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§ 17a Luftverdichter zur Förderung brennbarer, fester Stoffe

Luftverdichter zur Förderung brennbarer, fester Stoffe müssen so betrieben werden, dass eine Entzündung des Staubes nicht möglich ist.

§ 18 Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften

(1) Ist bei Verdichtern zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen, deren Zusammensetzung außerhalb des Explosionsbereiches liegt, nicht auszuschließen, dass sich ein explosionsfähiges Gemisch bilden kann, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Verdichtungsvorgang vor Erreichen der Explosionsgrenzen unterbrochen wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen, deren Zusammensetzung innerhalb des Explosionsbereiches liegt oder liegen kann, so betrieben werden, dass wirksame Zündquellen im Bereich der gasberührten Flächen des Verdichters und seiner Ausrüstungsteile während des Betriebes, beim An- und Abfahren sowie im Stillstand vermieden werden.

(3) Zusätzlich zu Absatz 1 müssen Verdichter beim Verdichten von chemisch instabilen Gasen oder Dämpfen so betrieben werden, dass Betriebszustände die zu Zerfall, Polymerisation oder Peroxidbildung führen, nicht entstehen können.

(4) Verdichter dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 betrieben werden, wenn sie so beschaffen oder aufgestellt sind, dass Versicherte im Falle einer Explosion, eines Zerfalls, einer Polymerisation oder Peroxidbildung nicht gefährdet werden.

(5) Verdichter für brennbare Gase oder Dämpfe sind vor dem Öffnen und vor dem Anfahren nach dem Öffnen so zu spülen, dass sich kein explosionsfähiges Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemisch bilden kann. Verdichter für chemisch instabile Gase oder Dämpfe, die explosionsfähig sind, dürfen nur mittels inerter Gase gespült werden.

Abweichungen sind zulässig, wenn Maßnahmen getroffen sind, mit denen verhindert wird, dass Versicherte gefährdet werden können.

(6) An Verdichtern zur Förderung giftiger oder sehr giftiger, ätzender, krebserzeugender, radioaktiver oder auf sonstige Weise für den Menschen schädigende Gase oder Dämpfe sind diese Stoffe vor dem Öffnen des Verdichters und der zugehörigen Anlagenteile zu entfernen, Ist dies nicht oder in nicht ausreichendem Maße möglich, sind beim Öffnen Maßnahmen zum Schutz Versicherter gegen Einwirkung gefährlicher Stoffe zu treffen. Maßnahmen nach Satz 2 sind vom Unternehmer schriftlich festzulegen.

(7) Aus Verdichtern austretende Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften sind gefahrlos abzuleiten.

V. Prüfungen

§ 18a Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter, die von ihm für Arbeitsverfahren umgebaut oder mit weiteren Ausrüstungen ergänzt werden und für einen Betrieb bestimmt sind, der in der Betriebsanleitung des Herstellers des Verdichters nicht vorgesehen ist, vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen auf arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für ortsveränderliche Luftverdichter sowie für stationäre Luftverdichter mit einer Motorleistung bis 100 kW.

(4) Ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht möglich, darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 diese Prüfung auch während der Inbetriebnahme erfolgen.

(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch 3 Jahre, am Betriebsort aufzubewahren.

§ 18b Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheitseinrichtungen an Verdichtern wiederkehrenden Funktionsprüfungen durch einen Sachkundigen unterzogen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Instandsetzungsarbeiten am Verdichter und seinen Ausrüstungsteilen, welche die Sicherheit beeinflussen können, eine Funktionsprüfung der instandgesetzten Bauteile durch einen Sachkundigen durchgeführt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verdichter zum Verdichten von Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften, nach Instandsetzungsarbeiten, die ihre Dichtheit beeinträchtigen können, sowie in wiederkehrenden Zeitabständen durch einen Sachkundigen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Dies gilt auch für Rohrleitungen als Bestandteile von Verdichtern, sofern in ihnen Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten sein können oder fortgeleitet werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ventile an Verdrängerverdichtern vor ihrem Einbau durch einen Sachkundigen auf ihren funktionsgerechten Zusammenbau geprüft werden.

