umwelt-online: Strahlenschutzverordnung (13/13)

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Tabelle 5 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Anlage VII Teil D Nr. 1.2)

Radionuklid Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
C-11 3 E+3
N-13 2 E+3
O-15 1 E+3
Ar-37 2 E+8
Ar-39 6 E+3
Ar-41 2 E+2
Kr-74 2 E+2
Kr-76 5 E+2
Kr-77 2 E+2
Kr-79 9 E+2
Kr-81m 5 E+6
Kr-81 4 E+4
Kr-83m 4 E+6
Kr-85 4 E+3
Kr-85m 1 E+3
Kr-87 2 E+2
Kr-88 1 E+2
Xe-120 6 E+2
Xe-121 1 E+2
Xe-122 3 E+3
Xe-123 3 E+2
Xe-125 9 E+2
Xe-127 9 E+2
Xe-129m 1 E+4
Xe-131m 2 E+4
Xe-133 7 E+3
Xe-133m 7 E+3
Xe-135m 5 E+2
Xe-135 9 E+2
Xe-138 2 E+2


Tabelle 6
Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen
(zu Anlage VII Teil D Nr. 1.1 und 2)
Radionuklidgemisch Ci in der Luft in Bq/m3
1 2
Beliebiges Gemisch 1 E-5
Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können 1 E-4
Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250 unberücksichtigt bleiben können 5 E-4
Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th228, Th-229, Th230, Th232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am -241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251, Cf-254 unberücksichtigt bleiben können 1 E-3
Radionuklidgemisch Ci im Wasser in Bq/m3
3 4
Beliebiges Gemisch 1 E+1
Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227, Cm-250 unberücksichtigt bleiben können 5 E+1
Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227,Th-229, Pa-231, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251, Cf-254 unberücksichtigt bleiben können 1 E+2
Beliebiges Gemisch, wenn Sm-1 46, Gd-148, Pb-210, Po-210, Ra-223, Ra-224, Ra-225, Ra-226, Ra-228, Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241 , Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-248, Cf-249, Cf-250, Cf-251, Cf-252, Cf-254, Es-254, Fm-257 unberücksichtigt bleiben können 1 E+3


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Ärztliche Bescheinigung Anlage VIII 11
(zu §§ 61, 62, 63)




nach §§ 60, 61 der StrlSchV

Strahlenschutzverantwortlicher
(Unternehmer, Dienststelle usw.)    
Personalnummer
                           
gegenenfalls Registrier-Nr.
des Strahlenpasses
                           
Name .................................
Vorname .........................
geb. am.......................
Straße ................................
Wohnort ...........................
[  ] männlich [  ] weiblich
wurde von mir
am .................................. untersucht.

Beurteilung


Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung:

I keine gesundheitliche Bedenken [  ]
II gesundheitliche Bedenken gegen:
  Tätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht (z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen [  ]
  Tätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht
(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Photonenstrahlung, Neutronenstrahlung, Elektronenstrahlung)
[  ]


Hinweis: Die Beurteilung umfaßt nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften
Hält der Strahlenschutzverantliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vom Arzt nach § 64 Abs. 1 Satz in der Bescheinigung nach § 61 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entscheidung der zuständigen Behörden beantragt werden. (§ 62 Abs. 1)



Bemerkungen:

 
Nächste Beurteilung oder Untersuchung:
   


 
(Ort, Datum)

Unterschrift
   Stempel mit Anschrift des ermächtigten Arztes    

.

 Strahlenzeichen Anlage IX
(zu § 68)

.

  Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung 02 Anlage X 16a
(zu §§ 72 bis 79)

Anlage X Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle

Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung:

Verarbeitungszustand Bezeichnung Behandlung
Code Code Code

1. Verarbeitungszustand

Code Verarbeitungszustand
R Rohabfall
Z Zwischenprodukt
K Konditionierter Abfall (Abfallgebinde)

2. Bezeichnung des Abfalls

Code Bezeichnung

A Feste Abfälle anorganisch BBF Lacke, Farben
AA Metalle BBG Chemikalien
AAA Ferritische Metalle BBH Kehricht
AAB Austenitische Metalle BC Filter
AAC Buntmetalle BCA Laborfilter
AAD Schwermetalle BCB Luftfilterelemente
AAE Leichtmetalle BCC Boxenfilter
AAF Stahlverzinkt BD Biologische Abfälle
AAG kontaminierte Anlagenteile BDA Kadaver
AAH Hülsen und Strukturteile BDB Medizinische Abfälle
AB Nichtmetalle BZ Unsortierter Abfall
ABA Bauschutt C Flüssige Abfälle anorganisch
ABB Kies, Sand CA Chemieabwässer
ABC Erdreich CAA Betriebsabwässer
ABD Glas CAB Prozessabwässer
ABE Keramik CAC Dekontaminationsabwässer
ABF Isolationsmaterial CAD Laborabwässer
ABG Kabel CAE Verdampferkonzentrat
ABH Glaswolle CAF Schweres Wasser (D2O)
ABI Graphit CAG Säure
ABJ Asbest, Asbestzement CAH Lauge
ABK Chemikalien CB Schlämme/ Suspensionen
AC Filter CBA Abschlämmungen
ACA Laborfilter CBB Ionenaustauscher-/-harz-Suspension
ACB Luftfilterelemente CBC Fällschlämme
ACC Boxenfilter CBD Sumpfschlämme
ACD Filterkerzen CBE Dekanterrückstand
AD Filterhilfsmittel CBF Feedklärschlämme
ADA Ionenaustauscher CC Biologische Abwässer
ADB Kieselgur CCA Medizinische Abwässer
ADC Silikagel CCB Pharma-Abwässer
ADD Molekularsieb CCC Fäkal-Abwässer
AE Sonstige CD Spaltproduktkonzentrate
AEA Asche D Flüssige Abfälle organisch
AEB Schlacke DA Öle
AEC Filterstaub, Flugasche DAA Schmieröle
AED Salze DAB Hydrauliköle
AF Kernbrennstoffe DAC Transformatoröle
AFA Kernbrennstoffe unbestrahlt DB Lösungsmittel
AFB Kernbrennstoffe bestrahlt DBA Alkane
AFC Wiederaufgearbeitetes Uran DBB TBP
AFD Wiederaufgearbeitetes Plutonium DBC Szintillationslösung
AZ Unsortierter Abfall DBD Markierte Flüssigkeiten
B Feste Abfälle organisch DBE Kerosin
BA Leicht brennbare Stoffe DBF Alkohole
BAA Papier DBG Aromatische Kohlenwasserstoffe
BAB Textilien DBH Halogenierte Kohlenwasserstoffe
BAC Holz DG Emulsionen
BAD Putzwolle E Gasförmige Abfälle
BAE Zellstoff F Mischabfälle (A-D)
BAF Folie FA Ionenaustauscher/ Filterhilfsmittel, Salze
BAG Polyethylen FB Ionenaustauscher! Filterhilfsmittel, Salze, feste Abfälle
BB Schwer brennbare Stoffe G Strahlungsquellen
BBA Kunststoffe (ohne PVC) GA Neutronenquellen
BBB PVC BBC Gummi GB Gammaquellen
BBD Aktivkohle GG Prüfstrahler
BBE Ionenaustauscherharze GD Diverse Quellen

3. Behandlung des Abfalls

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.

Code Behandlung
000 unbehandelt
001 Sortieren
002 Dekontaminieren
003 Zerkleinern
004 Vorpressen
005 Verbrennen
006 Pyrolysieren
007 Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008 Dekantieren
009 Filtrieren
010 Schmelzen
011 formstabil Kompaktieren
012 Zementieren
013 Bituminieren
014 Verglasen
015 Trocknen
016 Kompaktieren und Zementieren
017 Kompaktieren und Trocknen
018 Verbrennen und Kompaktieren
019 Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020 Entwässern
021 Verfahren ohne physikalische oder chemische Veränderung
022 Sonstiges

Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Anlage X Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle 16a

1. Kennung

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:

AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil a Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.

