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Zu § 9 Abs. 4:

Maßnahmen, mit denen die Bildung von Ölalterungsprodukten soweit verhindert wird, dass Brände und Explosionen nicht entstehen können, sind z.B. Verwendung schwer brennbarer Schmierstoffe, Verwendung von Filtern und Abscheidern besonderer Bauarten, Begrenzung des Schmierstoffverbrauches.

Anerkannte Prüfstellen sind:

Zu § 9 Abs. 5:

Die Thermometer und Temperaturbegrenzer oder -messstellen werden in den Druckstutzen der Stufen und unmittelbar hinter den Nachkühlern angebracht. Die Temperaturüberwachung ist für den sicheren Betrieb von Verdichtern zum Verdichten von Luft mit ölgeschmierten Druckräumen unerläßlich. Es ist wichtig, dass die Temperatur möglichst fehlerfrei gemessen wird. Voraussetzung hierfür sind geeignete Messeinrichtungen und Vornahme der Messungen an den richtigen Stellen.

Zur Anordnung und Ausführung der Messstellen siehe auch VDE/VDI-Richtlinie 3511 "Technische Temperaturmessungen".

Falls Nachkühler und Abscheider zusammengebaut sind, erfolgt die Temperaturmessung der gekühlten Druckluft unmittelbar hinter der kombinierten Einrichtung.

Zu § 9 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Anlagenteile z.B. durch Lösen von Flanschverbindungen ausgebaut werden können.

Zu § 9 Abs. 9:

Einrichtungen, die ein Überschreiten der Verdichtungsendtemperatur verhindern können, indem sie den Verdichter bei Überschreiten der Grenztemperatur abschalten, sind z.B. Grenzwertgeber. Es sollen nur solche Geräte verwendet werden, die eine geringe Trägheit besitzen.

Die Zuführung ausreichend großer Ölmengen zur Einspritzung in den Verdichtungsraum ist zur Kühlung und damit zur Verhinderung von Temperaturüberschreitungen notwendig. Bei zu geringem oder unterbrochenem Ölfluss kann die Temperatur der Luft sehr schnell die zulässigen Grenzwerte überschreiten und zur Zündung des Öl-Luft-Gemisches führen.

Die Forderung nach Sicherstellung eines ausreichenden Öldurchflusses zur Einspritzstelle ist z.B. erfüllt, wenn für das Ölfilter ein differenzdruckgesteuerter Bypass vorhanden ist.

Zu § 9 Abs. 11:

Die Kennzeichnung der Verdichtungsendtemperatur erfolgt im allgemeinen durch eine farbige Strichmarke auf der Skala des Temperaturmessgerätes. Sie kann auch so erfolgen, dass die zulässige Verdichtungsendtemperatur als solche ausdrücklich genannt, eindeutig dem Messgerät zugeordnet und gut lesbar angegeben ist.

Zu § 10:

Zu den Eigenschaften "explosionsfähig" und "chemisch instabil" siehe § 2 Abs. 7 und zugehörige Durchführungsanweisungen.

Die hier aufgeführten Forderungen regeln nur die Anforderungen an die Verdichter, nicht jedoch die Anforderungen, die durch oder an eine vor- oder nachgeschaltete Verfahrensanlage bedingt oder zu stellen sind.

Zu § 10 Abs. 1:

Gas- oder Dampfgemische mit Explosionsgefahren sind solche, bei denen der Anteil der explosionsfähigen Komponente innerhalb des Explosionsbereiches liegt oder liegen kann. Zu beachten ist hierbei, dass sich der Explosionsbereich mit steigendem Druck und steigender Temperatur in der Regel vergrößert. Ausnahmen sind z.B. Wasserstoff und Kohlenmonoxid (Kohlenstoffmonoxid).

