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VBG 32 - Gießereien
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand
(Ausgabe 04/1979; 01/1993; 01/1997)
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -
Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.21
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Herstellen von Gießereierzeugnissen in Eisen-, Stahl-, Temper- und NE- Metallgießereien und für die damit zusammenhängenden Arbeitsverfahren.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Druckgießmaschinen.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 2a Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Gießereimaschinen und -einrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Gießereimaschinen, -anlagen und -einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Gießereimaschinen, -anlagen und -einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen, Anlagen und Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG- Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Gießereimaschinen, -anlagen und -einrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Gießereimaschinen, -anlagen und -einrichtungen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 3 Sicherung von Gefahrstellen an Gießereimaschinen und -anlagen
(1) Gießereimaschinen und -anlagen müssen so beschaffen sein, dass Körperverletzungen durch gefahrbringende Bewegungen verhindert werden. Körperverletzungen sind zu verhindern durch
(2) Werden an Gefahrstellen von Gießereimaschinen und -anlagen mehrere Personen gleichzeitig beschäftigt, so sind für jede Person die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 so zu treffen, dass auch eine gegenseitige Gefährdung ausgeschlossen ist.
(3) An Kokillengießmaschinen kann von der Forderung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abgewichen werden, wenn Einrichtungen zum Einschalten verwendet werden, die von Kernzügen und sich schließenden Kokillenhälften so weit entfernt angeordnet sind, dass bei ihrer Betätigung nicht in Gefahrstellen gegriffen werden kann. Eine vorzeitige Freigabe der Einrichtungen zum Einschalten muss die Schließbewegungen sofort unterbrechen.
(4) Sind Einrichtarbeiten oder die Beseitigung von Störungen nur unter Ausschaltung der Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und Absatz 2 durchführbar, müssen verschließbare Umstelleinrichtungen zum Ausschalten der Schutzeinrichtungen und zum gleichzeitigen Umschalten auf Einzelbetätigung vorhanden sein. Beim Loslassen des Steuerorgans für Einzelbetätigung müssen gefahrbringende Bewegungen unmittelbar unterbrochen werden.
§ 4 Bewegliche Verdeckungen
(1) Bewegliche Verdeckungen müssen in der Schutzstellung die Gefahrstellen verkleiden.
(2) Bewegliche Verdeckungen müssen so beschaffen sein, dass eine gefahrbringende Bewegung nur eingeleitet werden kann, wenn die Verdeckung die Schutzstellung erreicht hat.
(3) Die bewegliche Verdeckung muss während der gefahrbringenden Bewegung in der Schutzstellung so verriegelt sein, dass sie
(4) Bei geöffneter Verdeckung darf das Versagen eines Bauteiles der Steuerung der beweglichen Verdeckung nicht zur Auslösung einer gefahrbringenden Bewegung führen.
(5) Die Schutzwirkung der beweglichen Verdeckung darf nicht auf einfache Weise unwirksam gemacht oder umgangen werden können.
(6) Das kraftbetätigte Schließen der beweglichen Verdeckung darf keine Verletzung verursachen.
§ 5 Zweihandschaltungen
(1) Zweihandschaltungen dürfen an Gießereimaschinen nur verwendet werden, wenn die Maschinen so beschaffen sind, dass beim Loslassen auch nur eines Schaltorgans die gefahrbringenden Bewegungen entweder so rechtzeitig unterbrochen werden, dass die Bedienungsperson beim Hineingreifen in die Gefahrstellen nicht verletzt werden kann, oder beendet sind, bevor die Bedienungsperson die Gefahrstellen erreichen kann.
(2) Die Schaltorgane von Zweihandschaltungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden können und die Schutzwirkung von Zweihandschaltungen nicht auf einfache Weise aufgehoben werden kann.
(3) Zweihandschaltungen dürfen nur wirksam werden, wenn die Betätigung beider Schaltorgane innerhalb von 0,5 Sekunden erfolgt. Dies gilt nicht für Zweihandschaltungen an Gießereimaschinen, die für Mehrmannbedienung vorgesehen sind.
(4) Zweihandschaltungen müssen so beschaffen sein, dass bei Freigabe auch nur eines der beiden Schaltorgane während der gefahrbringenden Bewegungen der Steuerbefehl aufgehoben wird.