Beispiel 1: E 1 /KKW 2/1993 3/R 4/000001 5

2. Kennzeichnung von Abfallgebinden

Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6:

die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Bundesamt für Strahlenschutz,

laufende Nummer (siebenstellig).

Beispiel 2: KKW 2  /0000001 5

3. Kennzeichnung von Behältern

Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.

4. Angaben

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.


Num-
mer
Angabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A
R Z K
1 Kennung x x x
2 Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) x    
3 Benennung nach Anlage X Teil A x x x
4 Datum des Anfalls x x x
5 Abfallmasse in kg x x x
6 Gebindemasse in kg   x x
7 Gebindevolumen in m3   x x
8 Behältertyp x x x
9 Behälterkennzeichnung x x x
10 Ortsdosisleistung in mSv/h Oberfläche x x x
11 1 m Abstand x x x
12 Datum der Messung der Ortsdosisleistung x x x
13 Gesamtaktivität β/γ-Strahler in Bq x x x
14 α-Strahler in Bq x x x
15 Kernbrennstoff in g x x x
16.1 Aktivität zu berücksichtigender
Radionuklide in Bq 7
Nr.1 x x x
16.2 Nr. 2 x x x
1 6.n Nr. n x x x
17 Bezugsdatum der Aktivitätsangabe x x x
18 Art der Aktivitätsbestimmung 8 x x x
19 Rückstellprobe Nr. x x x
20 Datum der Ausbuchung x x x
21 Referenz der Ausbuchung x x x
22 Abfallprodukt 9     x
23.1 Stoffliche
Zusammensetzung 10 in kg
Nr.1     x
23.2 Nr. 2     x
23.n Nr. n     x
24.1 Kennung des
verarbeiteten Rohabfalls
oder Zwischenprodukts9, 11
Nr. 1   x x
24.2 Nr. 2   x x
24.n Nr. n   x x
25 Klassifizierung des Behälters9     x
26 Dichtheit der Verpackung9     x
27 Ausgeführtes Behandlungsverfahren   x x
28 Datum der Ausführung   x x
29 Ort der Ausführung   x x
30 Ausführender   x x
31 Produktkontrolle
für die Endlagerung
Datum der Kontrolle     (x)
32 Referenz     (x)
33 Zwischenlagerort
Datum der Einlagerung
  x x x
34   x x X
(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.

Anlage X Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle

Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,
  2. Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,
  3. Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,
  4. Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
  5. Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,
  6. Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,
  7. Annahmezusage des Empfängers,
  8. Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,
  9. Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.

   

1) E steht für die Erfassung durch den Verursacher.

2) KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).

3) 1993 steht für das Jahr der Erfassung.

4) R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil a Nr. 1).

5) 000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.

6) Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.

7) Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).

8) Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, a = Abschätzung.

9) Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.

10) vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfestatellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.

11) Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.

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  Arbeitsfelder, bei denen erheblich erhöhte Expositionen durch natürliche terrestrische Strahlungsquellen auftreten können Anlage XI 02 11
(zu §§ 93, 95, 96)

Anlage XI Teil A: Arbeitsfelder mit erhöhten Radon-222-Expositionen

Arbeiten in

  1. untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
  2. Radon-Heilbäder und -Heilstollen,
  3. Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

Anlage XI   Teil B: Arbeitsfelder mit erhöhten Expositionen durch Uran und Thorium und deren Zerfallsprodukte

  1. Schleifen von und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
  2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
  3. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen Zwecken.
  4. Handhabung, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen von Produkten aus thorierten Legierungen,
  5. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
  6. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen.

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  Verwertung und Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände Anlage XII 11
(zu §§ 97 bis 102)

Anlage XII Teil A: Liste der zu berücksichtigenden Rückstände

  1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas;
  2. Nicht aufbereitete Phosphogipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
  3.    
    1. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
      • aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen
      • aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen, sowie
    2. den o.g. Erzen entsprechende Mineralien, die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
  4. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.