Die Forderung nach Einrichtungen zur Unterbrechung des Verdichtungsvorganges ist erfüllt, wenn durch eine oder mehrere der nachstehend genannten Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Konzentration z.B. des entzündlichen, leicht entzündlichen oder hochentzündlichen Gases oder Dampfes einschließlich etwa vorhandener weiterer entzündlicher oder brennbarer Anteile, z.B. Schmierölnebel in Mischung mit Luftsauerstoff, stets genügend weit unterhalb der unteren oder oberhalb der jeweils entsprechenden oberen Explosionsgrenze liegt:

    1. Steuergeräte, z.B. Mengenregler, Gemischregler, Druckregler, Gas- oder Luftmangelsicherungen,
    2. Unterdrucksicherungen in der Ansaugleitung oder auf der Saugseite des Verdichters oder der Verdichterstufen,
    3. kontinuierlich arbeitende Analysengeräte oder Gaswarngeräte auf der Ansaugseite. Diese Geräte sind mit selbsttätiger Impulsgabe zur Abschaltung der Anlage bei Erreichen gefahrdrohender Zustände auszurüsten.

      Falls die Maßnahme des Unterbrechens des Verdichtungsvorganges aus betrieblichen Gründen nicht sinnvoll oder unzweckmäßig ist, sind Verdichter einzusetzen, die den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

      Zur Beurteilung der Gefahren durch explosionsfähige Gemische siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX- RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).

      Bei Einsatz von Gaswarngeräten ist sinngemäß Abschnitt E 1.4 der vorstehenden BG-Regeln anzuwenden.

      Zu § 10 Abs. 2:

      Diese Forderung bezieht sich auf das Verdichten von Gas- oder Dampfgemischen, die sich ständig oder zeitweise im Explosionsbereich befinden. Deshalb dürfen keine wirksamen Zündquellen im Verdichter vorhanden sein oder - solange das explosionsfähige Gemisch im Verdichter verbleibt - entstehen können.

      Zu dem Begriff "wirksame Zündquellen" siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX- RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).

      Bei Flüssigkeitsringverdichtern gilt die Forderung nach Vermeidung von Zündquellen als erfüllt, wenn dafür gesorgt ist, dass sowohl beim An- und Abfahren als auch im Betrieb ausreichend Flüssigkeit im Verdichter vorhanden ist.

      Die Bedingung für ausreichende Flüssigkeit im Flüssigkeitsringverdichter ist erfüllt, wenn beispielsweise folgende Maßnahmen getroffen sind:

    4. Bei explosionsfähigen Gemischen, die ständig oder langzeitig vorhanden sind:
    1. Bei explosionsfähigen Gemischen, die nur gelegentlich auftreten:
    1. Bei explosionsfähigen Gemischen, die selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:

Zu § 10 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn durch Festlegung von Druck und Temperatur sichergestellt ist, dass der Partialdruck des explosionsfähigen, chemisch instabilen Gases dessen Reaktionsgrenzdruck (Zündgrenzdruck) nicht erreicht. Da beim Verdichten von explosionsfähigen, chemisch instabilen Gasen neben der Einhaltung ungefährlicher Betriebszustände durch Festlegung entsprechender Betriebsbedingungen (Druck und Temperatur) weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein können, die in allgemeiner Form nicht zu bestimmen sind, empfiehlt es sich, hierzu die Berufsgenossenschaft zu hören.

Zu § l0 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

die Verdichter so ausgeführt sind, dass sie den bei einer Explosion, einem Zerfall, einer Polymerisation oder einer Peroxidbildung entstehenden Beanspruchungen sicher widerstehen können (z.B. durch druckstoßfeste oder druckfeste Ausführung),

bei Verdichtern mit einem zulässigen Verdichtungsenddruck (Überdruck) von nicht mehr als 0,5 bar genügend wirksame Druckentlastungsmöglichkeiten, z.B. mittels Berstsicherungen, geschaffen werden, die eine Entspannung in einen ungefährlichen Bereich ermöglichen. Die Begrenzung auf 0,5 bar ist erforderlich wegen der bei einer Explosion, einem Zerfall, einer Polymerisation oder einer Peroxidbildung zu erwartenden Drucksteigerung, die gefährdeten Teile der Verdichter in Schutzkammern mit ausreichend wirksamen Druckentlastungseinrichtungen aufgestellt sind. Siehe hierzu auch Abschnitt E 3.2 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX- RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).

Zu § 13a Abs. 1:

Ein sicherer Betrieb setzt unter anderem voraus, dass die Aufstellung so erfolgt, dass die Verdichter ausreichend zugänglich sind und die erforderliche Kühlung gewährleistet ist.

