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Änderungstext
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
Vom 4. Oktober 2011
(BGBl. Nr. 51 vom 13.10.2011 S. 2000)
Es verordnen auf Grund
worden ist, die Bundesregierung sowie
worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort "Genehmigungsfreier" durch das Wort "Anzeigebedürftiger" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 12a Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen".
c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Genehmigungs- und anzeigefreie grenzüberschreitende Verbringung | " § 21 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung". |
d) In der Angabe zu § 30 werden nach dem Wort "Fachkunde" die Wörter "und Kenntnisse" eingefügt.
e) Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Angaben eingefügt:
"Kapitel 5 Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde
§ 92a Beschränkung der Strahlenexposition bei Tierbegleitpersonen
§ 92b Berechtigte Personen in der Tierheilkunde".
f) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 97 Überwachungsbedürftige Rückstände | " § 97 Überwachungsbedürftige Rückstände; unzulässige Verbringung". |
g) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 115 Schriftform und elektronische Form | " § 115 Elektronische Kommunikation". |
h) Folgende Angaben werden angefügt:
"Anlage XV (zu §§ 70, 70a und 71) Standarderfassungsblatt für hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ)
Anlage XVI (zu § 4 Absatz 3)
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten".
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 24 werden die Wörter "Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters" durch die Wörter "Eine einwilligungsfähige oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters handelnde Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig" ersetzt.
b) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
"24a. Proband, gesunder:
Person, an der zum Zweck der medizinischen Forschung ein radioaktiver Stoff oder ionisierende Strahlung angewendet wird und bei der in Bezug auf ein Forschungsvorhaben, das nach § 23 genehmigungsbedürftig ist, keine Krankheit, deren Erforschung Gegenstand des Vorhabens ist, oder kein entsprechender Krankheitsverdacht vorliegt;".
c) In Nummer 28 werden nach dem Wort "sind" der Punkt und die Wörter " § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes bleibt unberührt" gestrichen.
d) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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