umwelt-online: Strahlenschutzverordnung (9/13)
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Anlage III Tabelle 2 Liste der Radionuklide der Tabelle 1 im radioaktiven Gleichgewicht mit den angegebenen Tochternukliden
Mutternuklid | Tochternuklide |
Mg-28+ | Al-28 |
Ca-47+ | Sc-47 |
Ti-44+ | Sc-44 |
Fe-60+ | Co-60m |
Zn-69m+ | Zn-69 |
Ge-68+ | Ga-68 |
Rb-83+ | Kr-83m |
Sr-82+ | Rb-82 |
Sr-90+ | Y-90 |
Y-87+ | Sr-87m |
Zr-93+ | Nb-93m |
Zr-97+ | Nb-97, Nb-97m |
Mo-101+ | Tc-100 |
Tc-95m+ | Tc-95 |
Ru-103+ | Rh-102m |
Ru-106+ | Rh-106 |
Pd-103+ | Rh-106 |
Ag-108m+ | Ag-108 |
Ag-110m+ | Ag-110 |
Cd-109+ | Ag-109m |
Cd-115m+ | In-115m |
In-114m+ | In-114 |
Sn-113+ | In-113m |
Sn-121m+ | Sn-121 |
Sn-126+ | Sb-126m |
Sb-125+ | Te-125m |
Te-127m+ | Te-127 |
Te-129m+ | Te-129 |
Te-131m+ | Te-131 |
Te-133m+ | Te-133 |
I-133+ | Xe-133, Xe-133m |
I-135+ | Xe-135, Xe-135m |
Xe-122+ | I-122 |
Cs-137+ | Ba-137m |
Ba-131+ | Cs-131 |
Ba-140+ | La-140 |
Ce-144+ | Pr-144, Pr-144m |
Pm-148m+ | Pm-148 |
Gd-146+ | Eu-146 |
Dy-166+ | Ho-166 |
Hf-172+ | Lu-172 |
W-178+ | Ta-178 |
W-188+ | Re-188 |
Re-189+ | Os-189m |
Os-194+ | Ir-194 |
Ir-189 | Os-189m |
Ir-190+ | Os-190m |
Pt-188+ | Ir-188 |
Hg-194+ | Au-194 |
Hg-195m+ | Hg-195 |
Pb-210+ | Bi-210 |
Pb-210++ | Bi-210, Po-210 |
Pb-212+ | Bi-212, Tl-208, Po-212 |
Bi-212+ | Tl-208, Po-212 |
Rn-220+ | Po-216 |
Rn-222+ | Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 |
Ra-223+ | Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207, Po-211 |
Ra-224+ | Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 |
Ra-226+ | Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214 |
Ra-226++ | Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-14, Pb-210, Bi-210, Po-210, Po-214 |
Ra-228+ | Ac-228 |
Ac-225+ | Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Tl-209, Pb-209 |
Ac-227+ | Fr-223 |
Ac-227++ | Fr-223,Th-227, Ra-223, Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207, Po-211 |
Th-226+ | Ra-222, Rn-218, Po-214 |
Th-228+ | Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-21 2, Bi-212, Tl-208, Po-212 |
Th-229+ | Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213,Tl-209, Po-213, Pb-209 |
Th-232sec | Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 |
Th-234+ | Pa-234m, Pa-234 |
U-230+ | Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214 |
U-232+ | Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208, Po-212 |
U-235+ | Th-231 |
U-238+ | Th-234, Pa-234m, Pa-234 |
U-238sec | Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Pb-210, Bi-210, Po-210, Po-214 |
U-240+ | Np-240, Np-240m |
Np-237+ | Pa-233 |
Pu-244+ | U-240, Np-240m, Np-240 |
Am-242m+ | Np-238, Am-242 |
Am-243+ | Np-239 |
Cm-247+ | Pu-243 |
Cf-253+ | Cm-249 |
Es-254+ | Bk-250 |
Es-254m+ | Bk-250, Fm-254 |
Anlage III Tabelle 3 Freigabe ausgewählter Radionuklide für freizugebende Massen bis zu 100 Tonnen im Kalenderjahr
Beträgt die im Kalenderjahr zu erwartende Masse bis zu 100 Tonnen, können bei den Radionukliden der Spalte 1 der nachfolgenden Tabelle anstatt der Freigabewerte der Tabelle 1 Spalte 5 dieser Verordnung die Freigabewerte der Spalte 2 dieser Tabelle für die uneingeschränkte Freigabe zugrunde gelegt werden:
Radionuklid | Uneingeschränkte Freigabe von festen und flüssigen Stoffen mit einer zu erwartenden freizugebenden Masse im Kalenderjahr von bis zu 100 t/a in Bq/g |
1 | 2 |
Cl-36 | 3 |
Mn-53 | 6 E+2 |
