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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 7z - Zentrifugen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1978; 04/1995; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.11

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für kraftbetriebene Zentrifugen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

  1. Chemischreinigungsanlagen und Wasch-Schleudermaschinen für Textilien, bei denen in derselben Trommel gewaschen und geschleudert wird,
  2. Hutzentrifugen,
  3. Zentrifugen für spaltbares Material,
  4. Zentrifugen mit einer kinetischen Energie des Rotors und der zulässigen Füllmasse bis 200 Nm, die kraftschlüssig angetrieben werden und bei denen das übertragbare Antriebsmoment durch das Gewicht der Trommel und der Zuladung begrenzt ist,
  5. Maschinen zur Formgebung durch Zentrifugalkraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 2a bis 14 gelten nicht für Zentrifugen mit einer kinetischen Energie bis 750 Nm, die für Forschungs-, Versuchs- und Untersuchungszwecke bestimmt sind und Zentrifugen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zentrifugen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. kraftbetriebene Arbeitsmaschinen, in denen durch Zentrifugalkraft

    getrennt oder in ihrem Mischungsverhältnis verändert werden, oder

  2. kraftbetriebene Arbeitsmaschinen für andere als die in Nummer 1 genannten Aufgaben, wenn sie in den sicherheitstechnisch bedeutsamen Merkmalen den Zentrifugen gemäß Nummer 1 entsprechen.

(2) Arbeitskopf im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der umlaufende Teil einer Zentrifuge, der für die Aufnahme verschiedener Zentrifugiergefäße vorgesehen ist.

(3) Bordring im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine ringförmige axiale Begrenzung einer konischen oder zylindrischen Trommel, die an der dem Trommelboden gegenüberliegenden Seite angebracht ist, den Füllraum begrenzt und das Austreten des Zentrifugiergutes aus der Trommel verhindert.

(4) Gehäuse im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Verkleidung oder der Schutzmantel einer Zentrifuge, die mindestens den Rotor umgeben.

(5) Gehäusedeckel oder Hauben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die fest angebrachten Teile des Gehäuses, die für die Instandhaltung geöffnet oder entfernt werden können.

(6) Kinetische Energie im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Summe der Energie der rotierenden Massen, insbesondere der Trommel und der maximalen Zuladung.

(7) Laborzentrifugen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Zentrifugen, die für den Betrieb in Laboratorien bestimmt sind.

(8) Nennleistung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Antriebsleistung, die für den Zentrifugiervorgang zur Verfügung steht.

(9) Rotor im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der umlaufende Teil einer Zentrifuge, mit dessen Hilfe das Zentrifugiergut der Zentrifugalkraft ausgesetzt wird.

(10) Schutzdeckel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Deckel, die betriebsmäßig geöffnet werden können und die mit dem Antrieb der Zentrifuge so verriegelt oder gekoppelt sind, dass gefährlich bewegte Teile nicht berührt werden können. Schutzdeckel sind Bestandteile des Gehäuses.

(11) Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Stoffe oder Zubereitungen mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften:

  1. explosionsgefährlich,
  2. brandfördernd,
  3. hochentzündlich,
  4. leichtentzündlich
  5. entzündlich,
  6. sehr giftig,
  7. giftig,
  8. mindergiftig,
  9. ätzend,
  10. reizend,
  11. sensibilisierend,
  12. krebserzeugend,
  13. fortpflanzungsgefährdend,
  14. erbgutverändernd,
  15. umweltgefährlich,
  16. explosionsfähig,
  17. auf sonstige Weise chronisch schädigend,
  18. radioaktiv,
  19. infektiös oder
  20. infektionsverdächtig.

(12) Trommel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der umlaufende Teil einer Zentrifuge, der zur direkten Aufnahme eines Stoffgemisches geeignet ist.

(13) Trommelboden im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der unterschiedlich ausgebildete Teil einer Trommel, der der Befestigung der Trommel auf der Welle dient.

(14) Trommeldeckel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der fest angebrachte oder abnehmbare Deckel, der das Austreten des Zentrifugiergutes aus der Trommel beim Zentrifugieren verhindert und zum Befüllen oder Entleeren geöffnet werden kann.

(15) Ultrazentrifugen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Zentrifugen mit einer Umfangsgeschwindigkeit von mehr als 300m/s.

