung derjenigen Teile, die die Arbeitssicherheit gewährleisten, möglich ist.

Verkürzte Prüffristen sind z.B. erforderlich, wenn die Zentrifuge unter erschwerten Betriebsbedingungen, wie bei erhöhter Unwucht, mit korrosiv wirkenden Stoffen, betrieben wird. Verkürzte Prüffristen sowie deren Zeitabstände hat der Unternehmer aufgrund seiner Erfahrungen in eigener Verantwortung, unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers, festzulegen.

Zu § 23b Abs. 3:

Geeignete Verfahren zur Durchführung der Oberflächenrißprüfung sind z.B. für ferritische Stähle das Magnetpulver- sowie das Wirbelstromverfahren und für nicht rostende Stähle das Farbeindringverfahren.

Zu § 23c Abs. 1:

Sicherheitstechnisch bedeutsame Angaben sind z.B.:

  1. Hersteller, Lieferer oder Einführer,
  2. Herstell- oder Identifikationsnummer,
  3. Typ,
  4. Baujahr,
  5. zulässige Drehzahl,
  6. Nennleistung in kW,
  7. zulässige Füllmasse in kg oder g,
  8. kinetische Energie bei Labor- und Wäschezentrifugen,
  9. Hauptabmessungen des Rotors (Trommel, Arbeitsköpfe) in mm,
  10. Werkstoffe des Rotors (Trommel, Arbeitsköpfe, Welle) und des Gehäuses,
  11. Festigkeitsnachweis der Trommel oder der Arbeitsköpfe - bei Ultrazentrifugen der fangenden Schutzeinrichtungen und des Arbeitskopfes - durch Berechnungsunterlagen oder Versuchsergebnisse,
  12. bei Zentrifugen mit mechanischen Entleereinrichtungen zusätzlich die zulässige Entleerdrehzahl,
  13. bei Zentrifugen, die kraftschlüssig angetrieben werden und bei denen das übertragbare Antriebsmoment durch das Gewicht der Trommel und der Füllmasse begrenzt ist, zusätzlich die kinetische Energie der Trommel einschließlich maximaler Füllmasse,
  14. bei diskontinuierlich betriebenen Zuckerzentrifugen die zugelassene Art des Zentrifugiergutes und die zugehörige Dichte in kg/dm3 sowie bei deren Trommel die Angabe der rechnerischen Lebensdauer der Trommel unter Berücksichtigung der Korrosions-Zeitstandfestigkeit,
  15. für Wäschezentrifugen eine Bescheinigung des Herstellers mit der Angabe der zulässigen Trockenmasse des Zentrifugiergutes,
  16. die EG-Konformitätserklärung mit allen in den Anhängen II und V der EG-Maschinenrichtlinie ( 89/392/EWG) geforderten Nachweisen und Unterlagen des Herstellers.

Zu § 23c Abs. 2:

Das Prüfbuch kann formlos geführt werden.


Prüfbücher werden meistens vom Hersteller der Zentrifuge mitgeliefert.

Siehe "Prüfbuch für Zentrifugen" (ZH 1/35).

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet der erste Satz der Durchführungsanweisungen zu § 23c Abs. 2 wie folgt:

Das Prüfbuch kann formlos geführt und sollte bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch 3 Jahre, am Betriebsort aufbewahrt werden.

Die Zucker-Berufsgenossenschaft hat folgende Anlage angefügt:

Anlage 1 zu den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2

Dauerschwingversuche an korrodierten Proben mit Schweißnaht, Werkstoff BH 51, im Einstufenversuch nach Absatz 6 VDMA-Einheitsblatt 24401 Teil 2 vom Juni 1978 und nach DIN 50100

Lastspielfrequenz   23,7 Hz  (1422/min)
Unterspannung 2 N/mm2

Dauerschwingversuche an korrodierten Proben mit Siebloch, Werkstoff BH 51, im Einstufenversuch nach Absatz 6 VDMA-Einheitsblatt 24401 Teil 2 vom Juni 1978 und nach DIN 50100

Lastspielfrequenz   23,7 Hz  (1422/min)
Unterspannung 2 N/mm2

.

Anhang 1

Explosionsschutzmaßnahmen nach den Durchführungsanweisungen zu § 16b Abs. 3 und 5, zu § 21 Abs. 5

Ist an Zentrifugen am Aufstellungsort infolge Undichtheiten mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf die "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)"(BGR 104) verwiesen.

Für einige, auch in der nachfolgenden Tabelle häufig auftretende, wichtige Begriffe werden hier die Definitionen, siehe Abschnitt B (EX-RL) angegeben:

B Begriffe

2. Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen.

3. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

5. Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

5.1. Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.

Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.

Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

D 1.3. Gefahrdrohende Menge

Bereits 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße in der Regel als gefahrdrohend angesehen werden. Hinsichtlich natürlicher und technischen Lüftung siehe Abschnitt E 1.3.4 (EX-RL).

F Beispielsammlung

Vorbemerkungen

Die im folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung der Richtlinien dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren.

Die in der Spalte 5 der Beispielsammlung genannten Ausdehnungen der Zonen gelten nur bei optimaler Anwendung der Maßnahmen nach E 1 (Spalte 4). Dies ist bei der erforderlichen Beurteilung des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere sind z.B. für Bodenöffnungen, Gruben im Aufstellungsbereich der Zentrifugen gesonderte Betrachtungen anzustellen.

Besonders deutlich wird dieser Sachverhalt bei Anwendung der Schutzmaßnahmen "Technische Lüftung" (Abschnitt E 1.3.4.2 (EX-RL)).

Wie in Abschnitt E 1.3.4 dargestellt, ist eine optimale Auslegung der Lüftungsanlage nur möglich, wenn die zu erwartenden maximalen Mengen austretender Stoffe und die anderen Voraussetzungen bekannt sind oder abgeschätzt werden können. Zu den anderen Voraussetzungen gehören z.B. Strömungsverhältnisse.

Die in den Zonen 0, 1 oder 2 im einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in den Abschnitten E 2.2 und E 2.3 (EX-RL) festgelegt.

Nr. Beispiel Merkmale Bemerkungen Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach EX-RL
Abschnitt E 1.3.4 und E 1.4 (Lüftung und Überwachung) Abschnitt E 2 Ausdehnung der Bereiche in den nachstehend aufgeführten Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1. Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse in Räumen 1.1 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten während des Betriebes oder beim Öffnen möglich E 1.34.1 Zone 1:
3 m horizontal 1m vertikal über möglicher Austrittsstelle bis zum Boden
Zone 2:
weitere 5 m horizontal 2 m vertikal über möglicher Austrittsstelle bis zum Boden
1.2 wie 1.1 E 1.3.4.2 Zone 2:
1 m horizontal 1 m vertikal über möglicher Austrittsstelle bis zum Boden
1.3 wie 1.1 E 1.4 in Kombination mit E 1.3.4.2 keine, im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4, Punkt e
2. Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse in Räumen 2.1 Bildung von g.e.A. während des Betriebes sowie beim Öffnen, z.B. vor Öffnen gespült, durch Undichtheiten nicht möglich E 1.3.4.1 Zone 2:
3 m horizontal 2 m vertikal über möglicher Austrittsstelle bis zum Boden
3. wie 1. in Freianlagen 3.1 wie 1.1   keine
4. wie 3. in Freianlagen 4.1 wie 3.1   keine


ENDE

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