(5) Nach dem Versagen eines Bauteiles der Zweihandschaltung darf sich kein weiterer Arbeitstakt auslösen lassen.
§ 6 Öffenbare Verdeckungen
Öffenbare Verdeckungen müssen in Schutzstellung die Gefahrstellen sichern, beim Öffnen die Maschinen bzw. Anlagen stillsetzen und ein Wiedereinschalten nur bei geschlossener Verdeckung zulassen. Die Schutzwirkung der öffenbaren Verdeckungen darf nicht auf einfache Weise unwirksam gemacht oder umgangen werden können.
§ 7 Feste Verdeckungen
Feste Verdeckungen müssen die Gefahrstellen so sichern, dass in diese nicht hineingegriffen oder -getreten werden kann. Sie müssen so befestigt sein, dass sie sich nur mit einem Werkzeug entfernen lassen.
§ 8 Befehlseinrichtungen
(1) Befehlseinrichtungen zum Einschalten gefahrbringender Bewegungen müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
(2) Befehlseinrichtungen zum Kippen von Vorherden, Schmelzöfen, Vergießeinrichtungen sowie zum Heben und Kippen von Gießpfannen an Flurförderzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei ihrem Loslassen die Bewegungen zum Stillstand kommen.
§ 9 Steuerungen
Steuerungen von automatischen Gießereimaschinen und -anlagen müssen so ausgeführt sein, dass die von den Steuergeräten ausgehenden Steuerbefehle mit dem programmgemäßen Arbeitsablauf übereinstimmen. Nachfolgende Arbeitsvorgänge dürfen nur eingeleitet werden können, wenn die zugeordneten, vorhergehenden Arbeitsvorgänge abgelaufen sind.
§ 10 Grenztaster (Endschalter)
(1) Grenztaster in Steuerungen müssen so angeordnet oder eingebaut sein, dass durch unbeabsichtigtes Betätigen von mechanischen Grenztastern oder durch Annähern von Metallteilen an berührungslose Grenztaster keine ungewollten Schaltvorgänge ausgelöst werden.
(2) Grenztaster an beweglichen Schutzeinrichtungen müssen schaltungstechnisch so in die Steuerung eingebaut sein, dass die Schutzwirkung durch Eingriff in die Funktion oder bei Unwirksamwerden der Grenztaster nicht aufgehoben und die Einleitung von weiteren Arbeitsvorgängen verhindert wird.
§ 11 Hydraulik und Pneumatik
(1) Durch Druckenergie bewegte oder festgehaltene Maschinen- und Anlagenteile dürfen bei Druckab- oder -ausfall keine gefahrbringenden Bewegungen ausführen können.
(2) Druckleitungen müssen so verlegt sein, dass sie weitgehend gegen mechanische und thermische Beschädigungen geschützt sind.
(3) Druckzuleitungen zu Maschinen und Anlagen müssen entspannt werden können, wenn nach dem Abschalten gefahrbringende Bewegungen möglich sind.
§ 12 Gas-Handbrenner und gasbeheizte Erwärmungseinrichtungen
(1) Zuleitungen zu Handbrennern und gasbeheizten Erwärmungseinrichtungen müssen mit Sicherungen versehen sein, die bei Gasdruckmangel selbsttätig absperren.
(2) Handbrenner und Brenner von gasbeheizten Erwärmungseinrichtungen müssen so ausgerüstet sein, dass ein sicheres Zünden möglich und eine Flammenüberwachung sichergestellt ist.
(3) Bei zwangsluftbetriebenen Handbrennern und Brennern von gasbeheizten Erwärmungseinrichtungen muss eine Einrichtung vorhanden sein, die bei Druckab- oder -ausfall der Verbrennungsluft die Gasleitung selbsttätig absperrt.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Handbrenner und Brenner von gasbeheizten Erwärmungseinrichtungen mit einer Wärmeleistung unter 50 kW, sofern diese nicht in ganz oder teilweise gekapselten Gießereimaschinen und -anlagen oder in geschlossenen Brennräumen betrieben werden können.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für mit Flüssiggas betriebene Handbrenner und mit Flüssiggas betriebene Verbraucher von Erwärmungseinrichtungen.
§ 13 Beschickungseinrichtungen (Hebeeinrichtungen)
(1) An Ladestellen müssen deutlich erkennbar und dauerhaft
(2) Die Ladestelle muss mit einer beweglichen Verdeckung nach § 4 versehen sein.