(16) Wasch-Schleudermaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Zentrifugen zur Trennung von Flüssigkeiten von Textilien oder Rauchwaren.

(17) Zenfrifugen mit geschlossenem Gehäuse im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Zentrifugen, die allseitig umschlossen und nicht mit einem Schutzdeckel versehen sind.

(18) Zentrifugiergefäß im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Gefäß, das der Aufnahme des zu schleudernden Stoffgemisches dient und das in den Arbeitskopf einer Zentrifuge eingesetzt werden kann.

III. Bau und Ausrüstung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 2a Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

(2) Für Zentrifugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Zentrifugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnitts die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Zentrifugen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Zentrifugen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Zentrifugen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Standsicherheit

Zentrifugen müssen so gebaut sein, dass sie standsicher betrieben werden können.

§ 4 Bescheinigung des Herstellers

Beim Unternehmer muss für jede nach §§ 23a und 23b zu prüfende Zentrifuge, für jede auswechselbare Trommel und für jeden auswechselbaren Läufer eine Bescheinigung des Herstellers mit folgenden Angaben vorliegen:

  1. Fabrik- oder Herstellungsnummer,
  2. Baujahr,
  3. zulässige Drehzahl je Minute,
  4. Hauptabmessungen der Trommel oder des Läufers in mm,
  5. Werkstoff der Trommel oder des Läufers, der Welle und des Gehäuses,
  6. Festigkeitsnachweis der Trommel oder des Läufers durch Berechnungsunterlagen oder Versuchsergebnisse,
  7. zulässige Füllmenge in kg oder g, abweichend hiervon
  8. bei Zentrifugen mit Ausräumen zusätzlich die zulässige Ausräumdrehzahl je Minute,
  9. bei Laborzentrifugen zusätzlich die kinetische Energie der Läufer,
  10. bei Zentrifugen, die kraftschlüssig angetrieben werden und bei denen das übertragbare Antriebsmoment durch das Gewicht der Trommel und der Zuladung begrenzt ist, zusätzlich die kinetische Energie der Trommel einschließlich maximaler Zuladung.
Die Zucker-Berufsgenossenschaft hat der Nummer 7 angefügt:

Die Zucker-Berufsgenossenschaft hat folgenden Absatz 2 angefügt:

(2) Für Trommeln von diskontinuierlich betriebenen Zuckerzentrifugen muss die Bescheinigung des Herstellers zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben noch die Angabe der rechnerischen Lebensdauer der Trommel unter Berücksichtigung der Korrosions-Zeitfestigkeit enthalten.

§ 5 Kennzeichnung der Zentrifuge

(1) An jeder Zentrifuge müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller,
  2. Fabrik- oder Herstellungsnummer,
  3. Baujahr,
  4. zulässige Drehzahl je Minute,
  5. zulässige Füllmenge in kg oder g oder zulässige Dichte des Füllgutes in kg/dm3,
  6. an Trommelzentrifugen, die für das Ausschleudern von Textilien und Rauchwaren bestimmt sind, die jeweils zulässige Trockenmenge des Behandlungsgutes in kg oder g sowie die kinetische Energie in Nm.

(2) Bei Laborzentrifugen müssen zusätzlich die Leistungsaufnahme in Watt und die zulässige kinetische Energie in Nm angegeben sein.

(3) Bei Trommelzentrifugen muss zusätzlich der innere Trommeldurchmesser angegeben sein. Bei Zentrifugen mit konischer Trommel sind der größte und kleinste Durchmesser anzugeben.

(4) Bei Laborzentrifugen und bei Ultrazentrifugen mit unterschiedlichen, auswechselbaren Schleudergutträgern ist anstelle der zulässigen Füllmenge die zulässige Dichte des Füllgutes bei vollen Schleudergutträgern anzugeben.

(5) Abweichend von Absatz 1 sind bei Zentrifugen für Naßwäsche und andere Textilien mit einem inneren Trommeldurchmesser bis 400 mm die Angaben des Baujahres, der zulässigen Drehzahl, der zulässigen Füllmenge und der kinetischen Energie nicht erforderlich, wenn die zulässige Füllmenge in der Betriebs- oder Gebrauchsanleitung angegeben ist.

§ 6 Kennzeichnung von Trommel und Läufer

(1) Die Drehrichtung von Trommel und Läufer muss an der Zentrifuge durch einen dauerhaft angebrachten und gut sichtbaren Pfeil gekennzeichnet sein.

