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Zu § 17 Abs. 8:

Für die Zeitabstände der fällig werdenden Ölwechsel sind die Erfahrungen des Betreibers sowie die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

Zu § 17 Abs. 10:

Andere Arbeiten, die wirksame Zündquellen erzeugen, sind z.B. Schleifarbeiten.

Zu § 17a:

Diese Forderung ist z.B. bei Förderung von Getreide- oder Futtermittelstäuben erfüllt, wenn die zur Förderung verwendete Luft die Temperatur von 120 °C nicht überschreitet.

Unter brennbaren Stoffen sind hier Stäube oder körnige, mit Stäuben vermischte Feststoffe zu verstehen, die jeweils mit Luftsauerstoff reagieren können und mit Hilfe der erzeugten Druckluft gefördert werden.

Die Temperatur der verdichteten Luft wird im Druckstutzen des Verdichters oder bei nachgeschalteten Ausrüstungsteilen im Abgabestutzen, z.B. des Luftkühlers, vor Kontakt mit dem Fördergut gemessen.

Zu § 18:

Zu "Gasen oder Dämpfen mit gefährlichen Eigenschaften" siehe § 2 Abs. 7.

Zu § 18 Abs. 1:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 18 Abs. 2:

Diese Forderung bezieht sich auf das Verdichten von Gasen oder Dämpfen, die sich ständig oder zeitweise im Explosionsbereich befinden. Deshalb dürfen keine wirksamen Zündquellen im Verdichter vorhanden sein oder - solange das explosionsfähige Gemisch im Verdichter verbleibt - entstehen können. Hierbei ist zu beachten, dass der Explosionsbereich druck- und temperaturabhängig ist. Eine andere Maßnahme, mit der eine Gefährdung der Versicherten verhindert wird, ist z.B. die Aufstellung des Verdichters in Schutzkammern mit ausreichend wirksamen Entlastungsöffnungen. Zündquellen sind dann wirksam, wenn ihre Zündenergie imstande ist, ein explosionsfähiges Gemisch zu zünden, einen Zerfall oder eine Polymerisation eines Stoffes einzuleiten.

Zu dem Begriff "wirksame Zündquellen" siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX- RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10).

Da sich im Verdichterbetrieb wirksame Zündquellen bei Förderung von Gasen oder Dämpfen mit sehr niedrigen Zündenergien oder Zündtemperaturen nicht immer sicher vermeiden lassen, müssen in solchen Fällen zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen, z.B. eine druckstoßfeste Bauweise, angewendet werden.

Bei Flüssigkeitsringverdichtern gilt die Forderung nach Vermeidung von Zündquellen als erfüllt, wenn dafür gesorgt ist, dass sowohl beim An- und Abfahren als auch im Betrieb ausreichend Flüssigkeit im Verdichter vorhanden ist.

Bei Anwendung einer druckstoßfesten Bauweise des Verdichters ist auf eine mögliche Flammenausbreitung zu achten.

Die Bedingung für ausreichende Flüssigkeit im Flüssigkeitsringverdichter ist erfüllt, wenn beispielsweise folgende Maßnahmen getroffen sind:

Bei explosionsfähigen Gemischen, die ständig oder langzeitig vorhanden sind:

Bei explosionsfähigen Gemischen, die nur gelegentlich auftreten:

Bei explosionsfähigen Gemischen, die selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:

Zu § 18 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn durch Festlegung von Druck und Temperatur sichergestellt ist, dass der Partialdruck des chemisch instabilen Gases dessen Reaktionsgrenzdruck (Zündgrenzdruck) nicht erreicht. Da beim Verdichten von chemisch instabilen Gasen neben der Einhaltung ungefährlicher Betriebszustände durch Festlegung entsprechender Betriebsbedingungen (Druck und Temperatur) weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein können, die in allgemeiner Form nicht zu bestimmen sind, empfiehlt es sich, hierzu die Berufsgenossenschaft zu hören.