(5) Die Zeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen sind auf der Grundlage der Betriebsweise und des Fördermediums durch den Unternehmer festzulegen.

(6) Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung, mindestens jedoch 3 Jahre, am Betriebsort aufzubewahren.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer  vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 20 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Verdichter, die vor dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des

§ 4 Abs. 1 Nr. 7 (Angabe des Ansaugdrucks),

§ 4 Abs. 5,

§§ 5 Abs. 3 oder

§ 5a

in Betrieb waren, gelten die betreffenden Bestimmungen nicht.

VIII. Inkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt mit Ausnahme der § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 am 1. April 1987*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Verdichter" (VBG 16) vom 1. April 1979 außer Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1988 in Kraft.

Anlage (zu §§ 9 und 17)

Grenzwerte der Verdichtungsend- und Nachkühltemperaturen bei Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Verdichterart installierte Motorleistung zulässiger Verdichtungsenddruck (Überdruck) Verdichtungsend-
temperatur (jeder Stufe)
Temperatur am Nachkühleraustritt
  kW Bar °C °C
einstufig   < 10 220 80
    > 10 200 80
mehrstufig   < 10 180 80
    > 10 160 80
mehrstufig bei intermittierendem Betrieb (Kurzzeitbetrieb) < 20 < 16 200 80
mehrstufige Verdichter für elektrische Schaltanlagen     200 80
Verdichter für Dieselmotor- Anlaßflaschen < 20 < 35 200 80
einstufige Verdichter von Schienen- oder Kraftfahrzeugen     220 (bei Fahrbetrieb) 150 (Eintritts- temperatur Sammel- behälter)
mehrstufige Verdichter von Schienen- oder Kraftfahrzeugen     200 (bei Fahrbetrieb) 150 (Eintritts-temperatur Sammel- behälter)
Luftverdichter zum Fördern brennbarer Stoffe     100  
Verdichter mit Öleinspritzkühlung     110  

Durchführungsanweisung

Zu § 1:

Verdichter werden häufig als verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen mit Antriebsmotor und Druckbehälter hergestellt und geliefert. Verdichter, Verdichteranlagen oder deren Bauteile können auch unter den Geltungsbereich weiterer Rechtsvorschriften fallen, z.B.
Druckbehälterverordnung mit den zugehörigen Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung ( TRB / TRR),
UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),
UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),
Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHLVO (jetzt BetrSichV)) mit den Technischen Regeln für Gashochdruckleitungen ( TRGL),
DVGW-Regelwerk Gas.

Zur Anordnung und Ausführung von Schutzeinrichtungen, die Gefahrstellen sichern sollen, siehe

bzw.

sowie

"Gefahrstellen" siehe § 2 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe hierzu auch Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC).

Nach § 2 Abs. 3 Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit Nummer 1.2 TRAC 203 "Acetylenverdichter" gilt die Acetylenverordnung nicht für Acetylenverdichter die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozess eingesetzt sind. Diese Verdichter fallen somit unter den Geltungsbereich der UVV "Verdichter" (VBG 16).

Nummer 2.32 TRAC 204 "Acetylenleitungen" definiert den Begriff "Chemisches Herstellungsverfahren" als jedes Verfahren, nach dem technisch reines Acetylen hergestellt wird, ausgenommen das Verfahren zur Erzeugung von Acetylen aus Calciumcarbid.

Nummer 2.33 TRAC 204 "Acetylenleitungen" definiert den Begriff "Chemischer Verarbeitungsprozess" als jeden Prozess, bei dem Acetylen chemisch umgesetzt wird, ausgenommen Prozesse, bei denen Acetylen als Brenngas verwendet wird.

Diejenigen Acetylenverdichter, die ausdrücklich vom Geltungsbereich der Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV) und der TRAC ausgenommen sind, unterliegen somit den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:

Zu diesen Turboverdichtern gehören insbesondere Ventilatoren. Zulässiger Verdichtungsenddruck siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 6.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:

Dies sind die kinetischen sowie die gasbindenden Vakuumpumpen nach DIN 28 400-2 "Vakuumtechnik; Benennungen und Definitionen, Vakuumpumpen".