(2) Die Kennzeichnung der Drehrichtung ist abweichend von Absatz 1 an Zentrifugen für Naßwäsche und andere Textilien mit einem inneren Trommeldurchmesser von weniger als 400 mm nicht erforderlich.

(3) Trommel und Läufer müssen entweder mit der zulässigen Drehzahl und der zulässigen Füllmenge oder - wenn eine Herstellerbescheinigung mit diesen Angaben vorhanden ist - mit der Fabrik- oder Herstellungsnummer gekennzeichnet sein.

§ 7 Bremseinrichtung

(1) Jede Zentrifuge muss eine Bremseinrichtung haben.

(2) Zentrifugen, die zum Ausschleudern von Badezeug in Bädern und Freizeiteinrichtungen bestimmt sind, müssen mit einer abnutzungsfreien Bremseinrichtung ausgerüstet sein.

(3) Die Bremszeit soll die Anlaufzeit nicht überschreiten.

(4) Bei Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse ist abweichend von Absatz 1 eine Bremseinrichtung nicht erforderlich.

§ 8 Gehäuse

Die Trommel oder der Läufer von Zentrifugen müssen von einem Gehäuse umgeben sein.

§ 9 Schutzdeckel

(1) Zentrifugen müssen einen Schutzdeckel oder eine andere Einrichtung haben, die das Berühren umlaufender Teile verhindert.

(2) Der Schutzdeckel muss so eingerichtet sein, dass die Trommel oder der Läufer erst in Gang gesetzt werden kann, wenn der Schutzdeckel fest verschlossen ist (Deckelverriegelung). Der Schutzdeckel darf erst geöffnet werden können, nachdem die Trommel oder der Läufer stillsteht (Deckelzuhaltung). Die Deckelzuhaltung muss auch im spannungs- oder drucklosen Zustand wirken.

(3) Eine Deckelzuhaltung nach Absatz 2 ist nicht erforderlich bei Zentrifugen

(4) Bei Zentrifugen für explosionsgefährliche Stoffe sind abweichend von Abs. 1 Schutzdeckel und andere Einrichtungen nicht erforderlich.

(5) Die Deckelzuhaltung und Deckelverriegelung an Zonalzentrifugen, die sich nur bei Drehzahlen bis zu n = 5000 min-1 beschicken lassen, dürfen abweichend von Abs. 2 so eingerichtet sein, dass sie erst bei Überschreitung einer Drehzahl von n = 5000 min-1 wirksam werden.

(6) Absatz 3 gilt nicht für Zentrifugen, die zum Ausschleudern von Badezeug in Bädern und Freizeiteinrichtungen bestimmt sind.

§ 10 Trommeldeckel

Zentrifugen mit abnehmbarem Trommeldeckel oder abnehmbarem Bordring dürfen sich erst in Gang setzen lassen, wenn der Trommeldeckel oder der Bordring fest verschlossen ist.

B. Besondere Bestimmungen

§ 11 Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse

Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei geöffnetem Gehäusedeckel nicht in Gang setzen lassen.

§ 12 Zentrifugen mit Ausräumern

Bei Zentrifugen mit Ausräumern, deren zulässige Ausräumdrehzahl unter der Schleuderdrehzahl liegt, müssen die Ausräumer so verriegelt sein, dass der Ausräumvorgang bei keiner höheren Drehzahl als der Ausräumdrehzahl eingeleitet werden kann.

§ 13 Ultrazentrifugen

(1) Ultrazentrifugen müssen eine Verkleidung haben, die abfliegende Teile abfängt.

(2) Ist eine Verkleidung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, so ist die Zentrifuge in einem besonderen Raum aufzustellen, der nur bei Maschinenstillstand betreten werden kann.

§ 14 Zentrifugen für leicht entzündliches und entzündliches Füllgut

Zentrifugen, die zur Aufnahme leicht entzündlichen und entzündlichen Füllgutes bestimmt sind und in denen explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, müssen so eingerichtet sein, dass Brände, Verpuffungen und Explosionen im Inneren der Zentrifuge nicht auftreten können, oder so gebaut sein, dass sich die Brände, Verpuffungen und Explosionen nicht außerhalb der Zentrifuge auswirken können.