Ni-59 | 3 E+3 |
As-74 | 1 E+1 |
Sr-90+ | 6 |
Mo-93 | 4 E+1 |
Tc-97 | 6 E+1 |
Tc-99 | 6 |
Sn-125 | 6 E+1 |
I-129 | 6 E-1 |
Cs-136 | 9 |
Ba-131+ | 4 E+1 |
Ir-194 | 6 |
Hg-203 | 7 E+1 |
Tl-202 | 4 E+1 |
U-235+ | 3 |
Pu-237 | 5 E+2 |
Festlegungen zur Freigabe | Anlage IV 02 11 (zu § 29) |
Anlage IV Teil A: Allgemeines
Anlage IV Teil B: Uneingeschränkte Freigabe
Eine uneingeschränkte Freigabe bedarf keiner Festlegungen hinsichtlich der künftigen Nutzung, Verwendung, Verwertung, Wiederverwertung, Beseitigung oder dem endgültigen Verbleib der Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 getroffen wurde. Die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 gelten für
Anlage IV Teil C: Freigabe zur Beseitigung
Sollen in einem Kalenderjahr sowohl Massen mit Radionukliden unter der Maßgabe der Spalte 9a als auch der Spalte 9c zur Beseitigung auf einer Deponie freigegeben werden, ist abweichend von Teil A Nummer 1 Buchstabe e Satz 1 bei mehreren Radionukliden die Summe der Produkte der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide i nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a, multipliziert mit einem Hundertstel der freizugebenden Masse und dem Produkt der Verhältniszahlen Ci/Ri aus der freizugebenden spezifischen Aktivität (Ci) und den jeweiligen Freigabewerten (Ri) der einzelnen Radionuklide nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9c, multipliziert mit einem Tausendstel der freizugebenden Masse, zu berechnen. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
Für eine Freigabe zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage nach der Maßgabe der Spalte 9b oder Spalte 9d gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend, d. h. für die Summe gilt:
Dabei ist
Ci | mittlere spezifische Aktivität des im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Radionuklids i in Bq/g und Ci < Ri |
m | Masse der im laufenden Kalenderjahr freigegebenen und freizugebenden Stoffe in Tonnen |
Ri | Freigabewert nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a, 9b, 9c oder Spalte 9d für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g. |
Anlage IV Teil D: Freigabe von Gebäuden
Anlage IV Teil E: Freigabe von Bodenflächen
Oi = Ri x ρ x d.
Dabei ist:
Oi der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/cm2,
Ri der Freigabewert für Bodenflächen für das jeweilige Radionuklid i in Bq/g gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 7,
ρ die mittlere Bodendichte in g/cm3 in der Tiefe d und
d die mittlere Eindringtiefe in cm.
Anlage IV Teil F: Freigabe von Bauschutt und Bodenaushub
Anlage IV Teil G: Freigabe von Metallschrott zur Rezyklierung
Voraussetzungen für die Bauartzulassung von Vorrichtungen | Anlage V 02 11 (zu § 25) |
Anlage V Teil A: Geräte und andere Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind
Anlage V Teil B: Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung darf 1 Mikrosievert durch Stunde bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.
Anlage V Teil C: Antragsunterlagen für die Bauartzulassung nach § 25
Dosimetrische Größen, Gewebe- und Strahlungs-Wichtungsfaktoren | Anlage VI (zu §§ 3, 47, 49, 55, 95, 117) |
Anlage VI Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
Messgrößen für äußere Strahlung sind
1. für die Personendosimetrie die Tiefen-Personendosis Hp(10) und die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07).