Rückstände im Sinne des § 97 sind auch

  1. Materialien nach den Nummern 1ff., wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
  2. Formstücke aus den in Nummern 1ff. genannten Materialien sowie
  3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn diese Rückstände nach den Nummern 1ff. enthalten und gemäß § 101 nach der Beendigung von Arbeiten oder gemäß § 118 Abs. 5 von Grundstücken entfernt werden.

Keine Rückstände im Sinne des § 97 sind Materialien nach den Nummern 1 bis 4,

  1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt, oder
  2. die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.

Die bei den Nuklidketten U-238sec 12 und Th-232sec sowie beim Pb-210++ zu betrachtenden Tochternuklide sind in Anlage III Tabelle 2 aufgelistet.

Anlage XII Teil B: Überwachungsgrenzen für Rückstände nach Teil A

  1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) die nachfolgende Summenformel:
    CU23max + CTh232max<; C
    mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.
  2. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 0,5 Bq/g, wenn
    a) im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5.000 Tonnen Rückstände deponiert werden oder
    b) Baustoffen
    aa) bei der Verwertung im Hausbau mehr als 20 Prozent Rückstände oder
    bb) bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.
    Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.
  3. Abweichend von Nummer 1 gilt C = 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.   
  4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor a größer 5 erhöht, gilt abweichend von Nummer 1 bis 3 die nachfolgende Summenformel:
    R CU238max + CTh232max<; C.
    Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.
    Faktor A Faktor R
    5 < a<; 10 0,3
    10 < a<; 20 0,2
    20 < A 0,1
  5. Abweichend von Nummer 1 und 2 gelten die Bedingungen
    Cu238max<; 0,2 Bq/g und CTh232max<; 0,2 Bq/g,
    wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.

Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

Anlage XII   Teil C: Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen98 Abs. 2)

Bei Entscheidungen nach § 98 Abs. 2 über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zum Zwecke einer gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen kann die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass Strahlenexpositionen, die infolge dieser gemeinsamen Deponierung auftreten können, auch ohne weitere Maßnahmen für Einzelpersonen der Bevölkerung eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten werden:

  1. Für die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g) gilt nachfolgende Summenformel:

    CMU238max + CMTh232max<; CM.

    Die Mittelwerte CMU238max und CMTh232max der spezifischen Aktivitäten dürfen als Gesamtaktivität der innerhalb von 12 Monaten auf der Deponie beseitigten überwachungsbedürftigen Rückstände nach Teil a und B dieser Anlage geteilt durch die Gesamtmasse aller innerhalb dieses Zeitraums auf der Deponie beseitigten Rückstände und Abfälle bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtaktivität ist jeweils die größte Aktivität der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec zugrunde zu legen. CM nimmt folgende Werte an:

    CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar,
    CM = 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar,
    CM = 1 Bq/g unabhängig von der Deponiefläche für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können, und
    CM =5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.

    Dabei darf die spezifische Aktivität keines Radionuklids der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec 10 Becquerel durch Gramm (Bq/g) bzw. bei der Deponierung auf Deponien für besonders überwachungsbedürftige Abfälle 50 Becquerel durch Gramm (Bq/g) überschreiten.
       

  2. Ist in einer Rückstandscharge die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210++ gegenüber der spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor a größer 5 erhöht, darf bei der Ermittlung der Gesamtaktivität entsprechend Nummer 1 die Aktivität der Radionuklide der Nuklidkette U-238sec für diese Charge mit einem Faktor R multipliziert werden. Bei der Beseitigung auf Deponien nimmt der Faktor R den Wert 0,3 an.

Bei der untertägigen Beseitigung ist der Faktor R aus der Tabelle im Teil B Nummer 4 dieser Anlage zu entnehmen. Liegt die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec in einzelnen Rückstandschargen unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g), bleibt die jeweilige Nuklidkette für diese Charge bei der Berechnung der Gesamtaktivität gemäß Nummer 1 unberücksichtigt.