§ 15 gegenstandslos

§ 16 gegenstandslos

IV. Aufstellung und Betrieb

§ 16a Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 16b Aufstellung

(1) Zentrifugen müssen so aufgestellt werden, dass sie sicher betrieben werden können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen, einschließlich ihrer Ausrüstung, in Arbeitsräumen nur aufgestellt werden, wenn ihr Meßflächenschalldruckpegel in 1 m Meßabstand nicht mehr als 85 dB (A) beträgt.

(3) Muss am Aufstellungsort von Zentrifugen mit dem Austritt von entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Stoffen aus der Zentrifuge gerechnet werden, welche mit der Umgebungsluft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, muss der Unternehmer Maßnahmen zur Vermeidung einer Explosionsgefahr treffen. Die Gefahrbereiche sind in Zonen einzuteilen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen an Orten, an denen auf Grund benachbarter Anlagen die Gefahr von Bränden besteht, nur aufgestellt werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von Bränden getroffen sind.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen an Orten, an denen aufgrund benachbarter Anlagen die Gefahr von Explosionen besteht, nur aufgestellt werden, wenn Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen getroffen sind.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bädern und Freizeiteinrichtungen nur Zentrifugen aufgestellt werden,

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ultrazentrifugen ohne fangende ) Schutzeinrichtungen in Schutzkammern aufgestellt werden.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen für Stoffe oder Stoffgemische nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Schutzkammern aufgestellt werden, sofern

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft lautet § 16b Absatz 1:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen so aufgestellt werden, dass sie sicher betrieben werden können.

§ 16c Voraussetzungen für den Betrieb

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Zentrifugen in Betrieb genommen werden, die für den vorgesehenen Betrieb geeignet sind, und dass Versicherte bei deren Betrieb nicht gefährdet werden.

§ 17 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf an Zentrifugen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Jugendliche, wenn sie Zentrifugen nach § 16b Abs. 6 benutzen.

§ 18 Bestimmungsgemäßes Betreiben

(1) Zentrifugen müssen so betrieben werden, dass die jeweils zulässige Drehzahl und die zugeordnete zulässige Füllmasse oder Dichte des Zentrifugiergutes nicht überschritten werden.

(2) Zentrifugen müssen gleichmäßig beladen werden. Dies gilt nicht, wenn die Bauart der Zentrifuge eine andere Art der Beladung zulässt.

(3) Zentrifugen müssen bei unzulässiger Unwucht oder anderen gefahrdrohenden Zuständen stillgesetzt werden, sofern diese nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden können.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der betriebssichere Zustand der Zentrifuge erhalten bleibt.

(5) Der Unternehmer hat an Zentrifugen, an denen Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften austreten können, Maßnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen der Versicherten zu treffen.

(6) Der Unternehmer hat an Zentrifugen, die mit radioaktiven Stoffen betrieben werden, dafür zu sorgen, dass Versicherte durch die Strahlungsanteile des Zentrifugiergutes oder dadurch induzierte Strahlungsanteile nicht gefährdet werden können.

Bei der Hütten- und Walzwerks.Berufsgenossenschaft und der Maschinenbau- und Metall.Berufsgenossenschaft lauten die Absätze 1 bis 3 wie folgt:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen so betrieben werden, dass die jeweils zulässige Drehzahl und die zugeordnete zulässige Füllmasse oder Dichte des Zentrifugiergutes nicht überschritten werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen gleichmäßig beladen werden. Dies gilt nicht, wenn die Bauart der Zentrifuge eine andere Art der Beladung zulässt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen bei unzulässiger Unwucht oder anderen gefahrdrohenden Zuständen stillgesetzt werden, sofern diese nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden können.

§ 19 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung ist den Versicherten in geeigneter Weise am Betriebsort bekanntzumachen und muss den Versicherten jederzeit zugänglich sein.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 20 Meldepflicht

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Zerknalle von Rotoren sowie andere bleibende Verformungen von Teilen einer Zentrifuge oder Explosionen in der Zentrifuge unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Personen nicht verletzt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zerknalle von Rotoren an Zentrifugen mit fangenden Schutzeinrichtungen, wenn diese ihre bestimmungsgemäße Aufgabe erfüllt haben und Personen nicht gefährdet oder verletzt worden sind.