Die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personendosimeters. Die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personendosimeters;
2. für die Ortsdosimetrie die Umgebungs-Aquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω).
Die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Dabei ist
Die Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Anlage VI Teil B: Berechnung der Körperdosis
1. Berechnung der Organdosis HT
Die Organdosis HT,Rist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis. DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1:
HT,R = wR x DT,R.
Besteht die Strahlung aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR, so werden die einzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organdosis HT gilt dann:
HT= ΣR WR x DTR.
Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Soweit in den §§ 36, 46, 47, 49, 54, 55 und 58 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt sind, beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der gemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 mm Gewebetiefe mit dem Strahlungs-Wichtungsfaktor nach Teil C. Die Mittelungsfläche beträgt 1 cm2, unabhängig von der exponierten Hautfläche.
2. Berechnung der effektiven Dosis E
Die effektive Dosis E ist die Summe der Organdosen HT, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren.
E = ΣT wTHT= ΣTwTΣRwRDT,R.
Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
Bei der Ermittlung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze Haut zu mitteln.
3. Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion
Bei der Berechnung der Strahlenexposition durch Inkorporation oder Submersion sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil II oder III heranzuziehen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes festlegt.
4. Berechnung der äußeren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes
Bei äußerer Strahlenexposition gilt die Organdosis der Gebärmutter der Mutter als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes.
5. Berechnung der inneren Strahlenexposition des ungeborenen Kindes
Bei innerer Strahlenexposition gilt die effektive Folgedosis der schwangeren Frau, die durch die Aktivitätszufuhr bedingt ist, als Dosis des ungeborenen Kindes, soweit die zuständige Behörde nichts anders festlegt.
Anlage VI Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors
1. Strahlungs-Wichtungsfaktor wR
Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung.
Art und Energiebereich | Strahlungs-Wichtungsfaktor wR | |
Photonen, alle Energien | 1 | |
Elektronen und Myonen, alle Energien | 1 | |
Neutronen, Energie | <10 keV | 5 |
10 keV bis 100 keV | 10 | |
>100 keVbis2 MeV | 20 | |
>2 MeV bis 20 MeV | 10 | |
>20 MeV | 5 | |
Protonen, außer Rückstoßprotonen, Energie >2 MeV | 5 | |
Alphateilchen, Spaltfragmente, schwere Kerne | 20 |
Für die Berechnung von Organdosen und der effektiven Dosis für Neutronenstrahlung wird die stetige Funktion
wR = 5 + 17e |
-(ln(2En))2/6 |
benutzt, wobei En der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV ist.
Für die nicht in der Tabelle enthaltenen Strahlungsarten und Energien kann wR dem mittleren Qualitätsfaktor Q in einer Tiefe von 10 mm in einer ICRU-Kugel gleichgesetzt werden.
2. Gewebe-Wichtungsfaktor wT
Gewebe oder Organe | Gewebe-Gewichtungsfaktoren wT |
Keimdrüsen | 0,20 |
Knochenmark (rot) | 0,12 |
Dickdarm | 0,12 |
Lunge | 0,12 |
Magen | 0,12 |
Blase | 0,05 |
Brust | 0,05 |
Leber | 0,05 |
Speiseröhre | 0,05 |
Schilddrüse | 0,05 |
Haut | 0,01 |
Knochenoberfläche | 0,01 |
Andere Organe oder Gewebe1, 2 | 0,05 |
1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.
2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der 12 Organe oder Gewebe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen Organe oder Gewebe gesetzt werden. |
Anhang VI Teil D: Berechnung der Organ-Folgedosis und der effektiven Folgedosis
1. Berechnung der Organ-Folgedosis HT(τ)
Die Organ-Folgedosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe erhält:
t0+τ | ||
HT(τ) = | ∫ | H^T(t)dt |
t0 |
für eine Inkorporation zum Zeitpunkt t0 mit
H^T(t) | mittlere Organ-Dosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t |
τ | Zeitraum, angegeben in Jahren, über den die Integration erfolgt. Wird kein Wert für τ angegeben, ist für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zu Grunde zu legen. |
Die Einheit der Organ-Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
2. Berechnung der effektiven Folgedosis E(τ)
Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Organ-Folgedosen HT(τ), jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren.