Eine ausreichende Zugänglichkeit ist gewährleistet, wenn Verdichter so aufgestellt sind, dass sie ohne besondere Erschwernisse betätigt und gewartet werden können. Die Umgebungstemperatur soll im allgemeinen bei stationär aufgestellten Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen und Luftkühlung 40 °C bei fahrbaren Anlagen sowie bei stationär aufgestellten Baustellenverdichtern 50 °C nicht überschreiten; siehe auch VDMa 4363 "Lüftung der Betriebsräume luftgekühlter Kompressoren, Richtlinie".

Bei der Aufstellung ist auch zu beachten, dass unzulässige Schwingungen nicht in das Aufstellungsgebäude oder benachbarte Anlagen übertragen werden können.

Zu § 13a Abs. 2:

Bei der Aufstellung von Verdichtern ist die BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121) zu berücksichtigen.

Unter Arbeitsräumen sind nicht Arbeitsbereiche von Verdichterstationen zu verstehen, auch nicht wenn in ihnen längere Zeit Tätigkeiten zur Instandhaltung ausgeführt werden.

Zu § 13a Abs. 3:

Siehe Anhang 1 Abschnitt F, §§ 43 und 44 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV Al , bisherige VBG 1), Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV); siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX- RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).

Zu § 13a Abs. 4:

Die Forderung nach der Beschaffenheit des Aufstellungsraumes ist erfüllt, wenn der Verdichter in einem Raum, dessen Wände, Decken, Fußböden und Türen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 ausgeführt sind und in dem keine brennbaren Stoffe gelagert werden, aufgestellt ist.

Die Forderung nach der Ausrüstung des Aufstellungsortes für Verdichter mit einer Motorleistung von mehr als 40 kW ist erfüllt, wenn der Fußboden im Bereich um den Aufstellungsort des Verdichters aus unbrennbaren Werkstoffen besteht und darüber hinaus verhindert ist, dass auslaufendes Öl sich am Fußboden ausbreiten kann. Hierbei ist es auch erforderlich, dass in Nähe des Verdichters (mindestens 3 m) keine entzündlichen Stoffe gelagert oder für Produktionszwecke bereitgestellt werden. Ferner muss die Decke über dem Verdichter mindestens in Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein, wobei auch brennbare Anlagenteile, z.B. Kabeltrassen und dergleichen, nicht über dem Bereich des Verdichters angebracht sein dürfen.

Verdichter mit einer Motorleistung von mehr als 100 kW sollten in einem eigenen Raum aufgestellt sein.

Zu § 13a Abs. 5:

Gefährliche Beimengungen sind z.B. Lösemitteldämpfe, aber auch Stäube und andere schädliche Stoffe. Ähnliches gilt auch für Funkenflug.

Zu § 13a Abs. 6:

Zoneneinteilung siehe Anhang 1 Abschnitt B Nr. 5 und "Explosionsschutz-Regeln -(EX- RL}" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).

Zu § 13b:

Unter den zu erwartenden Beanspruchungen sind neben den mechanischen, chemischen und thermischen auch solche Beanspruchungen zu verstehen, die von außen Einfluss auf die Steuerung eines Verdichters, z.B. elektromagnetische Verträglichkeit bei ,MSR- Technik und Vereisungen, haben können.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn in der Betriebsanweisung alle notwendigen Angaben, z.B. über In- und Außerbetriebnahme, Betriebsweise, Kurzzeitbetrieb, auftretende mögliche Gefahren, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Instandhaltung, zulässige Verdichtungsenddrücke, zulässige Verdichtungsendtemperaturen, zulässige Umgebungstemperatur am Aufstellungsort, erforderliche Angaben zur Überprüfung der Saug- und Druckventile vor ihrem Einbau sowie für Verdichter mit Öleinspritzkühlung die Betriebstemperatur enthalten sind. Bei der Erstellung der Betriebsanweisung sind auch die Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zu beachten.

Zu § 14 Abs. 4:

Bei Verdichtern in Fahrzeugen braucht die zulässige Umgebungstemperatur am Aufstellungsort nicht angegeben zu sein.

Zu § 15:

Gefährliche Beimengungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13a Abs. 5.

Zu § 17:

Siehe auch Anlage (zu den §§ 9 und 17).