§ 21 Brand- und Explosionsschutz

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Zentrifugen zur Aufnahme von Stoffen oder Stoffgemischen, die unter den Bedingungen des Zentrifugiervorganges

  1. explosionsfähig, chemisch instabil,
  2. explosionsfähig mit einem Explosionsbereich,
  3. entzündlich oder
  4. explosionsgefährlich

sind, wirksame Zündquellen vermieden werden.

(2) Abweichungen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind an Zentrifugen zulässig, bei denen Einrichtungen zur Verhinderung von Bränden oder zur Vermeidung von explosionsfähigen Stoffgemischen benutzt werden.

(3) Abweichungen von Absatz 1 sind an Zentrifugen für Stoffe und Stoffgemische nach Nummern 1 bis 3 zulässig, wenn diese in Schutzkammern aufgestellt sind, die während des Betriebes nicht betreten werden können.

(4) Lässt sich die Forderung nach Absatz 1 für explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht einhalten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Einrichtungen benutzt werden, mit denen für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen verhindert wird, dass Versicherte gefährdet werden.

(5) Sind am Aufstellungsort von Zentrifugen Zonen nach § 16b Abs. 3 festgelegt, muss der Unternehmer Maßnahmen zur Vermeidung von wirksamen Zündquellen festlegen.

§ 22 Öffnen von Zentrifugen

(1) Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften müssen vor dem Öffnen der Zentrifuge entfernt werden. Ist dies nicht oder in nicht ausreichendem Maße möglich, hat der Unternehmer für das Öffnen von Zentrifugen Maßnahmen zum Schutz der Versicherten gegen die Einwirkung dieser Stoffe schriftlich festzulegen.

(2) Zentrifugen für entzündliche, leicht entzündliche oder hochentzündliche Stoffe sind vor dem Öffnen so zu spülen, dass sich kein explosionsfähiges Stoffgemisch bilden kann. Abweichungen sind zulässig, wenn Maßnahmen getroffen sind, mit denen verhindert wird, dass Versicherte gefährdet werden können.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die beim Spülen aus Zentrifugen austretenden Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gefahrlos abgeleitet werden.

(4) Gehäusedeckel und Hauben dürfen erst bei Stillstand der Zentrifugen und nach Sicherung gegen Ingangsetzen geöffnet werden. Gehäusedeckel und Hauben sind vor erneuter Inbetriebnahme ordnungsgemäß anzubringen oder zu schließen.

§ 23

gegenstandslos

V. Prüfungen

§ 23a Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen nach Absatz 1, die von ihm für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für eine Betriebsart bestimmt sind, die in der Betriebsanleitung des Herstellers der Zentrifuge nicht vorgesehen ist, vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

(3) Ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht möglich, darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 diese Prüfung auch während der Inbetriebnahme erfolgen.

§ 23b Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen im Betriebszustand mindestens einmal jährlich und zusätzlich im zerlegten Zustand bei Bedarf, mindestens jedoch alle 3 Jahre, durch einen Sachkundigen auf ihre Arbeitssicherheit geprüft werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

(3) Bei Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse ist abweichend von Absatz 1 die jährliche Prüfung im Betriebszustand nicht erforderlich.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ultrazentrifugen abweichend von Absatz 1 mindestens einmal jährlich im zerlegten Zustand von einem Sachkundigen auf ihre Arbeitssicherheit geprüft werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 kann die Frist der Prüfung in zerlegtem Zustand verlängert werden, wenn ein Sachverständiger aufgrund einer Überprüfung festgestellt hat, dass ein sicherer Betrieb auch für einen längeren Prüfzeitraum gewährleistet ist.

Die Zucker-Berufsgenossenschaft hat folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

(6) Abweichend von Absatz 1 muss bei diskontinuierlich betriebenen Zentrifugen zur Gewinnung von Zucker (Zuckerzentrifugen) die Prüfung in zerlegtem Zustand von einem von der Zucker-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Dabei müssen Oberflächen-Rißprüfungen an den Ablauflöchern, an den Trommelschweißnähten und an der Nabe mit einem zerstörungsfreien Prüfverfahren vorgenommen werden.

(7) Bei diskontinuierlich betriebenen Zuckerzentrifugen sind nach Erreichen der rechnerischen Lebensdauer der Trommel Oberflächen-Rißprüfungen an den Sieblöchern innerhalb der von der Zucker-Berufsgenossenschaft im Einzelfall festzulegenden Fristen durch einen von der Zucker-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen durchzuführen.

