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BGV D22 / DGUV Vorschrift 65 - Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 18)
(Ausgabe 04/1992 1; 01/1997)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Druckluftbehälter, die mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbunden sind, und für deren Ausrüstungsteile.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Druckluftbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Behälter mit geschlossenen Druckräumen, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,5 bar ist und bei denen das Druckinhaltsprodukt (Bar * Liter) größer als 200 ist, und die mit Druckluft betrieben werden.
(2) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche Teile, die dem Betrieb der Druckluftbehälter dienen sowie die Verbindungsleitungen zwischen
(3) Sachverständige im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Druckluftbehälter und Ausrüstungsteile nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Druckluftbehälter und deren Ausrüstungsteile müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Druckluftbehälter dürfen nicht durch Arbeitszylinder von Motoren aufgeladen werden können.
(3) Druckluftbehälter nach § 1 dürfen nicht an Druckbehälter einer Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sein.
(4) Von den Druckluftbehältern und deren Ausrüstungsteilen muss eine von einem Sachverständigen geprüfte und dem jeweiligen Bauzustand entsprechende Übersichtszeichnung an Bord vorhanden sein, aus der Art und Lage der einzelnen Bauteile ersichtlich sind.
§ 5 Kennzeichnung
(1) Druckluftbehälter müssen mit einem dauerhaft befestigten Fabrikschild ausgerüstet sein, auf dem folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein müssen:
(2) Ist auf dem Fabrikschild der Lieferer angegeben, muss der Hersteller durch ein zusätzliches Kennzeichen zu ermitteln sein.
(3) Ist das Anbringen eines Fabrikschildes nicht möglich oder nicht zweckdienlich, müssen die geforderten Angaben auf dem Druckluftbehälter selbst deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
§ 6 Besichtigungsöffnungen und Verschlüsse
Druckluftbehälter müssen Öffnungen mit geeigneten Verschlüssen haben, die eine Beurteilung der Wandungen durch innere Besichtigungen ermöglichen.
§ 7 Druckmesseinrichtungen
(1) Jeder Druckluftbehälter muss mit einer für den Betriebszweck geeigneten Druckmesseinrichtung mit einem Anzeigebereich mindestens bis zum Prüfdruck ausgerüstet sein. Der zulässige Betriebsüberdruck muss augenfällig markiert sein.
(2)Für die Druckmesseinrichtung nach Absatz 1 muss ein Prüfanschluss vorhanden sein, der während des Betriebes eine Prüfung der Anzeige mit einem Prüfgerät ermöglicht.
(3)Im Steuerhaus muss eine Einrichtung vorhanden sein, die das Unterschreiten des erforderlichen Mindestdruckes im Druckluftbehälter optisch und akustisch erkennbar macht.
§ 8 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
(1) Druckluftbehälter müssen mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, die so bemessen und eingerichtet sein müssen, dass im Druckluftbehälter eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % selbsttätig verhindert ist.
(2) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen gegen unbeabsichtigte Änderung des Ansprechdruckes gesichert sein.
(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung dürfen nicht absperrbar sein. Sie müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie nicht unwirksam werden können. Sie müssen jederzeit prüfbar und gut zugänglich sein.
(4)Berstsicherungen dürfen als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nicht eingebaut sein.
§ 9 Absperreinrichtungen
Druckluftbehälter müssen einzeln absperrbar sein. Jede angeschlossene Rohrleitung muss am Druckluftbehälter eine eigene Absperreinrichtung haben.
§ 10 Einrichtungen zum Abscheiden und Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit
(1) Verbindungsleitungen zwischen Luftverdichter und Druckluftbehälter müssen mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Luftverdichter mit Flüssigkeitsabscheidern ausgerüstet sind.
(2) Druckluftbehälter müssen mit Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit ausgerüstet sein. Tauchrohre müssen bis zur tiefsten Stelle des Behälters reichen.
(Stand: 16.06.2018)
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