Zu § 2:

Verdichter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden auch als Kompressoren bezeichnet, z.B. in DIN EN 1012-1 "Kompressoren und Vakuumpumpen; Sicherheitsanforderungen" oder im DIN-Regelwerk.

Zu § 2 Abs. 1:

Verdichter, auf die diese Unfallverhütungsvorschrift anzuwenden ist, sind Arbeitsmaschinen, nicht jedoch apparative Anordnungen z.B. Strahlverdichter (Injektoren) und Treibmittelpumpen oder solche, in denen unter Zwischenschaltung eines anderen Fördermittels Gase oder Dämpfe verdichtet werden können, siehe auch DIN 28 400-2 "Vakuumtechnik; Benennungen und Definitionen, Vakuumpumpen". Eine solche Anordnung, die nicht unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift fällt, ist beispielsweise eine Druckwasserversorgungsanlage, in der eine Flüssigkeit in einem Druckbehälter (Hydrophore) gegen ein Gaspolster gedrückt wird und dieses hierbei verdichtet.

Zu § 2 Abs. 2:

Oszillierende Verdrängerverdichter sind z.B.

Rotierende Verdrängerverdichter einwelliger Bauart sind z.B.

Rotierende Verdrängerverdichter mehrwelliger Bauart sind z.B.

Zu § 2 Abs. 4:

Vakuumpumpen können sowohl als Verdrängerverdichter als auch als Turboverdichter oder in Kombination beider Systeme gebaut sein. Vakuumpumpen unterscheiden sich von den Verdichtern nach Absatz 2 oder 3 dadurch, dass sie im Vakuumbereich ansaugen und gegen Drücke unterhalb, gleich oder oberhalb Atmosphärendruck fördern.

Zu § 2 Abs. 5:

Maßgebend für die Benennung ist nicht das Kühlmittel. Luftverdichter können deshalb sowohl mit Luft-, Wasser- oder sonstigen Kühlsystemen ausgestattet sein.

Zu § 2 Abs. 6:

Das Öl übernimmt dabei auch die Funktion des Dichtens und Schmierens der bewegten Maschinenteile.

Zu § 2 Abs. 7:

Zu den unter Nummern 1 bis 15 und 17 genannten Eigenschaften siehe Gefahrstoffverordnung.

Explosionsfähig im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe und Zubereitungen,

Radioaktiv sind Stoffe, die ionisierende Strahlen aussenden und die unter die Begriffsbestimmung "Radioaktive Stoffe" oder "Radioaktive Abfälle" gemäß Anlage 1 zur Strahlenschutzverordnung oder § 2 Abs. 1 Atomgesetz fallen.

Infektiöse Stoffe sind z.B. biologische Agenzien, Mikroorganismen mit bekannten krankheitserregenden Eigenschaften, die infolge einer Kontamination die Gesundheit gefährden können; siehe auch BG-Vorschrift "Biotechnologie" (BGV C4, bisherige VBG 102).

Infektionsverdächtige Stoffe sind Körperflüssigkeiten und Körperausscheidungen von Menschen oder Tieren, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger enthalten können und bei Kontamination Krankheiten übertragen können, z.B. AIDS, Hepatitis, TBC; siehe auch BG-Vorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8, bisherige VBG 103).

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 11.

Zu § 3a:

Siehe hierzu auch:

Zu § 4 Abs. 1:

Üblicherweise werden die Angaben der Kennzeichnung durch den Hersteller festgelegt. Bei Flüssigkeitsringverdichtern ist dies nicht immer möglich, da die Angaben für den Volumenstrom und den zulässigen Verdichtungsenddruck sowohl von der Drehzahl als auch von den Eigenschaften der verwendeten Ringflüssigkeit, z.B. Dichte, Zähigkeit, Temperatur, Gaslöslichkeit, Dampfdruck abhängen, also von verfahrens-technischen Daten, die dem Hersteller in der Regel nicht bekannt sind und die in allgemeiner Form nicht angegeben werden können. Bei diesen Verdichtern werden die geforderten Angaben der Kennzeichnung zweckmäßigerweise so festgelegt, dass der Bereich der Volumenströme mit den jeweils zugehörigen zulässigen Verdichtungsenddrücken bei der Förderung von Luft mit Wasser als Betriebsflüssigkeit bei 20 °C angegeben wird. Siehe auch E DIN 28 431 "Vakuumtechnik; Abnahmeregeln für Flüssigkeitsringvakuumpumpen". Auch bei anderen Bauarten kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass der Betreiber die Daten bestimmt.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 5:

Der Volumenstrom eines Verdichters ist die bei angegebener Drehzahl hinter dem Druckstutzen beim zulässigen Verdichtungsenddruck gemessene Stoffmenge pro Zeiteinheit, umgerechnet auf die im Ansaugstutzen herrschenden Bedingungen hinsichtlich Temperatur, Druck und Gaszusammensetzung (z.B. Feuchtigkeitsanteile). Der Volumenstrom wurde früher als Liefermenge bezeichnet. Die Dimension des Volumenstromes wird in der Regel in m3/min, m3/h oder l/min angegeben. Bei Kolbenverdichtern mit einer installierten Motorleistung von nicht mehr als 7,5 kW darf der Volumenstrom auch als Hubvolumenstrom (= Hubvolumen x Drehzahl) angegeben werden. Bei Verdichtern mit veränderlicher Drehzahl ist der Volumenstrom bei der angegebenen Drehzahl (= höchste Betriebsdrehzahl) zu nennen.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 6:

Der zulässige Verdichtungsenddruck ist der vom Verdichter erzeugte und im Druckstutzen gemessene Überdruck, mit dem der Verdichter betrieben werden darf.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 8:

Bei der Drehzahl ist jeweils die Drehzahl der Antriebswelle des Verdichters anzugeben. Bei Verdichtern, die mit veränderlicher Drehzahl betrieben werden, ist die höchste zulässige Betriebsdrehzahl anzugeben.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 9:

Die Motorleistung ist bei Elektromotoren die auf deren Fabrikschild angegebene Leistung; bei anderen Antrieben, die der angegebenen Drehzahl des Verdichters zugeordnete Nennleistung des Antriebes.

Zu § 4 Abs. 2:

Die zugeordnete Typbezeichnung ist im allgemeinen mit der Typbezeichnung auf der Kennzeichnung der Verdichteranlage identisch.

Zu § 4 Abs. 4:

Das Saugvermögen einer Vakuumpumpe ist der Volumenstrom der Gase, die aus der Gasphase aus einem Vakuumgefäß durch eine Vakuumpumpe entfernt werden; siehe Abschnitt 7.1 DIN 28 400-2 "Vakuumtechnik; Benennungen und Definitionen, Vakuumpumpen".

Zu § 4 Abs. 5:

Kurzzeitbetrieb ist eine Betriebsweise, bei der durch einen zeitlich aufeinander abgestimmten Wechsel von Betriebs- und Stillstandsphasen des Verdichters verhindert wird, dass die jeweils zulässige Verdichtungsendtemperatur überschritten wird. Diese Betriebsweise ist z.B. bei einigen tragbaren Kleinverdichterbauarten erforderlich. Angaben über diese Betriebsweise enthält die Betriebsanleitung.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1.

Zu § 5 Abs. 1:

Flüssigkeitsschläge können insbesondere an Hubkolbenverdichtern auftreten. Diese Forderung ist erfüllt, wenn Flüssigkeitsabscheider eingebaut sind.

Flüssigkeitsschläge mit gefährlichen Auswirkungen lassen sich nicht immer durch Flüssigkeitsabscheider verhindern, z.B. bei Undichtheiten im Kühlsystem. In solchen Fällen sind vor jeder Inbetriebnahme des Verdichters zusätzliche Maßnahmen erforderlich; siehe § 16.

Zu § 5 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Ventile vor ihrem Einbau nach Angabe des Herstellers überprüft worden sind.

Zu § 5 Abs. 3:

Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf Hubkolbenverdichter.