§ 23c Dokumentation und Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Zentrifugen, die nach § 23b wiederkehrend zu prüfen sind, am Betriebsort eine Herstellerbescheinigung mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Angaben aufbewahrt wird.

(2) Die Ergebnisse der Prüfungen nach den §§ 23a und 23b sind in ein Prüfbuch einzutragen und am Betriebsort verfügbar zu halten.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 25 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Zentrifugen, die vor dem 1. April 1934 in Betrieb waren, gilt § 5 nicht.

(2) Für Zentrifugen, die vor dem 1. März 1964 in Betrieb waren, gelten nicht

  1. § 4
    sofern die dort geforderten Angaben aufgrund einer Prüfung durch einen Sachverständigen ermittelt sind und beim Unternehmer schriftlich vorliegen,
  2. § 5 Abs. 3
    bei Trommelzentrifugen hinsichtlich der Angabe des inneren Trommeldurchmessers,
  3. § 9 Abs. 1
    bei Zentrifugen für Naßwäsche und andere Textilien mit einer kinetischen Energie bis 1 500 Nm hinsichtlich des Schutzdeckels oder anderer Einrichtungen, sofern die Zentrifugen mit einem konischen Einfülltrichter versehen sind, der den laufenden Rand der Trommel voll überdeckt,
  4. § 9 Abs. 2
    bei Zentrifugen mit konischer Trommel mit einem größten Trommeldurchmesser bis 500 mm zum Ausschleudern von Spänen, sofern der Schutzdeckel mit einer gut lesbaren und dauerhaften Aufschrift "Nicht vor Stillstand der Trommel öffnen!" versehen ist.

Bei der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft lautet das Datum: 1. Juli 1963.

(3) Für Zentrifugen, die vor dem 1. Oktober 1971 in Betrieb waren, gilt § 9 Abs. 2 nicht bei

  1. Zentrifugen für Naßwäsche und andere Textilien mit einer kinetischen Energie bis 1500 Nm, sofern die Zentrifugen mit einem konischen Einfülltrichter versehen sind, der den lautenden Rand der Trommel voll überdeckt. Der Schutzdeckel muss vor Inbetriebnahme der Zentrifuge geschlossen und darf während des Ganges nicht geöffnet werden,
  2. Becherzentrifugen mit einer Antriebsleistung über 500W, einem Durchmesser des Läufers (ohne Becher) bis 500 mm und einer zulässigen Gesamtfüllmenge bis 3 kg,
  3. Trommelzentrifugen zum Trennen von Zuckermassen, Dextrose und ähnlichen Stoffen; der Schutzdeckel darf nur zum Bedienen der Zentrifuge geöffnet werden.

Bei der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft lautet das Datum: 1. April 1972.

(4) Für Zentrifugen, die vor dem 1. April 1978 in Betrieb waren, gelten nicht § 6 Abs. 3 bei Trommeln und Läufern hinsichtlich der Angabe der Fabrik- oder Herstellungsnummer und der zulässigen Füllmenge, §§ 4 bis 10 bei Becherzentrifugen mit einer Antriebsleistung bis 500 W und bei sonstigen Laborzentrifugen mit einer kinetischen Energie größer als 750 Nm bis 1 500 Nm.

Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, die Norddeutsche Metall.Berufsgenossenschaft, die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, die Edel und Unedelmetall.Berufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik haben folgenden Absatz 5 angefügt:

(5) Für Zentrifugen, die vor dem 1. Oktober 1974 in Betrieb waren, gilt § 9 Abs. 2 nicht bei Zentrifugen zum Ausschleudern von Metallteilen mit einer Antriebsleistung bis 100 W. hinsichtlich der Deckelzuhaltung, sofern durch das Anheben des Deckels die Antriebskraft abgeschaltet und die Trommel gebremst wird.

VIII. Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1978 in Kraft, gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Schleudermaschinen (Zentrifugen und Separatoren)" (VBG 7z), gültig ab 1. Oktober 1971, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten für Laborzentrifugen mit einer kinetischen Energie größer als 750 Nm bis 1 500 Nm die §§ 7 und 9 am 1. April 1981 in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

Die angegebenen Einfügungen der Zucker-Berufsgenossenschaft sind am 1. Dezember 1982 in Kraft getreten.

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