(3) Von beweglichen. Verdeckungen nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn
(4) Beschickungseinrichtungen mit Trommelantrieb müssen eine Schlaffseilsicherung haben.
(5) Das Beschickungsgefäß darf die Führungen nur verlassen können, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass es beim Zurückfahren in die Führungen einfährt.
B. Zusätzliche Bestimmungen für das Schmelzen und Gießen
§ 14 Kupolofenbegichtungsanlagen
(1) Für Kupolofenbegichtungsanlagen gilt § 13. Für automatische Begichtungsanlagen gelten nicht § 13 Absätze 2 und 4. Für Senkrecht- und Schrägaufzüge gilt nicht § 13 Absatz 3.
(2) Durch Einrichtungen muss verhindert sein, dass außer Betrieb befindliche Öfen unbeabsichtigt begichtet werden können.
(3) Einrichtungen zum Einschalten des Schwenkens von Schrägaufzügen und des Verfahrens der Begichtungskatze zu den einzelnen Ofen (Ofenvorwahl) müssen abschließbar sein.
(4) Die Entleerung des Wiegebehälters darf erst dann erfolgen können, wenn der Kübeltransportwagen vollständig unter den Wiegebehälter eingefahren ist.
(5) Zwischen den weitest ausladenden Teilen schienengebundener kraftbetriebener Kübeltransportwagen und festen Gebäudeteilen des Zubringerfahrkanals muss mindestens auf einer Seite ein freier Durchgang von 0,5 m Breite und 2 m Höhe eingehalten sein.
(6) Bei automatischen Begichtungsanlagen müssen die Zugänge zum Zubringerfahrkanal und zur Gichtbühne durch Türen so gesichert sein, dass das Öffnen einer Zugangstür die Automatik der Anlage abschaltet und das Fahren von Hand von der Steuerzentrale aus verhindert wird. Von der Sicherung der Zugänge zur Gichtbühne durch Türen kann abgesehen werden, wenn der Fahrbereich der Begichtungskatze umwehrt und die Zugänge zum umwehrten Fahrbereich durch Türen nach Satz 1 gesichert sind. Das Wiederanfahren der Anlage von der Steuerzentrale aus darf nur möglich sein, wenn die Zugangstüren geschlossen und die an den Türen angebrachten Grenztaster mit Wiedereinschaltsperre mittels Schlüssel von außen entriegelt sind.
(7) Bei automatischen Begichtungsanlagen müssen im Zubringerfahrkanal, auf der Gichtbühne in der Nähe der Öfen und, falls erforderlich, in der Nähe des Führungsschachtes Not-Befehlseinrichtungen sowie Befehlseinrichtungen zum Fahren von Hand, die durch Schlüsselschalter einsatzbereit geschaltet werden, vorhanden sein.
§ 15 Begichtungsöffnungen von Kupolöfen
Begichtungsöffnungen von Kupolöfen müssen gegen Hineinfallen von Personen gesichert sein.
§ 16 Abstichbereich von Kupolöfen, Vorherde
(1) Der Arbeits- und Verkehrsbereich vor jedem Ofen, vor dem Abstich und auf beiden Seiten der Abstich- und Schlackenrinne muss frei von Hindernissen und so bemessen sein, dass Gieß- und Transportpfannen ungehindert bewegt werden können.
(2) Vorherde, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen eine in beiden Richtungen selbsthemmende Kippvorrichtung haben.
§ 17 Entleerung von Kupolöfen
(1) Kupolöfen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die beim Entleeren Verbrennungsgefahren ausschließen.
(2) Der Bereich mit Spritzgefahr durch ausfließende Schlacke oder Eisen muss so gesichert sein, dass Personen gegen Verbrennungsgefahren geschützt sind.
(3) Für das Lösen festsitzender Ofenböden und Schmelzreste müssen gefahrlos zu bedienende Vorrichtungen vorhanden sein.
(4) Die Einrichtungen für das Schließen von kraftbetätigten Bodenklappen müssen so angeordnet sein, dass die Bedienungsperson den Schließvorgang überwachen kann. Die Steuerung muss so eingerichtet sein, dass die Bewegung der Bodenklappen beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommt.