Zu § 18 Abs. 5:

Die Forderung über das Vermeiden eines explosionsfähigen Gas/Luft- oder Dampf/ Luft-Gemisches ist erfüllt, wenn vor dem Öffnen des Verdichters der brennbare Stoff aus dem Verdichter und den zugehörigen Anlagenteilen (Kühler, Abscheider, Rohrverbindungen) durch Spülen mittels eines inerten Gases, z.B. Stickstoff, entfernt worden ist. In gleicher Weise ist vor dem Wiederanfahren - wie auch beim erstmaligen Anfahren - die Luft zu evakuieren oder mittels eines inerten Gases zu verdrängen. Die Forderung, dass Versicherte auch beim Auftreten einer Explosion im Verdichter nicht gefährdet werden, ist auch erfüllt, wenn das Spülen vor dem Öffnen der Verdichter mittels Luft (anstelle eines Inertgases) unter Einhaltung folgender Maßnahmen erfolgt:

  1. Der Verdichter und seine zugehörigen Anlagenteile sind so ausgelegt, dass sie einem auftretenden Explosionsdruck - dieser beträgt etwa das 10fache des Spüldruckes (absoluter Druck) - standhalten.
  2. Das Spülen wird so lange vorgenommen, bis durch Analyse der abströmenden Gase oder Dämpfe oder mittels anderer gleichwertiger Methoden festgestellt wurde, dass die entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Gase oder Dämpfe durch die Spülluft so ausreichend entfernt worden sind, dass eine Zündung des Gas- oder Dampfgemisches ausgeschlossen ist.
  3. Die abströmenden Gase oder Dämpfe werden gefahrlos abgeführt.
  4. Besteht zwischen dem entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Gas oder Dampf und der Spülluft ein merklichem Dichteunterschied, ist auf Schichtbildung und das Verbleiben entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Gase oder Dämpfe in Toträumen, Blindstutzen und dergleichen zu achten.
  5. Das Spülen wird durch einen hierin besonders unterwiesenen Versicherten unter Aufsicht eines Aufsichtführenden vorgenommen.

Diese Forderung ist beim Wiederanfahren - wie auch beim erstmaligen Anfahren - bei Verzicht auf das Verdrängen der Luft mittels eines inerten Gases erfüllt, wenn das Verdrängen der Luft mittels des entzündlichen, leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Gases oder Dampfes erfolgt und die gleichen Bedingungen und Maßnahmen sinngemäß eingehalten werden wie beim Spülen mittels Luft.

Zu § 18 Abs. 6:

Beim Öffnen von Verdichtern, mit denen Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften gefördert werden, können Versicherte durch Reste oder Ablagerungen solcher Stoffe gefährdet werden. Vor dem Öffnen eines Verdichters, beispielsweise bei Maßnahmen zur Wartung, Inspektion oder Instandsetzung, muss der gefährliche Arbeitsstoff aus dem Verdichter entfernt werden. Ist dies beispielsweise durch Spülen des Verdichters nicht oder nur unzureichend möglich, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen werden, mit denen eine Gefährdung der damit befassten Versicherten verhindert wird.

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind von Fall zu Fall im einzelnen festzulegen, wobei bei Vergabe von Arbeiten zur Wartung, Inspektion oder Instandsetzung an Dritte diese von dem Auftraggeber über die bisher getroffenen Maßnahmen (z.B. Verdichter gespült) zu unterrichten und auf die noch zu erwartenden Gefahren durch die eventuell noch vorhandenen Stoffe oder Stoffreste beim Öffnen hinzuweisen sind. Wegen der möglichen Gefahren beim Öffnen von Verdichtern muss die Unterrichtung des Auftragnehmers vollständig und umfassend sein. Sie kann deshalb nur in schriftlicher Form erfolgen.

Da es sich im Falle von radioaktiven Stoffen z.B. um Arbeiten zur Beseitigung dieser handeln kann oder solche dabei anfallen können, wird auf die weitergehenden Anforderungen (z.B. Anzeige-, Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht) oder z.B. auf die ärztliche Überwachung von Personen mit beruflicher Strahlenexposition nach der Strahlenschutzverordnung oder dem Atomgesetz und deren ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften hingewiesen.