Ein falscher Einbau ist ein Vertauschen von Saug- mit Druckventilen, von Druckventilen mit Saugventilen oder der Einbau von um 1 80° gewendeten Saug- bzw. Druckventilen.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Ventile in Baueinheit mit Ventilnestern nach DIN 3341 "Plattenventile für Verdrängerkompressoren; Saugventile, Druckventile, Hauptmaße, Werkstoffe, Einbau" eingebaut werden. Zu der Baueinheit von Ventilen mit Ventilnestern gehören auch die zugehörigen Befestigungselemente wie Glocken und Deckel.

Zu § 5a:

Unter brennbaren Stoffen sind hier Feststoffe mit Stäuben vermischt oder Stäube, die jeweils mit Luftsauerstoff reagieren können, zu verstehen und die mit Hilfe der erzeugten Druckluft gefördert werden.

Die Temperaturmessstelle wird im Druckstutzen des Verdichters angebracht. Die Entscheidung, ob ein Thermometer oder ein an anderer Stelle angebrachtes Anzeigegerät verwendet wird, hängt von der Frage der guten Ablesbarkeit bei Aufstellung des Verdichters, z.B. in Silofahrzeugen, ab.

Zur Anordnung und Ausführung der Messstellen siehe auch VDE/VDI-Richtlinie 3511 "Technische Temperaturmessungen".

Zu § 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. bei offenen Systemen der Ablauf nicht absperrbar ist oder bei geschlossenen Systemen Sicherheitsventile oder Berstsicherungen,

deren Ansprechdrücke dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Kühlflüssigkeitssystems entsprechen, vorhanden sind. Siehe hierzu sinngemäß Abschnitt 3 Technische Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur".

Zu § 7:

Die Sicherheitseinrichtung schützt das jeweilige Verdichterbauteil vor unzulässiger Druckbeanspruchung. Siehe hierzu auch Anhang 2.

Zu § 7 Abs. 1:

Die Forderung nach Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ist erfüllt, wenn

  1. Sicherheitsventile,
  2. Berstsicherungen,
  3. druckgesteuerte Einrichtungen, z.B. absperrende oder abschaltende, deren Wirksamkeit nachprüfbar ist oder
  4. Überströmventile oder Abblaseeinrichtungen, die eine Entspannung in den Saugraum oder in die Atmosphäre ermöglichen

vorhanden sind.

Zu den druckgesteuerten Einrichtungen nach Nummer 3 zählen nicht pneumatisch gesteuerte Druckschalter zum Ein- und Ausschalten der Elektromotoren von Verdichteranlagen.

Siehe auch Abschnitt 3.1 Technische Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur".

Die Forderung nach einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist ferner erfüllt, wenn diese Sicherheitseinrichtung bei einstufigen Verdichtern oder bei der Endstufe mehrstufiger Verdichter am nachgeschalteten Druckbehälter oder am Rohrleitungsnetz angebracht ist, wenn dazwischen keine Absperreinrichtung vorhanden ist. Bei Druckbehältern für den Schiffsbetrieb dürfen Berstsicherungen nicht verwendet werden; siehe § 9 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Druckbehälter für den Schiffsbetrieb" (BGV D22, bisherige VBG 18).

Bei der Absicherung von Hubkolbenverdichtern ist daran zu denken, dass in Triebwerksgehäusen ein Druckaufbau infolge Undichtheiten entstehen kann. Es empfiehlt sich deshalb, das Triebwerksgehäuse auf maximalen Druck auszulegen oder in anderer Weise zu verhindern, dass ein unzulässiger Innendruck entstehen kann. Siehe auch "Hubkolbenverdichter für die Verfahrensindustrie - Technische Anforderungen" (Bestell-Nr. 561110, herausgegeben: PNEUROP-Europäisches Komitee der Hersteller von Kompressoren, Vakuumpumpen und Druckluftwerkzeugen).

Hinsichtlich der aus Sicherheitseinrichtungen möglicherweise austretenden Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften siehe auch § 11 und § 18 Abs. 7.

Bei Flüssigkeitsringverdichtern ist es zweckmäßig, die Sicherheitseinrichtung an dem Abscheider, der dem Verdichter nachgeschaltet ist, anzubringen.