§ 18 Explosionssicherungen für Leitungssysteme von Kupolöfen
(1) In den Windleitungen von Kupolöfen müssen unmittelbar vor Windringen gasdichte Absperrschieber, bei Heißwindöfen außerdem vor dem Absperrschieber Heißwindausblaseschieber eingebaut sein.
(2) Windleitungen und Leitungen, in denen sich explosionsfähige Gichtgase befinden können, müssen mit Explosionssicherungen ausgerüstet sein. Diese müssen so angeordnet sein, dass bei ihrem Wirksamwerden Personen im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht durch Stichflammen oder Stoß gefährdet werden.
(3) Zur Verhinderung von Lufteinbrüchen in Gichtgasleitungen von zwei oder mehreren Kupolöfen, welche wechselweise betrieben werden, müssen in Gichtgasleitungen unmittelbar hinter den Absaugringen gasdichte Absperrschieber eingebaut sein.
(4) Apparate und Leitungen zur Gichtgasreinigung und gasführende Leitungen der Windvorwärmung und von Trockenentstaubungsanlagen müssen so gebaut sein, dass sie entlüftet und gereinigt werden können.
§ 19 Induktionsöfen
(1) Vor und unter Induktionsöfen muss eine Grube vorhanden sein, die den Ofeninhalt bei Durchbruch des Ofengefäßes und/oder Notabstich aufnehmen kann.
(2) Kippvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass bei Energieausfall der Ofen in die Ausgangsstellung zurückgeführt werden kann.
(3) Die beim Kippen (Schwenken) von Öfen entstehenden Absturzstellen müssen gesichert sein.
§ 20 Lichtbogenöfen
Für das Arbeiten an Elektroden von Lichtbogenöfen muss ein sicherer Stand vorhanden sein, von dem aus die Arbeiten ausgeführt werden können, ohne dass das Ofengewölbe betreten werden muss.
§ 21 Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen
(1) Gieß- und Transportpfannen mit einem Fassungsvermögen bis 500 kg Inhalt, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen zuverlässige Sperrvorrichtungen haben, die ein unbeabsichtigtes Kippen verhindern.
(2) Gieß- und Transportpfannen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 kg, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen eine in beiden Richtungen selbsthemmende Kippvorrichtung haben.
(3) Gieß- und Transportpfannen mit festangebrachten Pfannengehängen müssen Sicherungen gegen Pendeln und Umschlagen der Gehänge haben.
(4) Pfannengehänge müssen gegen Wärmestrahlung geschützt sein.
(5) Die zur Herstellung des Formschlusses von Getrieben verwendeten Keile müssen gegen axiale Verschiebung gesichert sein.
(6) Schlackenpfannen (-kübel) und einachsige Wagen zum Transport von Schlackenpfannen müssen Sicherungen haben, die ein unbeabsichtigtes Kippen verhindern.
(7) Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen, die unmittelbar von Gabelstaplern aufgenommen werden, müssen Vorrichtungen zur sicheren Aufnahme haben.
§ 22 Befördern feuerflüssiger Massen
(1) Fahrbahnen von Schienenlaufkatzen zum Transport feuerflüssiger Massen dürfen nicht über Arbeitsplätze führen.
(2) Bei von Schienenlaufkatzen oder Hängebahnen bewegten Pfannen muss zwischen deren äußerer Begrenzung in Fahrstellung und festen Teilen der Umgebung ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Stellen, an denen feuerflüssige Massen übernommen, vergossen oder die Pfannen entleert werden.
§ 23 Arbeitsbühnen
(1) Arbeitsbühnen an Schmelzöfen und deren Entstaubungsanlagen müssen gefahrlos über leicht begehbare Zugänge erreichbar sein.
(2) Abstichbühnen müssen mindestens zwei Fluchtwege an entgegengesetzten Seiten haben.
(3) An Abstichbühnen von Induktionsöfen können Geländer und Fußleisten soweit fehlen, wie es der Arbeitsablauf unbedingt erfordert.
§ 24 Steuerstände
Steuerstände müssen Schutz gegen Einwirkung von Wärmestrahlung, Flammen und gegen herausspritzende feuerflüssige Massen bieten.