Zu § 18 Abs. 7:

Die Forderung nach gefahrlosem Ableiten ist erfüllt, wenn die Gase oder Dämpfe direkt an der Austrittsstelle (z.B. Sicherheitseinrichtungen, Wellen- und Stangenabdichtungen) erfasst und abgeführt werden, oder sofern dies nicht möglich ist, eine ausreichende Belüftung des Aufstellungsraumes erfolgt. Auf weitergehende Anforderungen der Arbeitsstätten- und Gefahrstoffverordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der daraus abgeleiteten Verordnungen wird verwiesen.

Zu § 18a Abs. 1:

Mit dieser Prüfung soll verhindert werden, dass an der Nahtstelle zwischen Hersteller und Betreiber Sicherheitslücken entstehen können.

Siehe auch BG-Grundsätze "Prüfung von Verdichtern durch Sachkundige nach der UVV "Verdichter" (VBG 16)" (BGG 919, bisherige ZH 1/318).

Sachkundigem ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Verdichter hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Verdichtern beurteilen kann.

Zu § 18b Abs. 1:

Sicherheitseinrichtungen sind solche Einrichtungen, die zur Erzielung eines sicheren Betriebes erforderlich sind, z.B. Druck-, Temperaturüberwachung, Pumpverhütungseinrichtungen. Die Zeitabstände für die wiederkehrenden Funktionsprüfungen kann der Unternehmer in eigener Verantwortung, unter Berücksichtigung der Angabe des Herstellers, aufgrund seiner Erfahrungen festlegen.

Zu § 18b Abs. 2:

Bei der Funktionsprüfung nach Instandsetzungsarbeiten ist auch ein möglicher Einfluss der instandgesetzten Bauteile auf die Funktion des Verdichters oder seiner Ausrüstungsteile zu berücksichtigen.

Zu § 18b Abs. 3:

Dichtheit ist das zum Schutz der Versicherten notwendige Vermeiden von Gasaustritten.

In Fällen, in denen das zum Schutz der Versicherten nötige Maß an Dichtheit nicht erreicht werden kann, ist zumindest das nach dem Stand der Technik erreichbare Maß an Dichtheit zu fordern. In diesen Fällen müssen zum Schutz der Versicherten am Aufstellungsort des Verdichters zusätzliche Maßnahmen getroffen werden; siehe auch § 19 Gefahrstoffverordnung.

Die Dichtheitsprüfung kann mit einem Inertgas, Luft oder Betriebsgas unter Betriebsbedingungen durchgeführt werden; siehe auch Dechema-Informationsblatt ZfP 1 "Dichtheitsprüfung an Apparaten und Komponenten von Chemieanlagen".

 .

Anhang 1

Explosionsschutzmaßnahmen nach Durchführungsanweisungen zu § 13a Abs. 3

Ist beim Verdichten von Gasen oder Dämpfen infolge Undichtheiten mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Für die Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf die "Explosionsschutz-Regeln - (EX- RL)" (BGR 104, bisherige ZH 1/10) verwiesen.

Für einige, auch in der nachfolgenden Tabelle häufig auftretende, wichtige Begriffe werden hier die Definitionen (siehe Abschnitt B der "Explosionsschutz-Regeln -(EX- RL)") angegeben:

B Begriffe

2. Explosionsfähige Atmosphäre umfasst explosionsfähige Gemische von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen.

3. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge. Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.

5. Zonen: Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.

5.1 Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.

Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.

Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt.

Zwischenzeitlich ersetzt durch

Zone 0 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig*) vorhanden ist.

Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.

Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass keine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.

D 1.3. GEFAHRDROHENDE MENGE

Bereits 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße in der Regel als gefahrdrohend angesehen werden.

Hinsichtlich natürlicher und technischer Lüftung siehe Abschnitt E 1.3.4 EX- RL.

F Beispielsammlung

Vorbemerkungen

Die im folgenden aufgeführten Beispiele stellen eine Auswahl aus der Vielzahl der praktisch vorkommenden Fälle für die Anwendung der Richtlinien dar. Sie dienen als Entscheidungshilfe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen für die Vermeidung von Explosionsgefahren.

die in der Spalte 5 der Beispielsammlung genannten Ausdehnungen der Zonen gelten nur bei optimaler Anwendung der Maßnahmen nach E 1 (Spalte 4). Dies ist bei der erforderlichen Beurteilung des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Besonders deutlich wird dieser Sachverhalt bei Anwendung der Schutzmaßnahme "Technische Lüftung" (Kapitel E 1.3.4.2 EX-RL).