Zu § 17 Abs. 1:

Die vorgegebenen Verdichtungsendtemperaturen lassen sich bei Luftverdichtern mit Luftkühlung nur dann einhalten, wenn die Umgebungstemperaturen am Aufstellungsort sowie die Ansaugtemperatur der Luft bestimmte Werte nicht überschreiten. Die zulässige Umgebungstemperatur am Aufstellungsort des Verdichters wird bei dessen Auslegung berücksichtigt und ist in der Betriebsanleitung enthalten.

Zu § 17 Abs. 3:

Die Eignung des Öles bei Anwendung höherer Verdichtungsendtemperaturen kann z.B. durch die Hersteller- oder Lieferfirma des Öles zugesichert werden.

Zu § 17 Abs. 4:

Vom Hersteller werden zur Vermeidung von Taupunktsunterschreitungen bestimmte Betriebstemperaturen vorgegeben. Diese Temperaturen sollen bei dem Betrieb der Verdichteranlage eingehalten und überwacht werden. Die Überwachung der Betriebstemperatur kann in der Weise erfolgen, dass der Verdichter beispielsweise täglich einmal kontrolliert wird.

Die Forderung nach rechtzeitigem Ersatz der Filterpatronen soll verhindern, dass der vorhandene Bypass infolge des erhöhten Durchflusswiderstandes von verschmutzten Filterpatronen öffnet und verschmutztes Öl den Druckräumen zugeführt wird. Hierbei können durch erhöhten Lagerverschleiß Gefahrenzustände entstehen, die z.B. zu Bränden führen können.

Zu § 17 Abs. 5:

Die Zeitabstände für die Überprüfung der Wirksamkeit selbsttätiger Ablasseinrichtungen sind von dem zu fördernden Stoff, von der Betriebsweise und Bauart des Verdichters abhängig. Sie lassen sich in allgemeiner Form nicht angeben. Der Unternehmer hat sie deshalb aufgrund seiner Erfahrungen und der Angaben des Herstellers festzulegen.

Zu § 17 Abs. 6:

Aus den heißen Anlagenteilen (z.B. Leitungsstücke, deren Armaturen, Ventilkammern, Schalldämpfer) und den Kühlem müssen die Ölrückstände entfernt werden, da sie infolge ihrer pyrophoren Eigenschaft zur Zündquelle werden können.

Die Zeitabstände für das Entfernen der Ablagerungen richten sich nach den Öleigenschaften und den Betriebsverhältnissen der Anlage und werden daher vom Unternehmer aufgrund der Betriebserfahrungen festgelegt.

Eine erste Kontrolle nach der Inbetriebnahme der Verdichteranlage empfiehlt sich nach etwa 500 Betriebsstunden, sollte jedoch nicht später erfolgen als nach einem Jahr. Nach dem Erscheinungsbild der Ablagerungen kann dann der Termin für die nächste Kontrolle bestimmt werden. Schichtdicken der Ablagerungen über 2 mm können schon gefährlich werden.

Zu § 17 Abs. 7:

Der Einsatz geeigneter Öle zur Erzielung einer wirksamen Schmierung ist wichtig. Bei Verwendung ungeeigneter Öle oder bei falscher Dosierung erhöht sich die Gefahr der Rückstandsbildung oder der unzulässigen Erwärmung.

Für die Auswahl der Öle stehen im allgemeinen die Angaben des Verdichterherstellers zur Verfügung. Teilweise werden auch Öle, die durch DIN 51506 "Schmierstoffe; Schmieröle VB und VC ohne Wirkstoffe und mit Wirkstoffen und Schmieröle VDL; Einteilung und Anforderungen" erfasst sind, eingesetzt.

In den Fällen, in denen besondere Verhältnisse in der Art der Anlage oder durch die Art der Betriebsbedingungen vorliegen, wird zweckmäßigerweise die Eignung des Schmieröls durch das Zeugnis eines Prüfinstitutes nachgewiesen. Aufbereitete Öle können nur verwendet werden, wenn ihre Eigenschaften den für Neuöle zugelassenen Grenzwerten, z.B. nach DIN 51506 "Schmierstoffe; Schmieröle VB und VC ohne Wirkstoffe und mit Wirkstoffen und Schmieröle VDL; Einteilung und Anforderungen" entsprechen. Der Betreiber erbringt hierfür zweckmäßigerweise einen Nachweis.

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