E(τ) = Στ wTHT(τ)
Die Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Einheitenzeichen Sv).
H^T(τ) und τ siehe Nummer 1.
Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition | Anlage VII 02 11 (zu §§ 29 und 47) |
Anlage VII Teil A: Expositionspfade
1. Bei Ableitung mit Luft:1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe
1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg
1.4.1 Luft-Pflanze1.4.2 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch
1.4.3 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch
1.4.4 Luft - Muttermilch
1.4.5 Luft - Nahrung - Muttermilch
1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation).
2. Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment
2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Nahrung (Ingestion) auf dem Weg
2.2.1 Trinkwasser2.2.2 Wasser - Fisch
2.2.3 Viehtränke - Kuh - Milch
2.2.4 Viehtränke-Tier- Fleisch
2.2.5 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch
2.2.6 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch
2.2.7 Beregnung - Pflanze
2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten Ingestionspfade
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies aufgrund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder aufgrund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet ist.
Anlage VII Teil B: Lebensgewohnheiten
Mittlere Verzehrsraten der Referenzperson in kg/a 1 2 3 4 5 6 7 8 Altersgruppe Lebensmittel < 1 Jahr >1-< 2 Jahre > 2-< 7 Jahre >7-< 12 Jahre >12-< 17 Jahre >17 Jahre Trinkwasser 553 100 100 150 200 350 2 Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser 2003, 4 - - - - - 1,6 Milch, Milchprodukte 45 160 160 170 170 130 3 Fisch5 0,5 3 3 4,5 5 7,5 5 Fleisch, Wurst, Eier 5 13 50 65 80 90 2 Getreide, Getreideprodukte 12 30 80 95 110 110 2 einheimisches Frischobst, Obstprodukte, Säfte 25 45 65 65 60 35 3 Kartoffeln, Wurzelgemüse, Säfte 30 40 45 55 55 55 3 Blattgemüse 3 6 7 9 11 13 3 Gemüse, Gemüseprodukte, Säfte 5 17 30 35 35 40 3 3) Mengenangabe in [L/a].
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 L/a kommen 160 L/a, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 L Milch) in 0,8 L wasser aufgelöst werden.
4) Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.
5) Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 % und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.
Altersgruppe < 1 Jahr >1-< 2 Jahre > 2-< 7 Jahre >7-< 12 Jahre >12-< 17 Jahre >17 Jahre Atemrate in m3/Jahr 1100 1900 3200 5640 7300 8100
Aufenthaltszeiten Dauer Expositionspfade a) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne 1 Jahr b) Gammastrahlung aus der Abluftfahne 1 Jahr c) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe. 1 Jahr d) Inhalation radioaktiver Stoffe 1 Jahr e) Aufenthalt auf Sediment 1000 Stunden Anlage VII Teil C: Übrige Annahmen
- Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I, II, IV und V zu verwenden.
- Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungsparameter zu berücksichtigen.
- Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zugrunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zugrunde zu legen.
- Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der Strahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
Anlage VII Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentration aus Strahlenschutzbereichen
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 () und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci)der Tabelle 4 oder 5 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
1. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1 Inhalation
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf1.1.1 für Fortluftströme Q< 104 m3h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 2 oder Tabelle 6 Spalte 2 oder
1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1 < Q< 105 m3h-1nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 4 oder 6;
1.2 Submersion
Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf1.2.1 für Fortluftströme Q< 104 m3h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 5 Spalte 2 oder
1.2.2 für Fortluftströme 104 m3h-1 < Q< 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 5 Spalte 2.
2. Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle eingeleitet wird
2.1 IngestionDie Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1 für Abwassermengen< 105 m3a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 3 oder Tabelle 6 Spalte 4 oder
2.1.2 für Abwassermengen > 105 m3a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 4 Spalte 3 oder Tabelle 6 Spalte 4.
weiter .
(Stand: 01.03.2019)
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