Wie in Abschnitt E 1.3.4 dargestellt, ist eine optimale Auslegung der Lüftungsanlage nur möglich, wenn die zu erwartenden maximalen Mengen austretender Stoffe und die anderen Voraussetzungen bekannt sind oder abgeschätzt werden können.

Der Begriff häufig ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Nr. Beispiel Merkmale Bemerkungen Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach EX- RL
Abschnitt E1.3.4. u. E1.4 (Lüftung + Überwachung) Abschnitt E 2 In den nachst. aufgef. Zonen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1. Vakuumpumpen in Räumen 1.1 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten nicht möglich (Verdichtungsenddruck [Überdruck] ≤ 0,2 bar) E 1.3.4.1 keine
2. Vakuumpumpen im Freien 2.1 wie 1.1   keine
3. Druck-Vakuumpumpen in Räumen 3.1 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich(Verdichtungsenddruck [Überdruck] ≤ 1,0 bar) E1.3.4.1 Zone 2: 3m
    3.2 wie 3.1 E 1.3.4.2 keine
    3.3 wie 3.1 E 1.4 in Kombination mit E 1.3.4.2 keine, im Nahbereich Zone 2
    3.4 wie 3.1 von außen angesaugte Kühlluft des Motors gegen Verdichter gerichtet keine
4. Druck-Vakuumpumpen im Freien 4.1 wie Ziffer 3.1 (Gegendruck ≤ 1,0 bar Überdruck)   keine
5. Verdichter in Räumen 5.1 Gase erheblich leichter als Luft (Molekulargewicht ≤ 20; z.B.: H2, NH3, CH4)    
5.1.1 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. Hochgelegene Öffnungen ins Freie vorhanden E1.3.4.1 Zone 1: 1m Zone 2: 3m horizontal in vertikaler Richtung bis zur Decke
5.1.2 wie 5.1.1 E1.3.4.2 keine
5.1.3 Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert E 1.3.2 keine
5.2 Gase, ausgenommen solche nach 5.1    
5.2.1 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich E 1.3.4.1 Zone 1: horizontal gemäß Diagramm Kurve A, mind. jedoch 2 m vertikal 2 m
Zone 2: horizontal gemäß Diagramm Kurve B vertikal halbe Werte von Kurve B, max. 7,5m
5.2.2 wie 5.2.1 E 1.3.4.2 Zone 2: horizontal gemäß Diagramm Kurve A, mind. jedoch 2 m vertikal halbe Werte von Kurve A
5.2.3 wie 5.2.2, jedoch von außen angesaugte Kühlluft des E-Motors beim Austritt gegen den Verdichter gerichtet   Zone 2: horizontal gemäß Diagramm Kurve A, vertikal ≤ 5 m
5.2.4 wie 5.2.1 E 1.4.2 in Kombination mit E 1.4.3 keine, im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4, Punkt e)
5.2.5 Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert   keine
6. Verdichter im Freien 6.1 Gase erheblich leichter als Luft (Molekulargewicht ≤ 20, z.B.: H2, CH4)    
6.1.1 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich Unbehinderte natürliche Belüftung vorhanden   Zone 2: 3 m
6.1.2 wie 6.1.1, jedoch Kühlluftstrom des Motors gegen Verdichter gerichtet   keine
6.1.3 Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, z.B. vollständige Kapselung   keine
6.2 Gase, ausgenommen solche nach 6.1   Zone 2: 5 m
6.2.1 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich; ungehinderte natürliche Belüftung vorhanden   Zone 2: 3 m
6.2.2 wie 6.2.1, jedoch Kühlluftstrom des Motors gegen Verdichter gerichtet   keine
6.2.3 Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert    

Aufstellung von Verdichtern für Gase nach Nummer 5.2 in Räumen

Gase oder Dämpfe mit einem Molekulargewicht größer als 20 (Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Undichtheiten möglich); Abstandskurven a und B

   .

Anhang 2

Tabellarische Gesamtübersicht zu den §§ 7 bis 9 und 17 über die Grenzwerte der Verdichtungsend- und Nachkühltemperaturen sowie die Ausrüstung mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sowie mit Druckmessgeräten, Nachkühlern, Abscheidern und Temperaturmesseinrichtungen.