C. Zusätzliche Bestimmungen für Schleudergießmaschinen
§ 25 Zusätzliche Bestimmungen für Schleudergießmaschinen
(1) Von dem Steuerstand aus müssen die Maschine und die Arbeitsplätze der ) Beschäftigten überschaubar sein. Die Einrichtung zum Ausschalten der Maschine und die Steuereinrichtung für die Kippbewegung der Pfannen müssen im Handbereich eines während des Gieß- und Schleudervorganges an der Maschine Beschäftigten liegen.
(2) Kokillenverschlüsse dürfen sich während des Kokillenlaufes nicht lösen können. Pneumatisch, hydraulisch oder elektromagnetisch betätigte Kokillenverschlüsse müssen so ausgeführt sein, dass sie nur nach dem Erstarren des Metalls gelöst werden können.
(3) Das Herausschleudern von flüssigem Metall muss durch Schutzhauben oder -wände verhindert sein. Bewegliche Schutzhauben müssen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein.
(4) Auszieh- und Ausstoßvorrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass die auszutragenden Gußstücke den Bedienungsmann nicht gefährden.
(5) An Schleudergießmaschinen mit lose auf Antriebs- und Führungsrollen auf liegenden Kokillen muss durch Formgebung oder Vorrichtungen sichergestellt sein, dass die Kokillen die Rollenführung während des Laufes nicht verlassen können.
(6) An über Gießrinnen verfahrbaren Maschinen, bei denen zwischen den einzelnen Maschinenfahrten Arbeiten im Fahrbereich der Maschinen vorgenommen werden können, muss in den Endstellungen zwischen verfahrbaren und festen Maschinenteilen ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten sein.
(7) Verfahr- und schwenkbare Gießrinnen und -hörner müssen während des Gießvorganges gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein.
D. Zusätzliche Bestimmungen für Sandaufbereitungsanlagen
§ 26 Anlagen zur Lagerung und pneumatischen Förderung von Kohlenstaub
(1) Betriebsräume und ihre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Ablagerungen von Kohlenstaub weitgehend verhindert werden.
(2) Kohlenstaubsilos und Staubfördereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass während des Betriebes kein Staub austreten kann.
(3) Kohlenstaubsilos müssen gegen Wärmestrahlung geschützt sein.
(4) Kohlenstaubsilos müssen mit steilem Auslauf und mit ausgerundeten Ecken versehen sein, um Ablagerungen des Kohlenstaubes in Ecken und an Stellen mit zu geringem Gefälle zu vermeiden.
(5) An jedem Kohlenstaubsilo muss mindestens ein ins Freie führender Explosionsschlot mit Explosionsklappe oder Berstscheibe vorhanden sein. Explosionsklappen und Berstscheiben müssen nahe am Kohlenstaubsilo angebracht sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass bei ihrem Wirksamwerden Personen im Arbeits- und Verkehrsbereich nicht durch Stichflammen oder Stoß gefährdet werden.
(6) Kohlenstaubsilos müssen sich auch unter Umgehung der nachgeschalteten Anlagen gefahrlos entleeren oder unter Inertgas setzen lassen.
(7) Zur Vermeidung von Stauungen und Brückenbildungen in Kohlenstaubsilos müssen Geräte oder Einrichtungen zum Lockern des Kohlenstaubes vorhanden sein.
(8) In Rohrleitungen, die Kohlenstaubluftgemische führen, müssen schroffe Querschnitts- und Richtungsänderungen vermieden sein. Die Strömungsgeschwindigkeit ist so zu bemessen, dass keine Kohlenstaubablagerungen auftreten.
(9) Es müssen selbsttätig wirkende Meßeinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Temperatur des Kohlenstaubes am Siloauslauf und im freien Silo oberhalb der Füllung ständig überwacht wird. Beim Überschreiten einer Temperatur von 6000 muss ein akustisches Warnsignal ausgelöst und jede Kohlenstaubzu- oder -abführung selbsttätig stillgesetzt werden.
(10) Kohlenstaubsilos und Rohrleitungen müssen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen geerdet sein. Werden zur Beförderung von Kohlenstaub Schläuche benutzt, müssen sie aus elektrisch gut leitendem Werkstoff bestehen. Für das Erden zu entleerender Fahrzeuge muss ein Erdungsanschluß vorhanden sein.
(11) Betriebsräume von Kohlenstaubanlagen müssen bezüglich der elektrischen Betriebsmittel den Bestimmungen für feuergefährdete Räume entsprechen.
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(Stand: 16.06.2018)
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