Anlage XII   Teil D: Grundsätze für die Ermittlung von Strahlenexpositionen bei Rückständen nach Teil A

  1. Bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung sind realistische Expositionspfade und Expositionsannahmen zu verwenden. Soweit dabei die Expositionspfade nach Anlage VII Teil A Berücksichtigung finden, sind die Annahmen der  Anlage VII Teil B Tabelle 1 Spalte 1 bis 7 und Tabelle 2 insbesondere die Festlegungen der Anlage VII Teil B Tabelle II 1 Spalte 1 bis 7, zugrunde zu legen.
  2. Im Falle der Verwertung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Verwertungsweg, insbesondere durch das Herstellen und Inverkehrbringen von Erzeugnissen und durch die Beseitigung dabei anfallender weiterer Rückstände, auftreten können.
  3. Im Falle der Beseitigung von Rückständen sind bei der Ermittlung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung alle Expositionen einzubeziehen, die auf dem vorgesehenen Beseitigungsweg durch eine Behandlung, Lagerung und Ablagerung der Rückstände auftreten können.
  4. Bei Grundstücken, die durch Rückstände verunreinigt sind, sind in die Ermittlung der Strahlenexposition nach § 101 Abs. 1 Satz 2 alle Expositionen einzubeziehen, die bei realistischen Nutzungsannahmen unter Berücksichtigung der natürlichen Standortverhältnisse auftreten können.

Hierbei sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nr. 160a und b vom 28. August 2001 Teil I und II zu verwenden. Im Fall des § 98 Abs. 2 Satz 2 sind die Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im

12) Expositionen durch Radionuklide der u-235-zerfallsreihe sind dabei berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden.

  .

Information der Bevölkerung  Anlage XIII
(zu §§ 51 und 53)

 Anlage XIII   Teil A: Information bei einer radiologischen Notstandsituation (zu § 51)

  1. Die Information an die Bevölkerung erstreckt sich auf die folgenden Angaben, soweit diese im konkreten Ereignisfall relevant sind:
    1. Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung);
    2. Schutzanweisungen, die je nach Fall insbesondere die Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, das Verbleiben im Haus, die Verteilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen sowie Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung zum Inhalt haben und gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden;
    3. Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständigen Behörden;
    4. Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.
  2. Geht der Notstandssituation eine Vorwarnstufe voraus, so erhält die Bevölkerung, die im Falle einer radiologischen Notstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits auf dieser Stufe Informationen und Anweisungen wie z.B.:
  3. Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

Anlage XIII   Teil B: Information in Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation (zu § 53)

Die Information muss sich erstrecken auf:

  1. Name des Genehmigungsinhabers und Angabe des Standortes,
  2. Benennung der Stelle, die die Informationen gibt,
  3. allgemeinverständliche Kurzbeschreibung über Art und Zweck der Anlage und Tätigkeit,
  4. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf Mensch und Umwelt,
  5. radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt; einschließlich geplanter Rettungs- und Schutzmaßnahmen,
  6. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen gewarnt und über den Verlauf einer radiologischen Notstandssituation fortlaufend unterrichtet werden sollen,
  7. hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffenen Personen bei einer radiologischen Notstandssituation handeln und sich verhalten sollen,
  8. Bestätigung, dass der Genehmigungsinhaber geeignete Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, getroffen hat, um bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie möglich zu halten,
  9. Hinweis auf außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die für Auswirkungen außerhalb des Standortes aufgestellt wurden,
  10. Benennung der für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

.

  Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung 07 Anlage XIV
(zu § 48 Abs. 4)
Leitstelle Umweltbereich
Deutscher Wetterdienst Luft, Niederschlag
Bundesanstalt für Gewässerkunde Binnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Küstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, Boden
Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel
Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Fisch und Fischereierzeugnisse
Bundesamt für Strahlenschutz Ortsdosis, Ortsdosisleistung
Bodenoberfläche, Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm, Fortluft

.

Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ) Anlage XV 05   11
(zu §§ 70, 70a und 71)
(1) HRQ-Identifzierungsnummer:a (2) Inhaber der Genehmigung (Besitzer)

Name:
Anschrift:b
Land:c
Herstellend ❏ Lieferant:e ❏ Nutzerd

(3) Standort der HRQ (Nutzung oder Lagerung)
falls abweichend von (2)

Name:
Anschrift:
ortsfeste Nutzung: ❏ Lagerung (mobil):f

(4)g Registrierung

Erstmalig registriert am:
Archivierung der Registrierungunterlagen am:

(5) Genehmigung

Nummer:
ausgestellt am:
abgelaufen am:

(6) Operationelle Kontrolle der HRQh
Datum:
Datum:
Datum:
(7) HRQ-Merkmale (8) Eingang der HRQ Datum:
Radionuklid: Eingang am:i Datum:
Radioaktivität zum Zeitpunkt der Herstellung: Datum:
Zeitpunkt der Herstellung
oder des ersten Inverkehrbringens:
  Datum:
erhalten von:

Name:
Anschrift:
Land:

Hersteller: ❏ Lieferant: ❏ anderer Nutzer: ❏

Datum:
Hersteller/Lieferant:k Datum:
Name: Datum:
Anschrift: Datum:
Land: Datum:
Physikalische und chemische Merkmale: (9) Weitergabe der HRQ (10) Sonstige Angaben
Verlust: ❏ Datum: ❏
Quellentyp: weitergegeben am:l Diebstahl: ❏ Datum: ❏
- Kapsel:   ja ❏ nein ❏
ISO-Einstufung: Weitergabe an:

Name:
Anschrift:
Land:

Hersteller:d ❏ Lieferant:e
anderer Nutzer:d
anerkannte Einrichtungp: ❏

wieder aufgefunden:m Datum:
ANSI-Einstufung: Ort:
Bescheinigung über besondere Formo: Sonstige Bemerkungen:n


  1. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle nach § 68 Abs. 1a
  2. Postadresse inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  3. Deutschland und Bundesland
  4. Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen nach § 9 AtG oder § 7 StrlSchV
  5. Inhaber einer Genehmigung nach § 3 AtG oder § 19 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV
  6. Angabe, sofern es sich um einen ortsveränderlichen Umgang handelt und die HRQ nicht länger als vier Wochen an einem anderen Ort verbleibt
  7. wird von der registerführenden Stelle ausgefüllt
  8. Datum der Prüfung auf Unversehrtheit oder Dichtheit nach § 70 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV
  1. Datum des Erlangens der Sachherrschaft
  2. Ist der Hersteller der Strahlenquellen außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen, ist zusätzlich der Name und die Anschrift des Verbringers oder Lieferanten anzugeben
  3. Datum der Aufgabe der Sachherrschaft
  4. auch Fund einer HRQ
  5. Angaben über die Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquellen, z.B. als Teil einer Bestrahlungsvorrichtung oder zur Werkstoffprüfung
  6. Angaben über Datum der Erteilung einer "special form"-Zulassung und ggf. deren Verlängerungen
  7. Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG

.

Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten Anlage XVI 11
(zu § 4 Absatz 3)

Teil A: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen (Medizin)

  1. Verwendung von
    1. Iod-131 in der Form von I-131-Orthoiodhippursäure (IOH) und
    2. Iod-125 in der Form von I-125-Iothalamat (IOT), I-125-Orthoiodhippursäure und I-125-Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA)

    zur Untersuchung der Nieren,

  2. Verwendung von Iod-125 in der Form von I-125-Fibrinogen zur Untersuchung der tiefen Venenthrombose,
  3. Anwendung von Radium-226 in umschlossener Form zur Behandlung von Menschen.

Teil B: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung außerhalb der Medizin

  1. Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
  2. Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung) oder Verweilzeitspektroskopie, soweit diese Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden,
  3. Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
  4. Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen zur Restlichtverstärkung, soweit nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig,
  5. Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen
    1. Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich und
    2. Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,
  6. Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen außerhalb der Materialprüfung,
  7. Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung,
  8. Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, soweit die Anwendung nicht
    1. auf Grund eines Gesetzes erfolgt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist oder
    2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Zweck der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen zwingend erforderlich ist.
ENDE

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