Verdichter allgemein Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen
  Verdichterart Instal-
lierte Motor-
leistung kW
Sicher-
heits-
ventil nach jeder Stufe1)
Druckmessgerät zulässiger Verdich-
tungs-
enddruck (Über-
druck) bar
Temperatur-
grenzwerte °C
Nach-
kühle9)
beson-
dere
Ab-
schei-
der
Thermometer
nach jeder Stufe2) nach End-
stufe2)4)
Ver-
dichter7)
Nach-
kühler9)
nach jeder Stufe7) nach End-
stufe7)
vor dem besond. Ab-
schei-
der
1 einstufig ≤ 20 mit - mit ≤   10 220 80 mit ohne - ohne ohne
≤ 20 mit - mit > 10 200 80 mit ohne - ohne ohne
> 20 mit - mit - 200 80 mit ohne - mit mit
2 mehrstufig ≤ 20 mit ohne mit ≤ 10 1805) 80 mit ohne ohne ohne ohne
> 20 mit mit3) mit ≤ 10 1805) 80 mit mit mit mit mit
≤ 20 mit ohne mit > 10 160 80 mit ohne ohne ohne ohne
> 20 mit mit3) mit > 10 160 80 mit mit mit mit mit
3 mehrstufige Verdichter bei intermittieren-
dem Betrieb (Kurz-
zeitbetrieb)
≤ 20 mit ohne mit ≤ 16 200 80 mit ohne ohne ohne ohne
4 einstufige Verdichter von Schienen- oder Kraftfahr-
zeugen
- mit - ohne10) - 2205) 15011) mit ohne - ohne6) ohne
5 mehrstufige Verdichter von Schienen- oder Kraftfahr-
zeugen
- mit ohne10) ohne10) - 2005) 15011) mit ohne ohne6) ohne6) ohne
6 Verdichter ohne Druckluft-
speicherung
einstufig ≤ 20

einstufig> 20

mit - mit ≤ 10 220 - ohne ohne - ohne -
> 10 200
mit - mit - 200 - ohne ohne - mit -
mehr-
stufig ≤ 20

.

mehrstufig> 20

mit ohne mit ≤ 10 1805) - ohne ohne ohne ohne -
> 10 1605)
mit mit3) mit ≤ 10 1805) - ohne ohne mit mit -
> 10 1605)
7 Verdickter mit Öleinspritz-
kühlung
- mit mit3) mit - 110 - ohne mit mit mit ohne
8 Luftverdichter zum Fördern brennbarer Stoffe ≤ 20
mit ohne mit - 100 - ohne ohne ohne ohne ohne
> 20 mit mit3) mit - 100 - ohne ohne mit mit mit
9 Verdichter für Dieselmotor-
Anlassflaschen
≤ 20 mit ohne mit ≤ 35 200 80 mit ohne ohne ohne ohne
10 mehrstufige Verdichter für elektrische Schaltanlagen ≤ 20 mit ohne mit - 200 80 mit ohne ohne ohne ohne
> 20 mit mit3) mit - 200 60 mit mit ohne ohne ohne

1) Ausnahmen siehe § 7 Abs. 2

2) Nur bei Verdichtern mit zul. Verdichtungsenddruck (Überdruck) von mehr als 1 bar und bei Membranverdichtern und von 3 bar und darüber. Luftverdichter in Fahrzeugen siehe § 8 Abs. 3 Nr. 2.

3) Ausnahmen siehe 8 Abs. 1

4) Siehe hierzu § 8 Abs. 1

5) Bei Fahrbetrieb Anlage Spalte 4.

6) Siehe hierzu § 9 Abs. 5.

7) Gemessen im Druckstutzen oder unmittelbar hinter diesem.

8) Gemessen hinter dem Nachkühler, jedoch vor dem Abscheider, nach § 9 Abs. 2.

9) Siehe hierzu § 9 Abs. 2.

10) Siehe hierzu § 8 Abs. 3 Nr. 2

11) Eintrittstemperatur Sammelbehälter Anlage, Spalte 5

 .

Anhang 3

Bezugsquellenverzeichnis

ENDE

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