Zu Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, die an Verdichtern angeordnet und zugleich Sicherheitseinrichtungen von nachgeschalteten Druckbehältern sind, siehe Abschnitt 3 Technische Regeln Druckbehälter TRB 403 "Ausrüstung der Druckbehälter; Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur".

Zu § 7 Abs. 2:

Der Wegfall der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung bei den Vorstufen kommt dann in Betracht, wenn die Sicherheitseinrichtung an der Endstufe mehrstufiger Verdichter angebracht und alle Stufen festigkeitsmäßig für den gleichen Druck wie die Endstufe ausgelegt sind.

Die gleiche Sicherheit ohne eine Sicherheitseinrichtung wird durch die Auslegung und Ausführung des Verdichters, z.B. bei Turboverdichtern erreicht, wenn diese festigkeitsmäßig für den bei geschlossener Druckleitung auftretenden und von den ungünstigsten Betriebsverhältnissen abhängigen höchsten Förderdruck ausgelegt sind.

Zu § 7 Abs. 3:

Die Zugänglichkeit von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ist wegen der erforderlichen Überprüfung und Wartung notwendig. Dies gilt insbesondere für Verdichteranlagen, die mit Schalldämmhauben ausgerüstet sind.

Die Forderung nach ausreichender Zugänglichkeit ist erfüllt, wenn z.B. ein Zugang durch Öffnen von Türen oder Abdeckungen ohne Benutzung von besonderen Werkzeugen möglich ist.

Bei Luftverdichtern mit Öleinspritzkühlung ist diese Forderung hinsichtlich der Gefährdung von Versicherten beim Ansprechen erfüllt, wenn die Sicherheitseinrichtung so angeordnet ist, dass nur möglichst geringe Anteile Öl oder Ölaerosole austreten können. In der unmittelbaren Umgebung der Austrittsöffnung dürfen weder brennbare Stoffe noch wirksame Zündquellen vorhanden sein.

Zu § 8:

Siehe hierzu auch Anhang 2.

Zu § 8 Abs. 1:

Die Angabe des zulässigen Verdichtungsenddruckes auf dem Druckmessgerät erfolgt im allgemeinen durch eine farbige Strichmarke auf der Skala. Sie kann auch so erfolgen, dass der zulässige Verdichtungsenddruck als solcher ausdrücklich genannt, eindeutig dem Messgerät zugeordnet und gut lesbar angegeben ist.

Zu § 8 Abs. 4:

Der Schutz vor Verletzungen durch austretenden Messstoff kann sich nur auf die physikalische, nicht auf die chemische Wirkung des austretenden Stoffes erstrecken.

Die Forderung über die Beschaffenheit von Druckmessgeräten ist erfüllt, wenn

  1. Druckmessgeräte mit elektrisch übertragender Anzeige verwendet werden oder
  2. Druckmessgeräte DIN 16006 "Überdruckmessgeräte für besondere Sicherheit", insbesondere

    (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 837 "Druckmessgeräte") entsprechen,

  3. Druckmessgeräte an Verdichtern zum Verdichten von Stoffen, die nicht zu den Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften zu zählen sind, DIN 16 007 "Überdruckmessgeräte mit elastischem Meßglied für Luftkompressoren und Luftkompressoranlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 837 "Druckmessgeräte")

entsprechen.

Die Forderung nach einem sicheren Anbringen der Druckmessgeräte an Verdichtern zum Verdichten von Stoffen, die nicht zu den Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften zu zählen sind, ist erfüllt, wenn die Druckmessgeräte z.B. hinter einer sicher befestigten und ausreichend bemessenen sowie nicht splitternden zusätzlichen Sichtscheibe aus Kunststoff oder Glas angebracht sind.

Die Forderung, dass Versicherte nicht durch seitwärts austretende Splitter oder ausströmenden Messstoff verletzt werden können, ist bei Messgeräten mit radialer Druckentlastungsöffnung erfüllt, wenn die Öffnung nach unten oder nach oben angebracht ist. An Messgeräten mit radialer Entlastungsöffnung, die nicht senkrecht eingebaut werden, sind beim Einbau des Messgerätes Maßnahmen gegen ein seitliches Austreten von Splittern oder Ausströmen von Messstoff zu treffen.

Zu § 9:

Flüssigkeitsringverdichter für Luft, die aus verfahrenstechnischen Gründen mit Öl als Betriebsflüssigkeit betrieben werden, sind keine Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen im Sinne des § 9.

Die Bestimmungen des § 9 enthalten die Anforderungen an Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen, die zur Erzielung eines sicheren Betriebes notwendig sind. Die Temperatur der verdichteten ölhaltigen Luft hat entscheidenden Einfluss auf die Oxidation des Öles und dadurch auf die Bildung von Ölrückständen (Ölalterungsprodukte und Ölkohle) sowie auf den Grad der Abscheidung des Öles aus der dichteten Luft. Die Verdichtungsendtemperatur jeder Stufe und die Temperaturen nach den Kühlem dürfen daher bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, um Brände und Explosionen in den Verdichtern oder den nachgeschalteten Anlagenteilen zu vermeiden. Siehe hierzu auch Anhang 2.

Zu § 9 Abs. 1:

Unter den in Spalte 1 der Anlage angegebenen Verdichterarten "Verdichter von Schienen- oder Kraftfahrzeugen" sind Luftverdichter zu verstehen, deren erzeugte Druckluft z.B. zum Bremsen, Kippen, Signalgeben oder Betätigen von Kupplungen, Steuer- und Sperreinrichtungen der Fahrzeuge dient.

Zu § 9 Abs. 2:

Nachkühler und Zwischenkühler haben die Aufgabe, die beim Betrieb von Verdichtern auftretenden Temperaturen innerhalb bestimmter Temperaturgrenzen zu halten. Diese Temperaturgrenzwerte sind in der Anlage in Abhängigkeit vom zulässigen Verdichtungsenddruck, der Motorleistung und der Verdichterbauart angegeben. Im allgemeinen besitzt jeder Verdichter einen eigenen Nachkühler, doch können auch mehrere Verdichter mit einem gemeinsamen Nachkühler ausgerüstet sein. Bei Verdichtern, bei denen Rohrleitungsnetze und Sammelbehälter nachgeschaltet sind und die ohne Nachkühler betrieben werden, wird die Grenztemperatur (= Temperatur am Nachkühleraustritt gemäß der Anlage Spalte 5) am Druckstutzen des Verdichters gemessen.

Luftverdichter ohne Sammelbehälter, die dem Antrieb von Druckluftwerkzeugen dienen (Baustellenverdichter), haben, wenn sie mit einer automatischen Regeleinrichtung ausgerüstet sind, zur kurzzeitigen Aufnahme des sogenannten Regelvolumens einen nachgeschalteten Behälter, dessen Volumen etwa 2,5 bis höchstens 5 % des Volumenstromes je Minute entspricht. Dieser Behälter ist kein Sammelbehälter im Sinne des § 9 Abs. 2.

Bei Verdichtern ohne Sammelbehälter, die keine Nachkühler und Abscheider besitzen und deren verdichtete Luft zum Fördern brennbarer Stoffe dient, muss die in der Anlage Spalte 4 angegebene niedrigere Verdichtungsendtemperatur eingehalten werden. Mit dieser Maßnahme soll lediglich die Bildung zündfähiger Ölalterungsprodukte verhindert werden. Die Frage, ob im Einzelfall die Förderung bestimmter brennbarer Stoffe mit Druckluft zulässig ist, ist gesondert zu prüfen. So ist z.B. nach Nummer 2.8 Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 180 "Betriebsvorschriften" das Fördern brennbarer Flüssigkeiten mittels Druckluft nicht zulässig.

Zu § 9 Abs. 3:

Der Abscheider wird in der Regel unmittelbar hinter dem Nachkühler angeordnet oder auch mit diesem zusammengebaut. Bei Verdichtern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 20 kW wird üblicherweise die Druckleitung zwischen Verdichter und Luftsammelbehälter als Nachkühler ausgebildet. Diese Einrichtung wirkt gleichzeitig als Abscheider.

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